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Nachrichten von 26.11.2005, 11:48:13
Betreff: Völkerrechtliches Gutachten zur aktuellen Situation in Deutschland vom 18.Oktober 2005

Völkerrechtliches Gutachten zur aktuellen Situation in Deutschland vom 18.Oktober 2005

Vorbemerkung: Eigentlich müsste dieses Gutachten in Frakturschrift, der Amtsschrift des Staates 2tes Deutsches Reich abgefasst sein, zum einen als klare Abgrenzung gegenüber dem 3. Deutschen Reich und seiner gegenwärtigen unseligen Weiterführung durch viele Kreise, zum anderen da die Frakturschrift die eigentlich richtige deutsche Amtsschrift ist, die aber leider in der Nazidiktatur durch lateinische Buchstaben ersetzt wurde und noch heute wird.
Um vielen, denen ihre wirkliche Muttersprache - die deutsche Frakturschrift - vorenthalten wird, die Möglichkeit zu bieten, diese Informationen problemlos lesen zu können, habe ich mich entschlossen, ausnahmsweise eine Übertragung dieses Gutachtens in eine lateinische Schriftform vorzunehmen. Gleichfalls habe ich mich bemüht, die Worte so zu wählen, daß es möglichst allgemeinverständlich ist.
Beachten Sie hierzu den Abschnitt Definitionen.

I. Begriffsbestimmungen

Bevor es eventuell völlig unübersichtlich werden könnte, eine Darstellung von definierten Begriffen, wie diese im alliierten Völkerrecht Anwendung finden:
Dreimächte- sind die drei Siegermächte Großbritannien, USA, UdSSR, Hauptsiegermacht USA, und nicht nur hinsichtlich des Deutschen Reiches, sondern hinsichtlich aller 47 Alliierten des SHAEF-Gesetzes Nr.3 und hinsichtlich aller Feindstaaten, also weltweit
Drei Mächte- sind die drei Besatzungsmächte in der BRD
Viermächte- sind die vier Regierungen von Frankreich, Großbritannien, der USA und der UdSSR, die die oberste Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands oder über D. mit der “Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands...“ vom 05. Juni 1945 übernommen haben und damit auch über die Reichshauptstadt Groß-Berlin als besondere Zone Berlin
Vier Mächte- sind die vier Besatzungsmächte in ihrer jeweiligen Besatzungszone in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes
Fünfmächte- sind die fünf Staaten China, Frankreich, Großbritannien, USA und UdSSR (jetzt Rußland- die auf der Grundlage des Verwaltungserlassbefehls: „Dreimächtekonferenz von Berlin“ Absatz II. Artikel 1 mit der Regelung der Fragen des Zweiten Weltkrieges für die Vereinten Nationen durch das SHAEF- Gesetz Nr. 3 betraut wurde und es durch das Veto-Recht der UNO und die Charta der Vereinten Nationen noch heute sind.
Es wurde das Einstimmigkeitsprinzip festgelegt.
Dreimächtekonferenz von Berlin- Veröffentlicht wurde nur die „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“ als Verwaltungserlaßbefehl (durch die deutschen Regierenden in Ost und West auch zur Verwirrung der Bevölkerung „Potsdamer Abkommen“ genannt, es wurde mit der deutschen Seite aber kein Abkommen vereinbart, sondern u.a. über das Deutsche Reich) über die Aufteilung der Verwaltung des Deutschen Reiches und deren konkretere Art und Weise
SHAEF-Gesetzgebung – vom 13.Februar 1944, in Kraft seit dem 09.Mai 1945 auf der Grundlage des Kriegsrechtes als Bestandteils des Völkerrechtes
- erlassenen vom SHAEF-Gesetzgeber dem Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, namentlich des jeweiligen Präsidenten der USA
- bis zum Friedensvertrag mit dem wiederherzustellenden souveränen und neutralen Staat 2tes Deutsches Reich
Den Gesetzen vorangestellt ist die Proklamation Nr.1, die die krieg- und völkerrechtliche Grundlage begründet und eben jene Gültigkeit bis zum Friedensvertrag unwiderruflich festschreibt.
Die SHAEF- Gesetze gelten für das gesamte als Deutschland definierte Deutsche Reich.
Einige SHAEF-Gesetze sind:
Gesetz Nr.1 – regelt das Verbot aller Gesetze des 3. Deutschen Reiches und damit die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit des 2ten Deutschen Reiches.
Gesetz Nr.3 – definiert den Ausdruck „Vereinte Nationen“ und regelt, dass alle 47 aufgeführten Nationen bis zum Friedensvertrag mit Deutschland der SHAEF- Gesetzgebung und damit dem US-Präsidenten als Obersten Befehlshaber unterstehen
Gesetz Nr. 52 – regelt die Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Reiches, der Länder, Gaue, Provinzen usw., aller Unternehmen des Reiches usw., der NSDAP u.v.a.m.
Gesetz Nr. 67 wurde als letztes am 21.September 1949 verkündet und regelt die Ausstattung der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin mit Geld
Charta der Vereinten Nationen- regelt die Beziehungen der Staaten untereinander bis zum Friedensvertrag mit den Feindstaaten (weder Deutschland, noch Österreich z.B. haben einen Friedensvertrag), d.h. da der Rechtsgrund für die Schaffung und Existenz der UNO die Friedensregelung mit den „Feindstaaten“ ist, endet mit den Friedensverträgen auch die Existenzberechtigung der UNO und an ihre Stelle tritt wieder eine neue Form des Völkerbundes mit Sitz in Danzig als Freier Stadt

Staatsbürgerschaft der BRD – gibt es nicht, 1954 außer Kraft gesetzt
Staatsbürgerschaft der DDR – 1990 außer Kraft gesetzt
Reichsbürger – Angehörige des 3. Reiches, auf der Grundlage der Nationalsozialistischen Mantelgesetzgebung über das 2te Deutsche Reich („Weimarer Republik“) - durch SHAEF- Gesetze verboten
Staatsbürger des 2ten Deutschen Reiches – die für alle Deutschen nach dem Gesetz von 1913 gültige Staatsangehörigkeit bis heute, die BRD hat dieses Staatsbürgerschaftsgesetz verstümmelt übernommen, kann damit aber lediglich bescheinigen, dass jemand Deutscher ist, aber weder die Staatsbürgerschaft der BRD noch des Deutschen Reiches bescheinigen, deshalb ist in den Reisepässen und Identitätskarten der BRD auch unter Staatsbürgerschaft „Deutsch“ eingetragen, also nur die Nationalität.

Damit sind alle „Bundesbürger“ völkerrechtlich „Staatenlos“.

Die Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches (des 2ten Deutschen Reiches)
kann nur die Kommissarische Reichsregierung, provisorischer Amtssitz, Königsweg 1
W-1000 Berlin-Zehlendorf bescheinigen.

Amtsschrift -
die deutsche Amtsschrift ist die Gutenbergschrift oder Frakturschrift, diese wurde durch die NS-Gesetzgebung abgeschafft, und durch lateinische Buchstaben ersetzt.
Die alte BRD setzte diese Tradition fort, mit dem Ergebnis, dass in der UNO usw. Deutsch keine Amtssprache ist, weil die alte BRD die deutsche Amtsschrift nicht verwendet.

Kommissarische Reichsregierung -
die Kommissarische Regierung des Staates 2tes Deutsches Reich ist von den Alliierten gewollt und genehmigt, um den Friedensvertrag mit Deutschland vorzubereiten und hat dazu folgende Vollmachten erhalten:
1. Ausbildung von Sachverständigen für die Verwaltung und Gerichtsbarkeit des
Staates 2tes Deutsches Reich
2. Ausgabe von Personaldokumenten mit der Staatbürgerschaft Deutsches Reich
3. Ernennung befristeter Amtsträger der Regierung des Deutschen Reiches
4. Exterritorialität gegenüber der BRD
5. Ausgabe von Führerscheinen, Dienstausweisen und weiteren personenbezogenen Dokumenten für die Staatsbürger des 2ten Deutschen Reiches
Staatsangehörige des 2ten Deutschen Reiches unterliegen gemäß der Proklamation Nr. 1 und der fortgeltenden SHAEF-Gesetze bis zum Friedensvertrag der Verwaltung und Gerichtsbarkeit der drei Siegermächte namentlich der Hauptsiegermacht USA.

II. Historische Abfolge

Entsprechend dem SHAEF-Gesetz Nr. 52 und dem daraus resultierenden SMAD- Befehl 124 ist Deutschland, wie es am 31.12.1937 bestanden hat, mit Wirkung vom 09.05.1945 bis zum Friedensvertrag durch die SHAEF-Gesetzgeber beschlagnahmt worden.
Bis 1949 wurde die Verwaltung direkt durch die jeweilige Besatzungsmacht entsprechend des Verwaltungserlassbefehls „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“, fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt, durchgeführt.
1949 wurden auf der Grundlage des Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung, der SHAEF-Gesetzgebung, der Dreimächtekonferenz von Berlin, der UNO-Charta, des 1. Londoner Protokolls und der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die Provisorische Regierung der Republik Frankreich“, wo es heißt:
„Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnissen bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs,... werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen.“ , in Teilen Deutschlands die besatzungsrechtlichen Mittel BRD und DDR zur Selbstverwaltung dieser Teile Deutschlands eingeführt.
Eine Ausnahme bildeten und bilden noch heute die Sektoren von Groß-Berlin, als selbständiges gemeinsames Verwaltungsgebilde der Viermächte, besondere Zone Berlin.
Die unterschiedlichen Interessenlagen zwischen den Alliierten, die zur Bildung dieser besatzungsrechtlichen Mittel BRD und DDR geführt hatten, machten es notwendig, 10 Jahre nach der „Berliner Dreimächtekonferenz“ eine Konferenz der Viermächte über die Handhabung dieser Interessenlagen durchzuführen.
Diese Konferenz fand fast taggenau zehn Jahre nach der „Berliner Dreimächtekonferenz“ vom 18.-23. Juli 1955 in Genf statt. Einerseits wurden hier die Prinzipien der „friedlichen Koexistenz“ geboren, die schließlich in der Schlussakte von Helsinki mündeten, andererseits die weitere Besetzung „Deutschlands“ für mindestens weitere 50 Jahre festgelegt. Die Sowjetunion erklärte bereits im Vorfeld im Januar das Ende der Kriegshandlungen gegen Deutschland. Damit ist zweifellos klar, das auch die Schlussakte von Helsinki Bestandteil der Alliierten Tätigkeit ist und nicht deren Ende.

Für die Dreimächte, die Viermächte und den SHAEF-Gesetzgeber ist Deutschland - als das Deutsche Reich in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 mit der Gesetzgebung bis zum 30. Januar 1933 - definiert.
Die Vier Mächte haben also Rechte und Verantwortlichkeiten für die vier (ihre jeweilige) Besatzungszonen, also „in bezug auf Berlin und Deutschland“ und - die Viermächte Rechte und Verantwortlichkeiten für das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und über Groß-Berlin als Reichshauptstadt, also „hinsichtlich oder über“ Deutschland.
1972 erfolgte die Aufnahme der beiden deutschen Staaten auf der Grundlage der Alliiertenbeschlüsse in die UNO, gemäß der Erklärung der Regierungen Frankreichs, Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Deutschland vom 9. November 1972: „Die Regierungen der Französischen Republik ...(UdSSR, GB, USA) stimmen überein, daß sie die Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen, wenn diese durch die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gestellt werden, unterstützen werden, und stellen in diesem Zusammenhang fest, daß diese Mitgliedschaft die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte und die bestehenden diesbezüglichen vierseitigen Regelungen, Beschlüsse und Praktiken in keiner Weise berührt.“ UN-Dokumente 510/952, 510/953, S10/954, S10/ 955 vom 18.Juni 1973

Im Jahre 1985 wird auf Anregung der Alliierten der Antrag auf die Einsetzung eines Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich gestellt und mit Wirkung zum 08. Mai 1985 genehmigt. Damit ist das 2te Deutsche Reich personell und völkerrechtlich wieder handlungsfähig.
1989 wurde die innerdeutsche Wirtschaftsgrenze wieder geöffnet und erneut die Viermächtetreffen aufgenommen, und da noch kein Friedensvertrag vorgesehen war, auf die Ebene der Vier Mächte eingestuft und weitergeführt.
Diese wurden auf Betreiben der alten BRD und mit Genehmigung der USA dann „2plus4-Gespräche“ genannt, die folgende Ergebnisse brachten:
Am 08.06.1990 wurde in einem Schreiben der Drei Mächte vom 8.Juni 1990 noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen:
„Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Drei Westmächte im Lichte der jüngsten Entwicklungen in Deutschland und in der internationalen Lage bestimmte Aspekte Ihrer Vorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung unterzogen haben.
Die Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und im Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschreiben vom 12.Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen sind, werden hiermit aufgehoben.
Die Haltung der Alliierten, „dass die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden, bleibt unverändert.“ BGBl. Jahrgang 1990 Teil I S. 1068
Mit diesem Schreiben wird zum einen das Fortbestehen von Vorbehalten eindeutig dargelegt, zum anderen klar ausgesagt, dass die Hauptstadt des Deutschen Reiches nicht von der Bundesrepublik regiert werden darf.
45 Jahre taggenau auf die „Berliner Dreimächtekonferenz“ wurden in Paris (aber auf der Grundlage der „Schlußakte von Helsinki“ und nicht direkt auf der Grundlage der „Berliner Dreimächtekonferenz“) die Eckpunkte für den „2plus4- Vertrag“ vertragsreif erörtert.
Am 17.07.1990 wurde durch den amerikanischen Außenminister, entsprechend der Vorbehaltsrechte der Drei Mächte, resultierend aus dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 12.Mai 1949 (besatzungsrechtliches Mittel entsprechend der Haager Landkriegsordnung zur Selbstverwaltung unter Aufsicht im militärisch besetzten Gebiet), die Präambel und der Artikel 23 des Grundgesetzes für die alte BRD gestrichen (damit für das Grundgesetz der territoriale Geltungsbereich und das Wiedervereinigungsgebot für das gesamte Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 aufgehoben) und durch den sowjetischen Außenminister auf der Grundlage der SHAEF und daraus resultierenden SMAD- Gesetzgebung die Verfassung der DDR und das Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR außer Kraft gesetzt.
Dies wird oft angezweifelt, aber wie jeder weiß, hätte die Volkskammer der DDR die Verfassung nicht ohne Volksabstimmung außer Kraft setzen können und es gab darüber keine Volksabstimmung.
Weitere sichere Beiweise hierfür sind, dass der gesamte „2+4- Vertrag“ auf der Grundlage von „Helsinki“ und nicht auf der Grundlage der „Dreimächte“ in der Präambel definiert wird, kein Vertrag „zur Wiedervereinigung mit Westberlin“ geschlossen werden durfte (Drei Mächte 8.6.90) und im „Zusatzprotokoll zum Einigungsvertrag zwischen der BRD und DDR“ klar gesagt wird, „Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“
Dieses Zusatzprotokoll führt den „Einigungsvertrag“ ad absurdum und setzt ihn sogleich wieder außer Kraft, denn die eigentlichen Rahmenbedingungen für die Vereinheitlichung/Vereinigung sind im „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ geregelt und beschädigen den „Einigungsvertrag“ ebenso wie die Vereinbarungen zum „Überleitungsvertrag“ und dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin.
Nur durch diese Akte der Streichung und außer Kraftsetzung in Paris konnte überhaupt der Weg für den „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ hergestellt werden, wenn noch kein Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich vorgesehen war, denn die Siegermächte mußten ihre eigenen alten Regeln aufheben, um diese neuen Regeln wirksam werden lassen zu können.
Der sicherste Beweis dafür steht aber im Vertrag in den Artikeln 1 und 8 selbst, wo jeder den juristisch zweifelsfreien Nachweis dafür selbst nachlesen kann, denn ohne die Liquidierung des damals bestehenden Staus Quo (BRD, DDR), hätten die Viermächte nicht die Herstellung eines neuen Staates „vereintes Deutschland“ und die Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte“ in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes, praktizieren können.
Nur durch diesen Akt in Paris konnte überhaupt der Weg für den „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“, den sogenannten „2plus4 Vertrag“ frei gemacht werden, wenn noch kein Friedensvertrag mit dem 2ten Deutschen Reich vorgesehen war.
Dies ist ja im offiziellen Protokoll von Paris nachzulesen.
Die Vier Mächte erklärten am 17.07.1990 gegenüber Polen, dass es keine äußeren Bedingungen geben wird, den „2plus4- Vertrag“ zu revidieren und Polen erklärte gegenüber den Viermächten, dass deren Erklärung keine Grenzgarantie darstellt.
Es ist nach wie vor so, dass keiner der 46 Staaten oder deren Rechtsnachfolger, mit denen sich das Deutsche Reich im Krieg befand, mit dem Deutschen Reich einen Friedensvertrag geschlossen hat, daß die Feindstaatenklauseln in der Charta der Vereinten Nationen weiterhin gültig sind, sich das Deutsche Reich völkerrechtlich nach wie vor noch im Kriegszustand und somit unter der Verwaltung der Militärregierung Deutschland, Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers, in Person des jeweiligen Präsidenten der USA befindet.
Somit ist auch die Wirksamkeit der SHAEF-Gesetzgebung, der Beschlüsse von Jalta, der Londoner Konferenzen und Zusatzprotokollen sowie der „Dreimächtekonferenz von Berlin vom 02. August 1945“ durch „2plus4“ nicht außer Kraft gesetzt worden, sondern erfolgte auf deren völkerrechtlichen Grundlagen.
Am 12.September 1990 wurde der „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“, der sogenannte „2+4-Vertrag“ in Moskau unterzeichnet.
Wie schon der Name sagt, wurde die (eine) abschließende Regelung und nicht die abschließenden Regelungen getroffen..
Es wurde lediglich die abschließende Regelung über die Vier-Mächte-Rechte und –Verantwortlichkeiten getroffen.
Dies wird juristisch zweifelsfrei durch die „Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und –Verantwortlichkeiten“ deutlich und erhellt sich endgültig dadurch, daß danach noch die Vereinbarungen zum Überleitungsvertrag (BGBl. II 1990, 8.Oktober1990, S.1386 ff. und das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ - Berlinübereinkommen (BGBl. II 1994 S.26 ff.) getroffen wurden. In keinem Dokument ist auch nur ansatzweise erwähnt, daß die Rechte und Verantwortlichkeiten der Dreimächte, der Viermächte oder der Militärregierung Deutschland berührt wären, im Gegenteil, das Berlinübereinkommen führt ja selbst einem Blinden vor Augen, das diese noch voll wirksam sind.
Es wurde im „2plus4-Vertrag“ nur diese abschließende Regelung getroffen, die sich in folgendem Rechtsinhalt manifestiert:
- die Beendigung der Tätigkeit der jeweiligen Besatzungsmacht in der jeweiligen Besatzungszone unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitsinteressen, und gleichzeitig die Bildung eines neuen besatzungsrechtlichen Mittels Namens „vereintes Deutschland“ einschließlich dessen Definition und Status quo aus den beiden alten besatzungsrechtlichen Mitteln BRD/DDR.
So ist genau definiert, dass das „vereinte Deutschland“ sich eine Verfassung zu geben hat und klar vom Grundgesetz (auch begrifflich) unterschieden und daß das „vereinte Deutschland“ Vertragspartner des Vertrages ist, und nicht die DDR und nicht die BRD.
Und so heißt es im Artikel 7(2)
„Das vereinte Deutschland hat demgemäss volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“
Das Wort „demgemäss“ ist ein Synonym für „in dieser Hinsicht“, „unter dieser Voraussetzung“.
Mit diesem „2plus4- Vertrag“ waren also die Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken der Vier Mächte in ihrer jeweiligen Besatzungszone, wie diese von der 1. Londoner Konferenz einschließlich der Zusatzprotokolle und der „Dreimächte-Konferenz von Berlin vom 02.August 1945“ eingeräumt wurden, eigentlich (in dieser Hinsicht) beendet.
Gleichzeitig wurden noch Teile des „Überleitungsvertrages“ in Kraft gelassen (8.Oktober 1990) und
das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ - Berlinübereinkommen festgeschrieben (25.September 1990). Durch diese Verträge und Übereinkommen und der Tatsache, daß der 2plus4-Vertrag niemals vom „vereinten Deutschland ratifiziert wurde, entstanden die neuen besatzungsrechtliches Mittel „Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland“ in Verwaltung der Drei Mächte und das besatzungsrechtliche Mittel vereintes Land Berlin“ in Verwaltung der Viermächte.
Dadurch werden gleichzeitig die offensichtlichen Widersprüche zwischen dem Inhalt vom „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ einerseits und den bedeutungsschweren „Resten“ des „Überleitungsvertrages“ und des „Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ auf der anderen Seite in perfekter und eleganter Art und Weise aufgelöst.
Es wird somit auch für praktische unmittelbare Verwaltung der „Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland“ unerheblich, ob der 2plus4- Vertrag vom „vereinten Deutschland“ ratifiziert wurde oder nicht, und damit Artikel 1 (5) offen ist und trotzdem für die „Bundesrepublik des vereinten Deutschland“ völkerrechtlich relevant ist.
Diese Unterscheidung wird im Artikel 1 (3) deutlich, wo es heißt, (demgemäss): „Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.“
Damit wird jegliche Rechtsnachfolge für das Deutsche Reich durch das „vereinte Deutschland“ ausgeschlossen. Dies wird auch in den weiterhin noch gültigen Resten vom „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ ("Überleitungsvertrag" deutlich, wo es in Neunter Teil Artikel 1 heißt:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.“ (Es muß an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der fehlende Friedensvertrag mit Deutschland und den Alliierten weder durch die EU, noch durch die BRD, sondern ausnahmslos mit dem Staate 2tes Deutsches Reich völkerrechtlich und kriegsrechtlich möglich ist.)
Die BRD und die DDR erfüllten den Vertrag bekanntlich nicht, es wurde kein „vereintes Deutschland“ mit eigener Verfassung hergestellt, sondern der Beitritt vollzog sich auf der Grundlage eines „beschädigten“ Einigungsvertrages mittels eines nicht mehr existierenden Artikel 23/2 GG, obwohl dies durch den „2plus4-Vertrag“ ausgeschlossen wurde.
Das Sozialgericht Berlin (AZ: S72 Kr 433/93) hat im Gerichtsbescheid einer Negationsklage vom 22.09.1993 festgestellt, dass der „Einigungsvertrag“ vom 31.August 1990 (BGBl. 1990 II, S. 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist.
Das Sozialgericht Berlin ( Aktenzeichen S 56 Ar 239/92) hatte vorher im Urteil einer Negationsklage vom 19.5.1992 die Existenz der Kommissarischen Reichsregierung, der Kommissarischen Regierung des Landes Freistaat Preußen und des Magistrats von Groß-Berlin festgestellt.
Am 25.September 1990 wurde das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ unterzeichnet (03.Januar 1994 ratifiziert, BGBl. II S.26), wo es schon in der Präambel heißt:
„in der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren“ und hat dann weiterführend zum Rechtsinhalt, das Berlin in jeder Hinsicht weiter als Hauptstadt des Deutschen Reiches bis zum Friedensvertrag unter dem Gesetz der Siegermächte steht. Artikel 2 lautet:
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“

Es gilt der Völker- und Kriegsrechtsgrundsatz: Was für die Hauptstadt gilt, gilt für das ganze Reich.

In der aktuellen Mitgliederstaatenliste der UNO (Quelle: Internetseite UN.com) gibt es seit dem 03.10.1990 keine BRD mehr, sondern nur noch Deutschland, wobei die BRD nie der UNO gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, daß sie jetzt als Deutschland firmiert.
Und da der Rechtsgrund für die Existenz der UNO die Nachkriegsverwaltung der Fünfmächte (USA, SU/Russland, VR China, GB, Frankr. ) ist, kann mit Deutschland nur das „vereinte Deutschland“ gemeint sein, dies ist aber nicht völkerrechtlich identisch mit der Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland. Das Spiel des Alleinvertretungsanspruchs, wie es schon von der alten BRD praktiziert wurde, ist jedoch verloren worden, „Deutschland“ hat keinen ständigen Sitz im Sicherheitsrat bekommen.

Da der „2plus4- Vertrag“ vom Deutschen Bundestag, der mit der BRD zusammen untergegangen ist, und nicht vom Parlament des „vereinten Deutschland“ ratifiziert wurde, ist die Bekanntmachung vom15.März 1991 des Bundesministers des Auswärtigen, in der das in Krafttreten des Vertrages bekannt gegeben wird, völkerrechtlich nur von Seiten der Vier Mächte wirksam.
An dieser Bekanntmachung wird besonders signifikant deutlich, wie wirr es selbst für das Selbstverständnis der „BRD“ ist.
Laut dieser Bekanntmachung tritt der Vertrag für Deutschland in Kraft, die Ratifikationsurkunde hat das vereinte Deutschland hinterlegt, und die Verkündigung erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland.

Mit einem Wort, die alte BRD selbst gibt es seit dem 18.07.1990 definitiv nicht mehr, das besatzungsrechtliche Mittel zur Selbstverwaltung auf dem Territorium der DDR, der BRD und Westberlins für eine weitere Übergangszeit bis zum Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich, namens „vereintes Deutschland“ wurde nicht entsprechend des „2plus4-Vertrages“ herbeigeführt, (wie es spätestens mit der Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrages hätte passieren müssen), also leben die Menschen auf diesen Territorien in der „Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland“ (im weiteren BRDdvD), was sehr gut ausdrückt, daß der „2plus4-Vertrag“ seitens der BRD und der DDR nicht korrekt umgesetzt wurde, vom „vereinten Deutschland“ nicht ratifiziert wurde, und gleichzeitig löst dies auch die scheinbaren Widersprüche zu den Resten des Überleitungsvertrages und des Berlinübereinkommens und aller anderen noch bestehenden alliierten Rechte logisch auf .

Dadurch, dass die alte BRD selbst am 17.07.1990 24.00 Uhr handlungsunfähig untergegangen ist, sind damit auch alle Gesetze und Verträge mit untergegangen.
Alle danach im Namen der BRD bis zur Konstituierung des ersten neu gewählten Bundestages der „Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland“ errichteten Gesetze, Verträge und Wahlen sind somit ohne verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Selbst das Gesetz zu den ersten „gesamtdeutschen“ Wahlen fällt darunter, tatsächlich waren diese ja auch nicht „Gesamtdeutsch“, sondern Wahlen auf dem Territorium des „vereinten Deutschlands“. Dies bedeutet, da nicht beachtet wurde, daß in der Zeit zwischen dem 18. Juli 1990 und der Konstituierung des neuen vereinten Bundestages nach den Wahlen im Dezember 1990 regiert wurde, ohne eine Verfassungsgrundlage dafür noch zu haben und diese Übergangszeit nicht nachträglich (wie unter Adenauer 1949 geschehen) vom neuen vereinten Bundestag in einem gesonderten Gesetz für rechtens erklärt wurde, einschließlich der gesetzlichen Regelung durch diesen über die grundlegenden Rechtsgrundlagen und Rechtsverhältnisse, steht die Bundesrepublik des vereinten Deutschland im Zwange, ihre eigene Existenzgrundlage als Völkerrechtssubjekt nicht nachweisen zu können.
Daraus folgt aber auch folgendes:
1. Die „Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und –Verantwortlichkeiten“ vom 02.10.1990 ist damit auch noch bis auf unbestimmte Zeit wirksam.
2. Die Rechte des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 sind ohne besondere Verkündigung wieder in vollem Umfang wirksam geworden.
3. Das Reichsrecht in der von den Viermächten bereinigten Fassung vom 22.Mai 1949 ist auch von der Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland zu beachten, wobei das 2te Deutsche Reich der BRDdvD gleichzeitig exterritorial gegenübersteht.
4. Die Rechtsordnung des Staates 2tes Deutsches Reich wird durch die Rechtsauffassung in der Bundesrepublik des vereinten Deutschland nicht berührt, denn der Staat 2tes Deutsches Reich ist wieder handlungsfähig, da es nach dem Völkerrecht wieder Personen gibt, die das 2te Deutsche Reich vertreten können, namentlich mit dem Reichskanzler Dr. h.c. Wolfgang G. G. Ebel an der Spitze.
5. Obwohl das 2te Deutsche Reich damit zur Zeit keine Exekutive über das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 ausübt, setzen die Viermächte es aber in die Exekutive über die eigenen Staatsbürger ein, also über alle Personen, die einen Reichspersonalausweis beantragt oder ausgestellt bekommen haben.

III. Das 2te Deutsche Reich existiert juristisch völkerrechtlich zweifelsfrei

Diese Feststellungen widerspiegeln sich auch in der Verdichtung der Ereignisse:
Am 08.Mai 1985 wurde der Generalbevollmächtigte für das Deutsche Reich in Handlung für den fehlenden Reichskanzler und Reichspräsidenten durch die drei Hauptsiegermächte auf der Grundlage Artikel 107 der UNO-Charta genehmigt und dienstverpflichtet.
Am 21.Mai 1996 bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Person der Obersten Militärstaatsanwaltschaft (5uD-885-95) , daß die Proklamation Nr.3 des Alliierten Kontrollrates für Deutschland nach wie vor in Kraft ist und die Gesetze des Obersten Befehlshabers der Militärregierung Deutschland (SHAEF) in Kraft sind und im Rang höher stehen als die Befehle 124 und 64 der SMAD.
Mit Wirkung zum 09.November 2000 wurde durch die Alliierten das Amt des Generalbevollmächtigten aufgehoben und zum Staate 2tes Deutsches Reich eine kommissarische Regierung auf der Grundlage Artikel 73-91 der UNO-Charta gebildet, genehmigt und dienstverpflichtet.
Diese Regierung hat gewollt und genehmigt von den USA einen Sonderbotschafter für die Vereinten Nationen ernannt und eine Klage zur Zwangsauflösung der Diktatur BRD verfaßt, die einem durch die USA bestimmten Gericht in den USA vorliegt und durch einen internationalen Völkerrechtler außerhalb der BRD vertreten wird.
Mit der Genehmigung der „Proklamation des Reichskanzlers durch die kommissarische Reichsregierung“ vom 18.02.2002 durch die USA ist der Staat 2tes Deutsches Reich gleichzeitig berechtigt, eigene Personalpapiere (Personalausweise, Fahrerlaubnis, Dienstausweise, Reisepässe, Diplomatenpässe) und eigene KfZ- Kennzeichen auszustellen.
Mit der Ernennung des seitens der USA gewollten und von den Viermächten genehmigten Präsidenten des Kommissarischen Reichsgerichts bildet das 2te Deutsche Reich- in Ermangelung handlungsfähiger reichsverfassungsrechtlicher und reichsrechtlicher Rechtsanwälte Rechtssachverständige der Verwaltung und Gerichtsbarkeit des Staates 2tes Deutsches Reich aus.
Im Schriftwechsel mit dem Headquaters United States European Command im Juni 2003 wird durch die Verwendung der besatzungsstatutenrechtlich richtigen Anschrift
German Reich,
Provisional Government,
Reich Chancellor,
Königsweg 1,
1000 Berlin-Zehlendorf 1 durch das US-EUCOM die Existenz und Handlungsfähigkeit des Staates 2tes Deutsches Reich, der Kommissarischen Regierung und des Reichskanzlers unterstrichen.
An der herrschenden Rechtsauffassung in der BRD vorbei wurde durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Dezember 2004 und im Januar 2005 die Existenz und Handlungsfähigkeit des Staates 2tes Deutsches Reich reichsrechtstaatlich mittels berlinstatusrechtlich auch durch den die Generalbundesanwaltschaft postalisch richtig bezeichnete Anschrift :
Deutsches Reich, Komm. Regierung
-Der Reichskanzler-
provisorischer Amtssitz
Königsweg 1
W-1000 Berlin Zehlendorf 1 festgestellt.

Wie richtig alle diese Ausführungen sind, zeigt jedem ein Blick auf den „Bundespersonalausweis“, wo unter Staatsangehörigkeit: „Deutsch“ steht, nicht BRD, was wiederum bedeutet, dass alle Inhaber dieses Ausweises nur eine Identitätskarte besitzen und Staatenlos sind, denn die DDR hatte eine Staatsangehörigkeit, in der BRD ist die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 26.04.1954 erloschen.
Deshalb ist unter Staatsangehörigkeit die Nationalität eingetragen.

Die Bundesregierung hält natürlich an der „Macht des Faktischen“ fest, aber die wirkliche Exekutive, die wirkliche „Macht des Faktischen“, liegt bei den drei Hauptsiegermächten.
Allein der SHAEF-Gesetzgeber bestimmt das Datum, wann der Artikel 13 der Reichsverfassung wieder in seiner Wirksamkeit hergestellt und die BRD des vereinten Deutschland zwangsaufgelöst wird sowie die Vereinigten Staaten von Europa vom Atlantik bis zum Ural als ein Europa der Vaterländer nach ihrer Befreiung von Nationalsozialisten, Nationalisten, Kommunisten und Terroristen proklamiert werden.

IV. Zusammenfassung

Folgt man der juristischen Logik und dem Geist und Buchstaben der völkerrechtlichen Rechte, Verantwortlichkeiten und Praktiken sowie aller bis dahin dargelegten Fakten und Ereignisse, kann man in gewisser Weise den weiteren Verlauf der Geschehnisse in grober Annäherung vorhersagen.
Dadurch, daß die Alliierten die Mantelgesetzgebung des Hitlerregimes über das Rechtssystem des 2ten Deutschen Reiches (Weimarer Republik) verboten und aufgehoben haben, ist die „Weimarer Republik“ wieder hergestellt worden, aber mit der Kapitulation der Wehrmacht am 08.Mai 1945 gleichzeitig international handlungsunfähig geworden.
Das 3. Deutsche Reich wurde am 23.Mai 1945 aufgelöst.
Gegenwärtig ist das Deutsche Reich in fünf Verwaltungszonen der Alliierten und die besondere Zone Berlin geteilt.
Die ehemaligen Territorien der BRD und DDR werden von den Drei Mächten verwaltet (aus der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone ist teilweise die britische Verwaltungszone geworden, das Gebiet östlich von Oder und Neiße wird durch Polen verwaltet und Nordostpreußen durch Russland).
Groß-Berlin untersteht der Verwaltung der Viermächte.
Gleichzeitig wurde von den Alliierten durch entsprechende Regelungen, Beschlüsse und Praktiken ermöglicht, daß das 2te Deutsche Reich wieder Handlungsfähigkeit erlangen kann.
Das 2te Deutsche Reich ist heute wieder zur Handlungsfähigkeit gereift und kann jederzeit wieder hergestellt werden.
Dadurch gibt es auf dem gleichen Territorium gleichzeitig zwei Verwaltungsformen, die sich exterritorial gegenüberstehen, die Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschlands auf der einen Seite und das 2te Deutsche Reich auf der anderen Seite.
Die Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland ist zuständig für diejenigen, die „Bundesbürger“ sein wollen, das 2te Deutsche Reich ist zuständig für die Staatsbürger des Deutschen Reiches.
Weder die EU, noch die BRDdvD, noch das vereinte Land Berlin sind zu irgend einem Zeitpunkt mit dem fortbestehend beschlagnahmten Staate 2tes Deutsches Reich teilidentisch und dürfen auch nicht die Bezeichnung Deutschland verwenden, sondern unterstehen ebenfalls der SHAEF-Gesetzgebung.
Erst durch die Proklamation der Vereinigten Staaten von Europa vom Atlantik bis zum Ural und der vorausgehenden Proklamation von Berlin zu Groß-Berlin einschließlich der Wiederherstellung des souveränen und neutralen Staates 2tes Deutsches Reich und der damit einhergehenden Befreiung Europas von Nationalsozialisten, Nationalisten, Kommunisten und Terroristen, können diese SHAEF-Gesetze an Bedeutung verlieren.
Den Zeitpunkt dafür bestimmt allein der SHAEF-Gesetzgeber in der Person des jeweiligen Präsidenten der USA.
Der Friedensvertrag selbst kann erst von einer freigewählten Regierung des 2ten Deutschen Reiches unterschrieben werden.
Nach der Proklamation von Berlin zu Groß-Berlin durch die UNO, an einem Tag, der die Welt überraschend und unvorbereitet treffen wird, und mit der militärischen Besetzung des gesamten Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 sowie der Befreiung Europas einhergehen wird, nimmt die Kommissarische Reichsregierung ihre Tätigkeit für das gesamte Deutschland auf und hat dann folgende erste Aufgaben zu erfüllen:
1. Durchführung einer Volksabstimmung zur Staatsform (Republik , parlamentarische Monarchie, konstitutionelle Monarchie)
2. Wiederherstellung der Reichs- und Länderstrukturen auf der Grundlage der Demokratie, des Völkerrechts und der Neutralität mit den Innengrenzen vom 30. Januar 1933 sowie deren Änderungen in den Londoner Protokollen.
3. Aufbau der Reichs- und Länderverwaltung, dabei werden von den derzeitigen Strukturen auch jene Berücksichtigung finden können, die die Rechte des Reiches, seiner Länder und seiner Amtsverhältnisträger und Staatsbürger nie und in keiner Weise verletzt haben. Reichsbeamte sind zur Zeit nur jene Personen, deren Beamteneid auf Grundlage der Weimarer Reichsverfassung erfolgte, also neu vereidigte Amtverhältnisträger, ältere Reichbahn- und Postbeamte usw. und preußische Beamte sind ohne es meist zu wissen, ehemalige Volks-polizisten und Berufssoldaten der NVA, welche auf der Grundlage der Anwendung der preußischen Verfassung und Gesetzgebung durch die Verwaltungen in der sowjetischen Besatzungszone mit Genehmigung der Alliierten von 1947 preußische Beamte auf Lebenszeit sind. Die Verfassungen der DDR beruhten ebenfalls auf der Verfassung Preußens.
4. Durchführung von tatsächlich demokratischen gesamtdeutschen Wahlen auf der Grundlage des Volksentscheides (siehe 1.)
5. Das 2te Deutsche Reich steht der BRDdvD exterritorial gegenüber, braucht also auch nicht für deren Schulden aufzukommen und wird gleichzeitig über die finanziellen Mittel aus allen eingefrorenen Konten des Deutschen Reiches verfügen können, die seit 1945 mit jährlich 4% zu verzinsen sind. Das Gold der alten BRD wurde am 18. Juli 1990 beschlagnahmt und liegt in New York für das 2te Deutsche Reich unter Verschluß .Aus diesem Grunde musste die Bundesbank auch das Verlangen des Herrn Eichel ablehnen, 400 Tonnen Gold zu Gunsten des Bundeshaushaltes zu verkaufen. Das 2te Deutsche Reich muß lediglich für noch vorhandene Schulden von vor dem 18.Juni 1990 und Reste aus den Vorkriegsverpflichtungen aufkommen.
6. Alle Rückführungsansprüche von zu unrecht enteignetem Vermögen die nach dem 17. Juni 1990 gestellt wurden, bestehen fort, auch wenn diese schon in allen Instanzen der derzeitigen BRDdvD abgelehnt wurden
7. Mit dem Tag der Wiederherstellung des Deutschen Reiches wird auch entsprechend des SHAEF-Gesetzes Nr. 67 die „Deutsche Mark“ als Notenbankgeld wieder eingesetzt werden und das Zahlungsmittel Euro (Euro-Scheine sind keine Banknoten im eigentlichen Sinne) verschwindet wieder.

Bis dahin gilt:
Deutsche, die glauben, der BRD anzugehören, unterstellen sich auch diesen Behörden und handeln gegen ihre eigenen Interessen.
Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit als Staatsbürger des Staates 2tes Deutsches Reich erkannt haben und entsprechend handeln, dienen wahrhaftig der Zukunft ihres Vaterlandes.

Gott schütze Deutschland.

D e u t s c h e s R e i c h
-Reichsland Freistaat Preußen –
Volker Ludwig
Rechtssachverständiger der Verwaltung und
Gerichtsbarkeit des Staates 2tes Deutsches Reich

1. Deutschland ist noch nicht wiedervereinigt, deshalb kann es auch noch keine Wahlen, wie am 08.10.2005, in Hamburg geben.

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