Die unendliche Geschichte der Reparationszahlungen aus dem Ersten Weltkrieg- Versailler Diktat

gelesen: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1999/1009/magazin/0001/index.html (ist nicht mehr veröffentlicht)

Die BRD bedient noch Reparationsschulden aus dem Ersten Weltkrieg, das ergeben Auskünfte des Bundesfinanzministeriums. Erklärt das die derzeitige Ausbeutung des Deutschen Volkes?

Gleich vorweg sei hier erwähnt, daß der Weimarer Verfassung, die heute in vielen Gruppen als geltende Verfassung bezeichnet wird, der Geltungsbereich fehlt und somit als NICHTIG und ungültig zu betrachten ist. Aber schauen Sie selbst und vergleichen die Verfassungen.
Was hat Deutschland mit der Verfassung von 1871 zu tun?
http://mmgz.de/newsletter/letter/03_07_2008_21_53_19.htm
http://reichspraesidium.de/reichsverfassung.htm
Die Weimarer Verfassung gegen das Deutsche Volk:
http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html
Geltungsbereich Artikel 1: Das Reich ist eine Republik.
Geltungsbereich Artikel 2: Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der Deutschen Länder.

Verfassungen im Vergleich zur Verfassung des Deutschen Reiches.
Österreich: https://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/BVG/
Schweiz: http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf

Lesen Sie nun weiter zum Thema Versailler Diktat oder Friedensvertrag entnommen aus dem Archiv der Berliner Zeitung unter:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1999/1009/magazin/0001/index.html (ist nicht mehr unter dieser Adresse veröffentlicht)

Die unendliche Geschichte der Reparationszahlungen aus dem Ersten Weltkrieg in diesem und dem nächsten Jahrhundert GANG IN DIE GESCHICHTE Die Lasten des Krieges. Erst im Jahre 2020, gut hundert Jahre nach dem Ende des Ersten Weltkriegs, wird Deutschland alle Folgekosten der 1919 in den Versailler Verträgen festgelegten Reparationen bezahlt haben.
Jörg Friedrich

Die Bundesrepublik bedient noch Reparationsschulden aus dem Ersten Weltkrieg, das ergeben Auskünfte des Bundesfinanzministeriums. Die Raten wiegen gering und tun nicht weh. Sie ragen rostig in unsere Versöhnlichkeit, die letzten Nähte einer einst unschließbaren Wunde, die nach Vergeltung schrie. Für die listig herbeigeführte Kapitulation von 1918, die Unterwerfung unter das Diktat von Versailles, die Ohnmacht der Ersten Republik, bis eine Begier alle anderen betäubte: Revanche. Ein winziger Haushaltsposten, etwas unter zehn Millionen per anno, begleitet uns noch bis 2020, wenn alles getilgt ist. Hundert Jahre nach Kriegsende.

Wie allgemein bekannt, annullierten die Siegermächte von Versailles im Juni 1932 die deutschen Reparationspflichten, die sie drei Jahre zuvor auf 116 Milliarden Mark (incl. Zinsen) ermäßigt hatten, zahlbar bis 1988. Die Tribute waren im Friedensvertrag von 1919 erhoben worden, weil der Verlierer die Alleinschuld am Kriegsausbruch im August 1914 trage. Das ist bis heutig strittig, berührt aber die Tributpflicht gar nicht. Der Verlierer zahlt nach dem Rechtsbrauch, weil er den Krieg verloren, nicht weil er ihn entfesselt hat. Ein Aggressor, der gewinnt, hat noch nie jemanden entgolten. Der Geschlagene begleicht obendrein die Zeche.

Frankreich, das Europa in den napoleonischen Kriegen zwanzig Jahre ausgeplündert hatte, zahlte nach 1815 siebenhundert Millionen Francs Tribute, die bis 1820 beglichen waren. Die Verlierer im deutschen Einigungskrieg von 1866 schuldeten Preußen zwanzig Millionen Thaler (Österreich), zehn Millionen Thaler (Sachsen) und 47 Millionen Gulden (Bayern, Württemberg, Baden und Hessen). Nach dem Deutsch-Französischen Krieg von 1870/71 entrichtete Frankreich innerhalb von zweieinhalb Jahren vier Milliarden Mark. In dem 1918 zwischen Deutschland und dem geschlagenen Russland ausgehandelten Teilfrieden von Brest-Litowsk war auf Reparationen klug verzichtet worden.

„Le boche payera!“

Die 1921 auf 132 Milliarden Mark bezifferten Ansprüche der Westgegner Frankreich, Belgien, England und Italien hegten vier Ziele zugleich: zunächst die vom Kriege verwüsteten Landstriche Flanderns und Nordfrankreichs wiederherzustellen; dazu war Deutschland umstandslos bereit. Sodann hatten England und Frankreich ihren Krieg noch nicht bezahlt; das Geld dafür war großen Teils von den USA geliehen. Anstatt es bei ihren Völkern einzutreiben, belasteten die Premiers Lloyd George und Clémenceau lieber den Verlierer. Der räumte zähneknirschend einen gewissen Anspruch ein, hatte man doch selber fest darauf gebaut, nämlich für den Fall des eigenen Sieges. Auch das Reich hatte seine Feldzüge noch nicht bezahlt, sondern sie durch Anleihen bei seinen Bürgern finanziert. Diese wurden nun nicht aus britisch-französischen Tributen ausgezahlt, sondern sollten vielmehr die Kosten der Gegenseite aufbringen. Alle Beteiligten wußten, dass dies ein Ding der Unmöglichkeit war. Zwar hatte man den Völkern die Blutopfer abverlangt, die Kostenseite indes verschwiegen. Nun erhielt Berlin die Rechnung, „le boche payera!“ Das was das politisch Einfachste, denn dem bot sich zunächst kein Widerstand, nicht einmal der der Realität.

Zwanzig Millionen Deutsche zuviel

Die Briten wähnten außerdem, durch astronomische Reparationssummen die deutsches Handelskonkurrenz zu drosseln, die Franzosen, den Revanchismus zu zähmen. Ihr bedrohlicher, an Bevölkerungs- und Industriepotential übermächtig gewordener Ostnachbar im Osten hatte 1815 und 1871 in Paris und 1914 22 Kilometer davor gestanden. Zu seiner vier Jahre erfordernden Niederlage hatte den Franzosen ein Bündnis mit Briten, Russen, Italienern, Griechen, Rumänen, Belgiern, Serben und Amerikanern verholfen. Ein außerordentliches, vermutlich unwiederholbares Ensemble. Begreiflicherweise trachtete das, auf sich gestellt, verlorene Frankreich den glücklichen Zusammenbruch des Angstgegners für einige Generationen lang zu zementieren. Für seine Verhältnisse, das sagte Ministerpräsident Clémenceau ganz richtig, existierten 20 Millionen Deutsche zu viel. Und darauf reagierte Versailles straks mit der Abtrennung von 73 000 Quadratkilometern Land und sieben Millionen Einwohnern, der Enteignung der Kolonien, der dauerhaften Entwaffnung, der 15-jährigen Okkupation der linksrheinischen Gebiete und der Auszehrung von Wirtschaft und Finanzen durch das Reparationsjoch.

Diesen Fesselinstrumenten, klagten die Delegierten der Weimarer Republik zu Versailles, sei sie schlechterdings nicht gewachsen. Die Vorneverteidiger gegen Deutschlands Revanchismus verließen sich aber gar nicht erst auf die Republik, sondern allein auf ihre Knebel. Diese wurden allerdings ebenso verschlissen wie jene. Die Zwischenkriegszeit, betrachtet man sie aus der Warte der Gestalter von Versailles, besteht aus dem allmählichen, dann schmählichen Bankrott dieser Ordnung. Statt Sicherheit erlebten sie am Ende den zweiten Waffengang. Hätte ein Verständigungsfrieden mehr geleistet? Schwer zu sagen, doch unmöglich weniger. Der britische Ökonom J. M. Keynes, seinerzeit Angehöriger der Versailler Finanzkommission, hat, um den von ihm vorausgesagten Abmarsch in den europäischen Untergang zu vereiteln, einen kollegialen Umgang mit dem deutschen Zahlungswillen vorgeschlagen. Er wurde ja kundgetan und man hätte ihn ausprobieren können. Keynes resignierte, weil die Architekten des europäischen Nachkriegsgebäudes zu wenig von Wirtschaftskreisläufen wußten. Sie bauten ein Haus mit Barrikaden, Falltüren, Schießscharten, schnitten die alten Versorgungsleitungen entzwei, und kümmerten sich nicht um neue. Es barst unter seinen Sicherheitseinrichtungen, und als man zu reparieren begann, reichten die Risse klaftertief.

Derweil zahlte die Republik, und zwar hauptsächlich die Zinsen, die in der Reparationsbilanz fast das Dreifache der Grundforderung betragen hätten. Die Tilgung war den Enkeln vorbehalten. Über den Unfug haben 1929 ernste Männer erbittert gerungen. Erst die Weltwirtschaftskrise 1931/32 zwang den Gläubigerstaaten blitzhaft Verstand auf. In der Serie von Crashs, Kreditzusammenbruch, Kapitalflucht das Menetekel von Inflation und Staatsbankrott an der Wand war ein deutscher Jahrestransfer von 1,8 Milliarden Mark eine offene Lunte. Als US-Präsident Hoover endlich die Notbremse zog und stornierte, da jagten die Deutschen bereits unaufhaltsam davon in den Tunnel der Irrationalität. Dabei war ihnen die behagliche Diplomatie Stresemanns, dann Brünings wohl bekommen. Die Gläubiger hatten vor ihnen kapitulieren und die „Schuldensklaverei“ 1931 erst unterbrechen, 1932 dann entmutigt abbrechen müssen. Immerhin waren bis dahin nach mittlerer amerikanischer Schätzung Lasten im Wert von 39 Milliarden Mark abgetragen worden. Die Deutschen errechneten 100 Milliarden in welche der Wert des Staatseigentums in den annektierten Kolonien und Reichsgebieten einbezogen war. Keynes hat 36 Milliarden für einen berechtigten Anspruch gehalten. Außenminister von Brockdorff-Rantzaus Angebot von 1919 in Versailles betrug gegen alliierte Konzessionen bei der Grenzziehung zu Polen 100 Milliarden Mark.

Üblicherweise finanzieren Staaten Reparationen entweder aus ihrem Schatz, oder aus ihren Steuereinnahmen, oder aus Anleihen. Im Deutschen Reich war der Schatz vom Kriege verbraucht, die Haushaltseinkünfte finanzierten notdürftig die innere Kriegsfolgelast und den neubegründeten Sozialstaat. Die jung kränkelnde Republik wollte sich nicht mit Reparationssteuern empfehlen, sondern durch Wohltaten. Vom Standpunkt der linken, der mittleren und selbst eines Teils der konservativen Parteien war der Krieg ein Abenteuer der verjagten Hohenzollerndynastie und der abgeschafften Obersten Heeresleitung gewesen, unglücklich kalkuliert und verbohrt in die Katastrophe gelenkt. Wer wollte für diese Strategen haften? Aus der Sicht der Gläubiger ergab sich ein anderes Bild. Sie hatte vier Jahre mit den Deutschen gekämpft, ihrer Disziplin, Aufopferungsbereitschaft, Tapferkeit, Einfallsgabe und Härte. Vor diesen Talenten begehrte Frankreich Sicherheit, und sie waren nicht geschwunden, indem Ebert und Hindenburg an Stelle Wilhelms dem Staat vorstanden.

Die Gläubiger wollten das Land schwächen, die Schuldner es kräftigen, darum beglichen sie die Reparationsraten aus Anleihen. Der innere Anleihemarkt jedoch war tot. Seitdem 1923 die Inflation die deutschen Kriegsanleihen entwertet hatte, verlor der staatliche Borger daheim jeglichen Kredit. Das internationale, zumal das amerikanische Anleihegeschäft hingegen setzte nach der Währungsreform von Neuem auf der Deutschen Fleiß und Redlichkeit. Die USA, denen der Krieg fabelhafte Handelsgewinne eingetragen hatte, schwammen in anlagesuchendem Kapital. Es spekulierte und lieh sich hin für guten Zins. Deutschland zahlte einen Zinsaufschlag und konnte sich alsbald vor amerikanischen Kreditangeboten kaum retten. Die Kredite flossen in den sozialen Wohnungsbau, in die Krankenhäuser, Bibliotheken und Sportplätze, welche Weimar uns hinterlassen hat. Und sie flossen im Handumdrehen zurück a conto der deutschen Reparationsschuld.

Die Narretei von Regierungen

Diese war aufzubringen in den Währungen der Gläubigerländer. In Versailles hatte sich außer Keynes keiner um die Erschütterungen gesorgt, welche der Transfer von Devisengebirgen auslöst. Entweder konnten die Devisen auf den Märkten der Gläubigerstaaten durch deutschen Dumpingexport erlöst werden. Dagegen wehrten sich die dortigen Industrien; immer höher wuchsen die Zollmauern und immer weiter schrumpften die Einfuhrkontingente. Keynes vermochte die Narretei von Regierungen schier nicht fassen, die einerseits dem Reich bis zu zwei Milliarden Devisen jährlich abverlangten, andererseits aber ihre Märkte verbarrikadierten, wo sie allein zu verdienen waren. Oder aber die Deutschen hätten ihre Mark auf dem Devisenmarkt gegen Valuta eingetauscht, allerdings nicht ohne ihre Währung durch das Überangebot erneut zu inflationieren. Eine deutsche Inflationsmark verdarb aber erst recht den Handel derer, die nach Deutschland importierten. Davon hing beispielsweise die britische Industrie auf Gedeih und Verderb ab.

Sechs Jahre nach Versailles hatte man endlich die Tücken des Devisentransfers begriffen und suchte nach passenden Auswegen. Sie bestanden aber letztlich nur darin, den Deutschen ungeheure Kreditgeschäfte anzudienen und davon die Tribute abzuzweigen. Wenn nur Weltwirtschaft- und -handel ununterbrochen expandierten, dann ließen sich diese Kredite irgendwann tilgen, umschulden, strecken, wie auch immer, Hauptsache später!

Zunächst den Briten, dann auch einem ernüchterten Flügel in Frankreich wurden die Reparationen suspekt. Die Wüsteneien der Westfront waren Ende der zwanziger Jahre beseitigt. 1921 hatte Außenminister Rathenau die Wiederherstellung durch deutsche Arbeit angeboten, doch davon hatte Frankreich selbst genug; es brauchte Devisen, um den USA die Kriegskredite rückzuzahlen. Nur wenn Amerika darauf verzichtete, konnten die Europäer Deutschland die Reparationen erlassen. Da Amerika 1917 als Kriegspartei der alliierten Sache spät aber enthusiastisch beigetreten war, hätte es seine Barvorschüsse bequem als Beitrag zum Sieg abschreiben können. Davon waren ohnehin nur amerikanische Rüstungsgüter eingekauft worden. Die Franzosen argumentierten mit gutem Recht, dass sie der Kampf ihr Blut, die Amerikaner schlimmstenfalls Dollar gekostet habe und selbst die seien ihnen zu schade.

Aus Sicht der USA verdankte ihr die Allianz die Errettung vor der drohenden Niederlage. Die amerikanischen Schlachtenverluste waren vergleichsweise gering, denn General Pershing hatte den physischen Kampfkontakt bis zum Sommer 1918 hinausgezögert. Doch standen seine zwei Millionen Rekruten wohlausgeruht und -genährt am Kampfplatz und veranlassten die erschöpften Deutschen, besser um Frieden nachzusuchen als sich denen auszusetzen. Das Heer lieferte seine Waffen ab und zog heim gegen schriftliche Zusage des Präsidenten Wilson auf einen Kompromissfrieden. Daraufhin war dieser Gedanke erledigt, und Amerikas Hauptkriegsziel erreicht. Erst 1919/20 klärte sich das Rätsel, worin dies bestanden haben mag? Durchsetzung von freedom and democracy? Kaum.

Wilson hatte seine Neutralität 1917 verlassen, als die deutsche U-Boot-Offensive und der russische Zusammenbruch die Gefahr der britisch-französischen Niederlage zuspitzte. In dem Falle hätten die Verlierer gesalzene Reparationen an Deutschland zahlen und enorme amerikanische Kredite platzen lassen müssen. Stattdessen geschah das weit Gedeihlichere: Deutschland zahlte die Kriegszeche, so dass die Westeuropäer ihren Schuldverpflichtungen nachkamen. Warum sollte Washington sie nach erfolgreicher Intervention verloren geben? Der Kongress hielt nichts von dem Knebelfrieden, den Wilson in Versailles wider all seine Prinzipien mitausgehandelt hatte, auch nichts vom Völkerbund, der darüber wachte. Man ratifizierte nichts davon, hielt die Europäer für friedensunfähig und verlangte von ihnen lediglich das Geld zurück.

Werthaltiges Geld musste auf dem ausgelaugten, wundstarrenden Kontinent, von neuen Grenzen und Nationalismen zerstückt, zunächst erwirtschaftet werden. Der Krieg hatte den Beteiligten ein Netz gegenseitiger Zahlungsverpflichtungen hinterlassen, das sich höchst ungesund auf den wiederkehrenden Waren- und Geldverkehr legte. Weit verderblicher noch wühlten die Schulden die Seele auf, zumal in Deutschland. Hier gewöhnte man sich bald daran, alles Ungemach die Inflation, die Budgetlöcher, die Lohnhöhe, die Bankenzusammenbrüche, die Große Wirtschaftskrise den Reparationen anzulasten. Aus heutiger Sicht ist daran Richtiges wie Falsches, und die Wissenschaft hört nicht auf herumzurechnen, wie die Faktoren ineinander griffen. Für die Zeitgenossen sperrte die schwindelnde Tributhöhe sie in eine Zwangsjacke. Sie spürten ihre Atembeschwerden und brauchten nicht lange darüber zu rätseln. Der Züchtigungscharakter offenbarte sich allenthalben.

Frankreich und Belgien ergriffen 1923 wegen einer Zahlungssäumnis die Gelegenheit zur Militärbesetzung des industriellen Herzens Deutschlands, des Ruhrgebietes. Ein Recht, das von England, den USA und selbstverständlich der Reichsregierung rundum bestritten wurde. Das Ruhrgebiet antwortete mit einem über sechsmonatigen Generalstreik, den das Reich aus der Notenpresse finanzierte. Das hat den Totalruin der Mark ausgelöst, welcher der bürgerlichen Kardinaltugend, der Sparsamkeit, ihr bescheiden Erspartes raubte. Die Währung ist vernichtet worden um des Ruhrkampfs willen, ferner um die vom Kriege aufgeblähte Staatsschuld zu löschen und nicht zuletzt, um das Reparationswesen zu boykottieren. Wie diese Ziele sich mischten, das bleibt auf ewig unbestimmt; den Damaligen erschien es kristallklar. Ähnliches gilt für die Große Wirtschaftskrise. Sie wütete in Deutschland schlimmer als anderswo. Auch daran wirkten auf gewisse Weise die Reparationen mit. Der Devisentransfer verschärfte die Neuverschuldung der Republik, die 1931 nach eigentlich kurierbaren Bankenzusammenkrächen in den Ruch der Zahlungsunfähigkeit geriet. Daraus folgte eine epidemische Kreditkündigung, die der Binnenwirtschaft den Kapitalhahn zudrehte. Die Reichsregierung wiederum wähnte in ihrer unbestreitbaren Finanznot einen Katapult zu besitzen, die Tributlast abzuwerfen. Nun saßen nämlich die Gläubiger in der Kreditfalle.

Die NSDAP profitierte

Die Deutschen verhängten in der allgemeinen Kapitalflucht ein Zahlungsmoratorium und stellten namentlich die USA vor eine hässliche Wahl. Entweder sie strichen als Gläubiger letzter Hand die Altschuld der Reparationen, oder es wurden die deutschen Neuschulden nicht bedient. Eine Logik, die Präsident Hoover zutiefst beeindruckte. Reichskanzler Heinrich Brüning, der Stratege dieses Manövers, musste dazu allerdings glaubhaft als „der Hungerkanzler“ erscheinen, als welchen ihn Nazis und Kommunisten schmähten. Er durfte keine Haushaltsmittel schöpfen zur staatlichen Arbeitsbeschaffung. Denn damit hätte er ebenso gut Reparationen leisten können. Schließlich waren auch Amerikaner und Franzosen arbeitslos! So verschärfte die republikanische Politik mit vollem Risiko die Krise, doch Brünings Rechnung ging auf. Nur die Republik ging unter.

Im Sommer 1932 bereiteten die Gläubiger dem schrillen Spuk der Reparationen zwar ein Ende, doch waren nun die Gespenster erst recht losgelassen. Der NSDAP fiel die Ernte in den Schoß. Sie profitierte von der Krise, die alle Geborgenheit im Parlamentarismus ausradierte. Sie profitierte ferner von dem Zurückweichen der Gegner. Den Mächten von Versailles war frühzeitig aufgefallen, dass die Deutschen keinerlei Dankbarkeit zeigten für die Lockerung des Knebelvertrags. Die Aufnahme in den Völkerbund 1926, die vorzeitige Rheinlandräumung 1930, die Befreiung vom Reparationsjoch 1932 quittierten sie mit hämischer Genugtuung. Alle Daumenschrauben wurden an ihnen zu Schanden, und die Feinde schnitten sich damit nur ins eigene Fleisch. Das hatte man ihnen schon 1919 verheissen. Insoweit knüpfte die Diktatur glatt an das Werk der Demokraten an. Sie fuhr fort, die hohle Kontinentalordnung von Versailles zu demontieren, gewiss auf rabiatere Weise, fand aber desto größeres Entgegenkommen. Nach den Reparationen kippten die Entwaffnungsbestimmungen, dann folgten die territorialen Beschlüsse: Erst das Vereinigungsverbot mit Österreich, dann der ungefragte Verschub der Sudetendeutschen in die Tschechoslowakei. An der verhasstesten Regelung schließlich, der Zerteilung Preußens durch den polnischen Korridor zur Ostsee entzündete sich der Zweite Weltkrieg, die Revanchepartie.

Als sie verloren ging, wurde keine endgültige Reparationssumme festgelegt. Immerhin kamen Leistungen im Werte von über 50 Milliarden Dollar zusammen (Zeitwert 1949) und zwar zu etwa gleichen Teilen aus West- und Ostdeutschland. Dies führte allerdings im Osten zum Zwanzigfachen der Pro-Kopf-Belastung des Westens. Im Unterschied zur Versailler Regelung wurde der Großteil dieser Reparationen durch Demontagen und Entnahmen aus laufender Produktion getilgt und erfolgte auch darum geräuschloser. Vollkommen lautlos sind 1953 die Reparationszahlungen gemäß Versailler Vertrag wieder aufgenommen worden. Dies verhält sich wie folgt:

Soweit die Tilgung der Weltkrieg I.-Schulden durch Dollar- und andere Devisenanleihen erfolgte, war die Kreditrückzahlung durch den 1932er Reparationsverzicht nicht berührt. Die bisherigen Bar-Reparationen waren ja nur scheinbar beglichen, nämlich mit geliehenem Geld. Reparationsschulden waren umgewandelt in Kreditschulden und warteten erst auf den wirklichen Zahlmeister. Der Erste war Adolf Hitler. Er zahlte sparsamst und gab die restlichen Verbindlichkeiten an die Galerie der deutschen Kanzler weiter, deren jeder abgetragen hat bis zum gegenwärtigen, der ein Päckchen dem Nächsten hinterlassen wird und der dem Übernächsten.

Wenig bekannt, wenn auch nicht weiter verwunderlich ist, dass Hitler die Schuldtitel des Deutschen Reiches zu verzinsen und zu tilgen hatte. Dies geschah, zumal im Kriege, ungleich, je nach dem, in welcher Hand die Anleihescheine gelandet waren, bei Freund oder Feind. Engländer etwa wurden 1944 nicht mehr bedient, Schweden und Schweizer sehr wohl, Juden von vornherein nicht. Den Judenboykott hat übrigens die ganze banking-community mitgetragen. An keinem Bankschalter der Welt konnte ein Jude einen Coupon auf Reichsanleihen einlösen.

Staatspapiere wie die der großen, im Zusammenhang mit Reparationsplänen begebenen „Dawes“- und „Young-Anleihen“ sind Handelsartikel, fluktuieren im Kurs und laden zur Spekulation ein. Die umgerechnet mit rund 1,2 Milliarden Mark aufgelegte Young-Anleihe von 1930 sank alsbald auf Kurse bis zu 30 Prozent des Nennwertes. Der gesamte Anleihebetrag war durch die letzten Reparationsleistungen 1930/31 bereits aufgezehrt, und die Couponbesitzer grübelten, wie Hitler ihren Ansprüchen genügen würde. Das drückte den Kurs und veranlasste das Dritte Reich, eine Menge der gefallenen Papier am internationalen Anleihemarkt selber aufzukaufen. Dies ersparte die Differenz zum Nennwert. Tilgen wollte und musste man, denn der Staat braucht Kredit, gleich ob er autoritär oder demokratisch verfasst ist.

Die rückgekauften Papiere wurden zu einem Teil in der jährlichen Tilgungssumme verrechnet ihr Wert war erloschen, jedoch aufbewahrt. Der andere Teil war noch scharf, das heißt, er trug theoretisch Zins. Nach dem Zusammenbruch raubten die Russen beide Sorten und warfen sie auf den Markt. So wurde auch nach 1945 mit Dawes- und Young-Papieren, erloschenen wie scharfen, gehandelt. Die Käufer spekulierten auf die Auferstehung eines deutschen Staates, der für die Schulden seines Vor- und Vorvorgängers eintrat. Damit lagen sie richtig.

1953 schloss die Bundesrepublik mit den Staaten der westlichen Gläubiger ein Abkommen, wie die öffentlichen Schuldtitel des Deutschen Reiches bis 1939 zu bedienen seien. Darunter auch die reparationsrelevanten Anleihen. Es war viel zu tun. Zunächst eine Wertpapierbereinigung scharfer und erloschener Papiere. Dann war eine Menge unbezahlter Zinsen aufgelaufen. In einer Umtauschaktion wurde je ein Papier gegen drei gewechselt: zur Bestätigung der Hauptschuld die Konversionsschuldverschreibung, als Anrecht auf die leicht reduzierte Zinssumme die Fundierungsschuldverschreibung und dann noch ein Bezugsschein, mit dem es eine besondere Bewandnis hatte.

Die Schattenquote

Der Bezugsschein gewährleistete die Zahlung der 1945 53 angefallenen Zinsen, genannt die Schattenquote. Die Schattenquote stand im Schatten der deutschen Teilung, denn sie wurde erst für fällig erklärt im Falle einer Wiedervereinigung. Damit war der Bundesrepublik vorerst ein gewisser Rabatt dafür eingeräumt, dass sie auf dem Boden des früheren Reiches nur einen Teilstaat bildete. Sie zahlte an Reiches Statt von 1953 80 siebeneinhalb Milliarden Mark, zuzüglich Zinsen über das Doppelte.

1990 trat unverhofft die Schattenqoute ans Licht der Welt. Bezugsscheine von über 240 Millionen Mark, rund drei Viertel davon aus reparationsbezogenen Anleihen, wurden akut scharf. Umgewandelt in dreiprozentige Fundierungsschuldverschreibungen lösen sie noch zwanzig Jahre lang die letzten Tribute ein. Angesichts von so viel bösem Blut, das daran klebt, wollen wir sie in Andacht zahlen. Man sollte die Quittungen an die Kuppel des Reichstags heften als Beleg unserer Umkehr.

WER DIE Bundesschuldenverwaltung am Platz der Luftbrücke in Berlin betritt, kann sagen, dass hier der Hort der Geschichte liegt. Darin stapelt sich von allem das Bleibende: Besitztitel, Zinsscheine, Fälligkeiten. Hier stehen die Kolonnen der historischen Langläufer mit dem unverlierbaren Atem, die deutschen Staatspapiere. Manche starteten als düstere Legenden, die Dawes- und Young-Anleihe von 1924/30, daran kleben die Qualen verlorenen Krieges und verlorener Repbulik und was längst mumifiziert geglaubt, schleppt sich noch lautlos fort, wirft mageren Zins, und der ungläubige Besucher steigt Treppen in den Keller hinab zu den „effektiven Stücken“. Als sei das geschichtliche Unheil, von dem diese Papiere durchtränkt, noch explosiv, werden sie gebunkert in dem „Tresor“. Doch so gespenstig die Korridore so heimelig ist die Endlagerstätte, wo es ausschaut wie in einer Rumpelkammer. In friedlichen Pappendeckeln versenkt, von lockerer Kordel umschlossen liegen hier „entschärfte“ Bonds, die einst die deutsche „Schuldensklaverei“ verkörperten.

Denn die Erlöse dieser Schuldverschreibungen hier in Stücken zu 500 000 Dollar (umgerechnet 2 Millionen Mark) tilgten die Kosten des Ersten Weltkriegs, das heißt die Kosten der siegreichen Gegner.

Die Käufer der Anleihen haben sie weiterverkauft, die Weiterverkäufer sie vererbt, die Erben sind verblichen, die Scheine aber müssen noch umherirren bis 2020. Wer sie präsentiert, wird ordentlich bedient.

Das ist das ganze Geheimnis, doch es gibt noch andere. Unergründliches bergen diese Plastiksäcke; da mögen Rechnungen sein, die macht die Bundesschuldenverwaltung mit dem Himmel allein.

Der Verlierer zahlt nach dem Rechtsbrauch, weil er einen Krieg verloren, nicht weil er ihn entfesselt hat.

Man sollte die Anleihen in Andacht zurückzahlen und die Quittungen an die Kuppel des Reichstags heften als Beleg unserer Umkehr.


Jeder aufrichtige Deutsche ist gefordert endlich die Schmach und den Verrat des Versailler Diktates zu erkennen, damit er versteht warum es in unserer Heimat noch Besatzungsrecht gibt und warum die BRD ein Vereinigtes Wirtschaftsgebiet.

Hier der Hinweis zum Versailler Diktat (fälschlich als Friedensvertrag tituliert):
http://www.geschichtsthemen.de/versailler_vertrag.htm

Hier der Hinweis auf die Weimarer Verfassung, die in Artikel 178, dieses schreckliche Versailler Diktat anerkennt und nie staatsrechtlich durch das Volk ratifiziert wurde:
http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html

Völkerrechtliche Erklärung und Argumente zu Deutschland unter:
http://reichsamt.info/ablage/Voelkerrechtliche-Erklaerung-310710.pdf

Solange wir Deutschen eine Verfassung anerkennen die keinen Geltungsbereich hat und die von einer Nationalversammlung beschlossen wurde Artikel 181 WV, die wiederum sich mit Artikel 179 der WV aufgelöst hat, wird das Deutsche Volk ausgeraubt, geplündert und ist letztendlich durch die Anerkenntnis auch noch Mitschuldig.

Packen wir es an und tun das was zu tun ist. Nachfolgend einige Hilfsmittel.
13 Schritte zur Befreiung Deutschlands
http://bundespraesidium.de/13schritte.htm
Wie wir von der BRD nach Deutschland kommen
http://bundesrath.de
Übersicht und Hilfsmittel für die Reichs-Neuordung
http://www.reichsamt.info/ablage/Hilfsmittel-fuer-die-Reichs-Neuordnung.pdf




„Und immer wieder Versailles“ KenFM und Willy Wimmer bei den BUCHKOMPLIZEN

https://www.youtube.com/watch?v=tJQSFuXlHpA

Noch nie war ein Deutscher Politiker so nah und deutlich an der Wahrheit, wie es Williy Wimmer in diesem Gespräch darstellt.

Erkenntnis: Das Versailler Diktat war ein Vertrag der ungültig ist, darum muß alles an Deutschland zurückbezahlt werden, das in Folge dieses einseitigen Vertrages dem deutschen Volk abverlangt wurde.Darum ist es um so wichtiger, daß wir unsere Nationalstaat Deutschland wieder handlungsfähig einrichten, denn nur über diesen Nationalstaat wird es uns möglich sein, den Schadenersatz einzufordern.

Wie wahr wie wahr werter Willy und unseren tiefen Dank für diese klaren und beweisbaren Fakten. Das trifft dann aber auch auf deine ehemalige Regierung und auf Deine Partei zu!

Jede Bestrebung, diese zu verhindern ist eine feindliche und terroristische Bestrebung, darunter fallen die aktuellen Bundesstaat- und Freistaatorganisationen, die Staatenbündler, die Exilregierungen, Kommissarischen Reichsregierungen, die GG-146er, die Gemeindegründer, die Deutschlandsleugner, die Preußenverherrlicher gemäß 1850er Verfassung, die sich ernannten Königreiche und die Verfassungsgebende Versammlung. Die Genannten und einige mehr, praktizieren einen erneuten Dolchstoß.

Das Versailler Dikat auch gehandelt als Versailler Friedensvertrag in seiner Abscheulichkeit zu lesen, können Sie in: http://www.versailler-vertrag.de/vv-i.htm

Der Versailler Vertrag wies Deutschland, dem Deutschen Reich und seinen Verbündeten in Artikel 231 die Alleinschuld am Ausbruch des Ersten Weltkriegs zu. Er sah große Gebietsabtretungen Deutschlands bzw. zeitweilige Gebietsbesetzungen, die Internationalisierung wichtiger deutscher Flüsse und den Verzicht auf alle Kolonien vor. Das Reich verlor auf diese Weise dauerhaft 13% seines vorherigen Gebietes und 10% seiner Bevölkerung. Die Gebietsverluste bedeuteten gleichermaßen eine Schwächung der deutschen Wirtschaft, denn wesentliche Rohstoffvorkommen und Produktionsstätten gingen verloren.

Weiterhin sah der Versailler Vertrag die Auslieferung von Kriegsverbrechern, die Auslieferung von Kriegsgefangenen und die temporäre Entmilitarisierung einiger deutscher Gebiete (z. B. Rheinland) vor. Die Stärke des deutschen Heeres wurde auf 100.000 Mann festgesetzt. Schwere Waffen waren den Truppen verboten.

Darüber hinaus belegte der Versailler Vertrag das Deutsche Reich mit enormen Reparationszahlungen, die zum großen Teil auch durch Sachleistungen zu begleichen waren. Er enthielt ferner die Satzung für den Völkerbund, ohne jedoch Deutschland in den Kreis der Mitglieder aufzunehmen.

(Speichert euch den Film ab so lange er veröffentlicht wird, denn wer weiß, ob diese sehr wichtige Erkenntnis wieder zum Schutz der Kapitalisten und Deutschlandfeinde gesichert wird.)




Reaktionszeit und Nationalstaatsbildung 1850-1870

gelesen: https://www.dhm.de/lemo/kapitel/reaktionszeit

Nach der Niederschlagung der Revolution von 1848/49 wurden die nationale Bewegung unterdrückt und demokratische Rechte zurückgenommen. In den meisten deutschen Staaten nahmen mit der im „Bundesreaktionsbeschluss“ vom 23. August 1851 legitimierten Beseitigung liberaler Errungenschaften Zensur und politische Verfolgung zu. Am selben Tag hoben die Fürsten die 1848 von der Paulskirchenversammlung beschlossenen „Grundrechte des deutschen Volkes“ auf. Der Streit um die Vorherrschaft im Deutschen Bund bestimmte die Politik der Großmächte Österreich und Preußen. Ihr Dualismus stand der Gründung eines Nationalstaates lange entgegen. Erst nach den von Preußen siegreich geführten „Einigungskriegen“ gegen Dänemark 1864, Österreich 1866 und Frankreich 1870/71 erfolgte am 18. Januar 1871 die von vielen Deutschen lang ersehnte Reichsgründung.

Arnulf Scriba
6. September 2014



Der herbeigesehnte Nationalstaat Deutschland

gelesen: https://www.dhm.de/lemo/kapitel/kaiserreich

Das Deutsche Reich war eine konstitutionelle Monarchie und mit 41 Millionen Menschen im Jahr der Reichsgründung 1871 der bevölkerungsreichste Staat in Mitteleuropa. 1914 lebten bereits 68 Millionen Menschen in Deutschland, das sich zur größten Industrienation Europas entwickelt hatte. An der Spitze dieses von vielen Deutschen im 19. Jahrhundert herbeigesehnten Nationalstaates stand der König von Preußen, der den vererbbaren Titel „Deutscher Kaiser“ führte. Die Richtlinien der Innen- und Außenpolitik bestimmte aber Otto von Bismarck, der als „Reichsgründer“ über enormes Prestige verfügte. Anders als sein Großvater Wilhelm I. überließ der 1888 inthronisierte Kaiser Wilhelm II. die politische Führung nicht dem Reichskanzler. Nach der Entlassung Bismarcks 1890 wollte Wilhelm II. das wirtschaftlich prosperierende Deutsche Reich in „persönlichem Regiment“ auch machtpolitisch zu „Weltgeltung“ führen. Dadurch geriet Deutschland immer wieder in Konflikt mit anderen europäischen Großmächten und manövrierte sich in eine gefährliche außenpolitische Lage. Nur auf das enge Bündnis mit Österreich-Ungarn war am Vorabend des Ersten Weltkrieges 1914 noch Verlass. Die militärische Niederlage Deutschlands 1918 besiegelte auch das Ende des Kaiserreiches.

Das „Bismarckreich“ 1871 bis 1890

Otto von Bismarck wollte das neu gegründete Deutsche Reich außenpolitisch sorgsam in das sensible europäische Staatensystem einbinden. Er erklärte mehrfach, das Reich sei „saturiert“ und müsse nicht als potentieller Aggressor gefürchtet werden. Ausgehend von der Überzeugung, Frankreich werde den Verlust von Elsass-Lothringen nie akzeptieren und stets bestrebt sein, das 1871 an Deutschland verlorene Gebiet mit allen Mitteln zurück zu gewinnen, knüpfte Bismarck ein Bündnissystem mit Beistands- und Neutralitätsabkommen. Jedoch suchte Deutschland keine Aussöhnung mit Frankreich, das immer nach einer Revanche für die Niederlage von 1870/71 trachtete. Die politische und militärische Isolierung Frankreichs war deshalb die Prämisse von Bismarcks Außenpolitik. Einen neuen Krieg verhindern konnte diese Politik aber nur so lange, wie unter den sich gegenseitig misstrauisch beobachtenden Großmächten ein militärisches Gleichgewicht bestand.

Galt Bismarcks außenpolitisches Hauptaugenmerk der Verhinderung von Koalitionen der Großmächte gegen Deutschland, so sorgte er sich im Inneren vor allem um den nationalen Zusammenhalt. Als ernste Bedrohung für die preußisch-protestantisch geprägte Monarchie empfand Bismarck den politischen Katholizismus, dessen Einfluss er im „Kulturkampf“ vergeblich auszuschalten versuchte. Die größte Gefahr für das von konservativen Eliten getragene gesellschaftspolitische System sah Bismarck aber in der erstarkenden Arbeiterbewegung. Mit repressiven Maßnahmen bekämpfte der Staat die Sozialdemokratie, deren Strukturen jedoch mit dem von 1878 bis 1890 gültigen „Sozialistengesetz“ nicht zerschlagen werden konnten. Zugleich wollte Bismarck die Arbeiter mit einer fortschrittlichen Sozialgesetzgebung an den Staat binden. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen Bismarck und Wilhelm II. über das „Sozialistengesetz“ gaben am 20. März 1890 schließlich den Anlass für den erzwungenen Rücktritt des 75-jährigen Reichskanzlers. Von den Wertvorstellungen des altpreußischen Landadels geprägt, war dem Junker Bismarck der Zugang zu den Problemen der entstehenden Industrie- und Massengesellschaft verschlossen geblieben.

Die „Wilhelminischen Ära“ 1890 bis 1914

Der junge, technikbegeisterte Wilhelm II. schien ungleich mehr Verständnis für die fortschreitende Modernisierung der industriellen Gesellschaft zu haben. In bewusster Abgrenzung zu seinem als liberal geltenden Vater, dem nach nur 99-tägiger Regentschaft verstorbenen Friedrich III., war Wilhelm II. aber ein entschiedener Gegner des Parlamentarismus. Die von Liberalen und Sozialdemokraten geforderte Einführung einer parlamentarischen Regierungsform war unter ihm nicht durchsetzbar. Im Reichstag blieb eine seit 1871 bestehende Fünf-Parteien-Konstellation vorherrschend. Gegenüber dem katholischen Zentrum, den Konservativen sowie den Links- und Nationalliberalen konnten die Sozialdemokraten auch in der „Wilhelminischen Ära“ erhebliche Stimmenzuwächse verzeichnen und stellten 1912 erstmals die stärkste Reichstagsfraktion. Die Bedeutung der organisierten Arbeiterbewegung wuchs mit der fortschreitenden Industrieentwicklung des Reiches. Von 1871 bis 1914 versechsfachte Deutschland seine industrielle Produktion und überflügelte damit Großbritannien. Dem starken Wirtschaftswachstum stand ein ebenso rasanter Aufschwung von Wissenschaft und Forschung zur Seite. Vor dem Ersten Weltkrieg ging jeder dritte Nobelpreis für Naturwissenschaften nach Deutschland. Bahnbrechende Fortschritte in der Medizin, technische Errungenschaften wie die Elektrizität oder das Automobil und eine erhöhte Mobilität veränderten die gewohnten Lebenswelten.

Großstädte hatten durch den Aufschwung der Wirtschaft Massen von Zuwanderern angelockt, die häufig in Mietskasernen unter beengten und unhygienischen Bedingungen ein zumeist tristes Leben führten. In krassem Kontrast dazu standen die Prachtbauten und die luxuriöse Repräsentation erfolgreicher Unternehmer und Bankiers, die auch politisch an Einfluss gewannen. Diese aufstrebende Schicht des Großbürgertums konkurrierte in ihrer Selbstdarstellung mit dem Adel, der seine gesellschaftliche Leitfunktion noch behaupten konnte. Das öffentliche Leben im Kaiserreich wurde von einer tradierten Gesellschaftsordnung geprägt, die alles Militärische extrem überbetonte. Gleichzeitig aber machten Reformbewegungen und künstlerische Avantgarde auf sich aufmerksam, die auf Überwindung autoritärer Konventionen und als überkommen angesehener Lebens- und Kunststile abzielten.

Zugleich nahm in der Meinungsbildung die Bedeutung nationalistischer, häufig antisemitisch argumentierender Agitationsverbände zu, die auch eine politische „Weltmachtstellung“ für das zu einem Industriegiganten aufgestiegene Deutsche Reich mit allen Mitteln einforderten. In festem Glauben an die Überlegenheit der deutschen Wehrkraft wollte Wilhelm II. Deutschland einen „Platz an der Sonne“ sichern. Doch die Welt war unter den imperialistischen Staaten schon weitestgehend aufgeteilt. Der unter dem Kaiser erworbene Kolonialbesitz war unbedeutend und stand in keinem Verhältnis zu den politischen Folgekosten der Flottenaufrüstung. Insgesamt zeigte sich das deutsche Kaiserreich unter Wilhelm II. so widerspruchsvoll wie der Monarch selbst: Deutschland schwankte zwischen den Extremen einer überaus dynamischen Modernisierung und dem strikten Beharren auf längst unzeitgemäßen Traditionen. Vor allem in Preußen, dem mit Abstand wirtschaftlich stärksten und bevölkerungsreichsten Land, prallten industrieller Fortschritt und konservative Agrarstrukturen hart aufeinander. Das Ausland erblickte im Deutschen Reich – und hier vor allem in Preußen – eine bedrohliche Hochburg von Reaktion und Militarismus, dessen aggressives imperiales Machtstreben die zu einer Triple-Entente zusammengeschlossenen Großmächte Russland, Frankreich und Großbritannien einzuschränken suchten. Deutschland wiederum sah sich am Vorabend des Ersten Weltkrieges von Feinden „eingekreist“, die seinen weltpolitischen Aufstieg verhindern wollten.

Arnulf Scriba
15. Oktober 2015



Preußens oktroyierte Verfassung 1850

gelesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Preu%C3%9Fische_Verfassung_(1848/1850)

Preußens oktroyierte Verfassung

Die Verfassung für den Preußischen Staat von 1848 wurde im Rahmen des Konstitutionalismus am 5. Dezember 1848 als Reaktion auf die Märzrevolution in Berlin vom preußischen König Friedrich Wilhelm IV. für den gesamten preußischen Staat oktroyiert. Obwohl nicht, wie vorgesehen, zwischen König und Nationalversammlung vereinbart, übernahm die Verfassung erstmals auf deutschem Boden viele liberale Positionen, einen großen GrundrechteKatalog sowie die Einführung von Schwurgerichten verbunden mit dem Auftrag zur Sicherstellung von Rechtssicherheit und Kontrolle des Monarchen.

Weder die Akzeptanz der Verfassung noch die späteren Reformen dürfen aber darüber hinwegtäuschen, dass Preußen noch weit von einer demokratischen Staatsordnung entfernt war. Dem König stand ein absolutes Veto gegen Gesetze zu. Die Gewaltenteilung war dadurch eingeschränkt, die Rechtsprechung konnte vom Monarchen umgangen werden und das Militär musste als Staat im Staate bezeichnet werden. Das Dreiklassenwahlrecht schränkte die politische Beteiligung der Mittel- und Unterschichten stark ein.

Diese Kritikpunkte an der Verfassung müssen aber auch vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Situation nach der Revolution von 1848 betrachtet werden. So ist es verständlich, dass für viele Bürger eine „halbliberale“ Verfassung dem weiteren Ausnahmezustand vorzuziehen war.

Hier einige Artikel aus dieser oktroyierten Verfassung:

Art. 62: Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. […]

Art. 63: Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des gesamten Staats-Ministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. […]

Art. 64: Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.

Art. 65: Die erste Kammer besteht a) aus dem großjährigen königlichen Prinzen; b) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in Preußen – und aus den Häuptern derjenigen Familien, welchen durch Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu vererbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer beigelegt wird. […] c) aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Ihre Zahl darf den zehnten Teil der zu a) und b) genannten Mitglieder nicht übersteigen; d) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz feststellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Urwähler (Art. 70), welche die höchsten direkten Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach Maßgabe des Gesetzes gewählt werden; e) aus dreißig nach Maßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäthen gewählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes. […]

Art. 69: Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt.

Art. 70: Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler. […]

Art. 71: Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen eingetheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Drittheil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweifachen Drittheils fallen. Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. […]

Art. 72: Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.

Art. 73: Die Legislaturperiode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.

Art. 74: Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat. […]

Art. 83: Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Art. 84: Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während einer Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei der Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird. […]

http://www.documentarchiv.de/nzjh/verfpr1848.html

Grundrechte

Die Grundrechte der preußischen Verfassung von 1848 sind, wie sich bereits aus der Überschrift („Von den Rechten der Preußen“) ergibt, ausschließlich Bürgerrechte. Die Bedingungen zu Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft bestimmt ein Gesetz. Auch wird in Artikel 9 der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte durch Richterspruch nach einer begangenen Straftat (bürgerlicher Tod) ausgeschlossen.

In Artikel 4 wird den preußischen Staatsbürgern Gleichheit vor dem Gesetz und ein Verbot der Standesvorrechte versichert.

Die Verfassung gewährleistet die persönliche Freiheit, diese wird jedoch durch das „Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit“ in Bezug auf Verhaftungen eingeschränkt, da im betreffenden Gesetz die Möglichkeit einer Schutzhaft zur Aufrechterhaltung der „öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe“ eröffnet wird. Der Verhaftete musste schnellstmöglich einem Richter vorgeführt werden.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird garantiert. Den preußischen Staatsbürgern wird die Wohnung als Privatsphäre zugesichert, die nur durch Gesetze, beispielsweise in Fällen einer Hausdurchsuchung, eingeschränkt werden kann. Eingriffe in das Grundrecht des Briefgeheimnisses, das ebenfalls in Artikel 6 behandelt wird, sind – vergleichbar mit dem heutigen bundesdeutschen Artikel 10 – nur auf richterlichen Befehl, bei Hausdurchsuchungen oder Verhaftungen zulässig. Ein Widerspruch hierzu findet sich jedoch in Artikel 33 der Verfassung: Hier werden strafrechtliche Untersuchungen als Ausnahmefall des Briefgeheimnisses festgelegt, des Weiteren existieren in „Kriegsfällen notwendige[..] Beschränkungen“.

Die Verfassung gewährleistet das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit mit einigen Einschränkungen in den Artikeln 24 bis 26. So ist es jedem preußischen Staatsbürger erlaubt, sich „durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung [..] frei zu äußern“, jegliche Zensur oder Hemmung des Rechts der freien Meinungsäußerung ist verboten. Die Strafbarkeit von Meinungs- und Pressevergehen erfolgt auf der Grundlage eines „besondere[n] vorläufige[n] Gesetz[es]“. Den Verlegern, Druckern und Verteilern eines jeden Textes, dessen Inhalte gegen Gesetze verstoßen, wird, falls keine weitere Mitschuld besteht, Straffreiheit zugesichert.

Versammlungsfreiheit, also das Recht auf friedliche Versammlungen in geschlossenen Räumen ohne Anmeldung, wird in Artikel 27 gewährleistet. Einschränkungen bezüglich Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen dem Gesetz. Bis zu dessen Inkrafttreten müssen Versammlungen unter freiem Himmel mindestens einen Tag zuvor angemeldet werden. Sie dürfen mit Verweis auf eine Gefährdung für die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ abgewiesen werden. Damit ist die Organisation, beispielsweise einer Demonstration im Freien, zwar von der Auslegung der Behörden abhängig, jedoch kann der so Abgewiesene durch eine Petition gegen diese Entscheidung vorgehen, denn „das Petitionsrecht steht allen Preußen zu.“ Nähere Angaben, beispielsweise betreffend der Art der Petition und an welche Kammer sie gerichtet werden kann, fehlen im Verfassungstext gänzlich.

Jeder Preuße hat gemäß Artikel 7 der Verfassung das unbedingte Recht auf einen „gesetzlichen Richter“, nur ordentliche Gerichte dürfen Strafen gemäß einem Gesetz verhängen.

In Artikel 8 wird den preußischen Staatsbürgern der Eigentumsschutz gewährleistet. Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist nur durch Entzug oder Beschränkung aus Gründen des öffentlichen Wohles eingeschränkt. Eine verpflichtende Entschädigung ist an den Geschädigten zu zahlen. Damit gleicht der Eigentumsschutz in der preußischen Verfassung von 1848 aktuellen Regelungen.

Die freie Religionswahl und -Ausübung, ebenso wie das Recht, sich in religiösen oder anderen Gesellschaften zu vereinigen, sind gewährleistet. Des Weiteren beschäftigen sich die Artikel 11 bis 16 mit der Koexistenz von Religion und Staat. Der preußische Staat gewährleistet alle staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von der Religion des Einzelnen, gleichzeitig darf die Religionsausübung jedoch die staatsbürgerlichen Pflichten nicht behindern. Alle Religionsgesellschaften (mit besonderer Betonung der „evangelischen und römisch-katholischen Kirche“ im Verfassungstext) üben ihre Rechte (beispielsweise die Besetzung kirchlicher Stellen) autonom aus, für die Veröffentlichung ihrer Anordnungen gelten dieselben Regeln wie für normale Veröffentlichungen. Eine obligatorische Zivilehe existiert als Voraussetzung einer religiösen Eheschließung, die religiöse Eheschließung ist aber für die rechtliche Gültigkeit der Ehe unbedeutend.

Der preußische Staat gewährleistet die Unabhängigkeit der Wissenschaft und der Lehre. Jeder preußische Jugendliche hat ein Grundrecht auf allgemeine, kostenfreie Bildung an öffentlichen Volksschulen; eine Schulpflicht besteht. Die Gründung von privaten Unterrichtsanstalten ist gewährleistet, die Voraussetzung für die Arbeit als Lehrer an öffentlichen oder privaten Schulen ist der Nachweis der „sittlichen, wissenschaftlichen und technischen Befähigung“ bei den zuständigen Staatsbehörden. Der Religionsunterricht an Volksschulen unterliegt den Religionsgesellschaften. Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind Staatsdiener, ihnen wird vom Staat ein ausreichendes Gehalt gewährt. Die Leitung öffentlicher Schulen und die Auswahl der Lehrer sowie die finanzielle Verpflichtung für die Unterhaltung der Schulen obliegt den Gemeinden.

Die persönliche Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, das Recht auf einen gesetzlichen Richter, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Bestrafung von Pressevergehen, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Vereinigung in Gesellschaften dürfen auf der Basis des Artikels 110 der preußischen oktroyierten Verfassung von 1848 im Falle eines „Krieges oder Aufruhrs […] zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden“.