Empfehlung für Reichs und Staatsangehörige bei Begegnungen mit der Exekutive der BRD

Es wurde mehrfach angefragt wie man sich als Reichs und Staatsangehöriger verhält falls es zur Fahrzeug-, Personen- oder Mund-Nasenbedeckung-Kontrolle der sogenannten „POLIZEI“ oder durch andere sog. „Beamte“ kommt.

Grundsätzlich ist jede Situation verschieden und man kann sich nicht 100%ig darauf vorbereiten. Wichtig ist, den Rechtskreis zu kennen, in dem wir uns bewegen. Es geht bei einem Zusammentreffen nicht um die Befriedigung von Rache oder Wut. Wir kämpfen nicht, wir klären auf und stehen zu unserem Recht.

Für Reichs- und Staatsangehörige nach dem RuStAG vom 22. Juli 1913 (RuStaG-1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz). gilt einzig und allein die Verfassung von 1871. Im Übrigen gilt sie auch für die „POLIZEI“, da nach Artikel 50 EGBGB der BRD die Reichsgesetze gelten. Wir sollten uns also wie ein souveräner Staatsangehöriger verhalten, der höflich aber bestimmt ist und sich nicht einschüchtern läßt. Wir stehen mit unserem Eid zur Verfassung des Deutschen Reiches und habe dadurch auch eine Pflicht übernommen, die sich aus unserem Deutschen Erbe ergibt.

Hier einige Empfehlungen, wie Sie sich verhalten sollten:

  1. Seien Sie höflich, wut- und aggressionsfrei (Versetzen Sie sich in die Lage des sogenannten „Polizisten“: Er hat den Befehl, die Anweisung durchzusetzen. Er muß Erfolge bringen.) Bringen Sie neutrales Verständnis für ihn auf. Beleidigen und provozieren Sie ihn nicht. Sagen Sie nicht, daß er bei einer Firma arbeitet, denn das sind Reichsbürgermethoden.
  2. Stellen Sie klärende Fragen, z.B. „Warum werde ich angehalten?“ „Legitimieren Sie sich bitte.“
  3. Zeigen Sie ihm erst nach Aufforderung Ihren Reichs-Personenausweis, geben Sie ihn aber nicht aus der Hand.
    Bleiben Sie immer höflich, ein Lächeln und ein Aufeinander zugehen hilft.
  4. Machen Sie ganz deutlich, daß Sie sich auf die Verfassung von 1871 beziehen und nach dieser leben. Distanzieren Sie sich von jeglichen anderen Verfassungen nach 1918 ob Reichsverfassung 1933 oder Grundgesetz
  5. Wenn Sie als „Reichsbürger“ beschimpft werden, bleiben Sie sachlich und erklären Sie, daß Sie nicht für das Reich von 1933 bürgen, sondern Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit der Verfassung von 1871 sind.
  6. Sollte der „Führerschein“ verlangt werden, zeigen Sie die Fahrerlaubnis, denn nur diese gilt im Rechtskreis des Deutschen Reiches.
  7. Sollte Ihnen Urkundenfälschung vorgeworfen werden (dies kommt nur vor, wenn Sie sich unsicher sind und selbst nicht von der Gültigkeit Ihrer Dokumente überzeugt sind!), so erklären Sie, daß die Reichsgesetze gemäß Artikel 50 EGBGB (Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches) der BRD gültig sind. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht 1973 bestätigt. Erklären Sie höflich, daß diese Urkunde, dieser Ausweis von der Reichsdruckerei ausgestellt wurde. Die Widerherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches hat 2008 begonnen und ist im Deutschen Reichsanzeiger dokumentiert. In diesem sind alle Gesetze öffentlich einsehbar und am Tag Ihrer Verkündung in Kraft gesetzt.
  8. Machen Sie den „Beamten“ klar, daß sie sich privat haftbar machen, wenn Sie gegen geltendes Recht verstoßen.
  9. Sollten Sie wegen fehlender Mund- und Nasenbedeckung angehalten werden, so lassen Sie sich nicht auf weitere Diskussionen ein, handeln Sie wie oben beschrieben. Sind die sog. „Beamten“ uneinsichtig und bestehen auf dem Tragen, entscheiden Sie selbst entsprechend der Situation (ziehen Sie den Schal hoch oder zeigen Sie Ihr Attest – manchmal muß man sich biegen, bevor man bricht-). Seien Sie trotzdem ruhig, höflich und keinesfalls aggressiv. Sagen Sie, daß die „Behörde“ Ihnen schreiben soll.

 

Es empfiehlt sich die Reichsgesetze (zumindest einmal) zu lesen. Besonders wichtig sind:

 

Sie können die 2. Seiteder pdf-Datei ausdrucken und zur Sicherheit mit sich führen. Sie können Sie auch dem „Beamten“ aushändigen, damit er sich ebenfalls informieren kann.

 

 

 

Hinweise zu geltenden Reichsgesetzen:

  1. Für die sogenannten Behörden der BRD gelten die Reichsgesetze, denn im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) steht in Artikel 50: „Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft.“
  2. Somit gilt auch das Strafgesetzbuch (StGB) des Deutschen Reiches.
  1. 240 StGB:
    Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar.
  2. . 823 StGB
    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  1. Am 14. Juni 2008 konstituierte sich erstmals der Bundesrath (oberste Souverän), der bei allen seinen Entscheidungen und Handlungen die Verfassung vom 28.10.1918 und die Gesetze des Deutschen Reichs einzuhalten hat.
    Am 23. Mai 2009 proklamierte der oberste Souverän vor dem Reichstagsgebäude in Berlin, das Verfassungsorgan Reichstag mit dem Namen Volks-Reichstag. Am 29. August 2009 konstituierte sich erstmals der Volks-Reichstag. Nun konnten gemäß Verfassung, Gesetze verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. So folgten neue Gesetze zum Schutz des Deutschen Volkes und unserer Heimat;  Gesetze wurden aktualisiert oder außer Kraft gesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt über den Deutschen Reichsanzeiger (gem. Verfassung).
  2. Die Gesetze und Erlasse seit 2009 sind somit ebenfalls geltendes Recht.
  1. 1301132 Nr. 2 Gesetz bisheriger Gesetze Vorschriften, Stand 02.06.2015 sind sämtliche nach dem 28. Oktober 1918 erlassene Gesetze, Verordnungen und Vorschriften nichtig.
  2. RGBl-1109242-Nr24 – Erlaß, betreffend der General-Privathaftung aller Handlungen die gegen das Deutsche Reich und sein Volk gerichtet sind



Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie

Nach der Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die bisherige Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867). An den entsprechenden Stellen der Verfassung wurde der Name „Deutsches Reich“ und für das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium) der Name „Deutscher Kaiser“ eingefügt, sowie die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet. Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, trat der redigierte und vom Kaiser unterzeichnete Verfassungstext am 04. Mai 1871 in Kraft.

Bereits die Präambel der Deutschen Reichsverfassung, in der sich alle damaligen deutschen Fürsten zum Zusammenschluß ihrer Bundesstaaten in einen deutschen Nationalstaat bekannten, offenbarte den Charakter der Reichsgründung als „Revolution von oben“. Die einzelnen Völker wurden hingegen nur beiläufig einbezogen. Deren Vertretung, der Reichstag, wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt und hatte lediglich Befugnisse bei Gesetzgebungsverfahren sowie im Budgetrecht mitzubestimmen.

Die Vertreter der Bundesglieder bzw. Regierungen der Bundesstaaten kamen im Bundesrath zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts mußte der Bundesrath bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb der einzelnen Gliedstaaten zu. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder. Dadurch hatte das Königreich Preußen zwar keine absolute Mehrheit, aber in entscheidenden Fragen wie Verfassungsänderungen und Militärangelegenheiten eine Sperrminorität. Trotz seiner Position als Bundessouverän wurde der Bundesrath oftmals, von Kaiser und Reichskanzler, in den Hintergrund gedrängt.

Das Deutsche Reich (deutsches Kaiserreich) war bis zum 28. Oktober 1918 eine konstitutionelle Monarchie. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser, der zugleich preußischer König und oberster Kirchenherr der Protestanten war. Er hatte das Recht zur Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstags und ernannte den Reichskanzler, der im Regelfall auch preußischer Ministerpräsident war und als Verantwortlicher der Staatsgeschäfte den Vorsitz im Bundesrath führte. Das Bundespräsidium verfügte auch über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren. Reichskanzler und Reichsbeamten waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Die gewählte Volksvertretung konnte die Regierung lediglich kritisieren und kontrollieren, ihr aber nicht das Vertrauen entziehen und deren Rücktritt erzwingen. Dem gegenüber standen Kaiser und Kanzler für die Durchsetzung der Gesetze im Reichstag erhebliche Druckmittel zur Verfügung, insbesondere das dem Kaiser verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.

Trotz geringer Rechte des Reichstags hatte die Reichsverfassung fortschrittliche Züge, vor allem hinsichtlich des demokratischen und allgemeinen Wahlrechts. Allerdings beschränkte sich die von Otto von Bismarck maßgeblich geprägte und auf ihn zugeschnittene Verfassung weitgehend auf staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen: Ein Grundrechtteil, wie er in der Paulskirchenverfassung (1849) festgelegt wurde, fehlte, wurde allerdings durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitaus umfangreicher ergänzt. Die Bismarcksche Verfassung trug dennoch als Kompromiß zwischen konservativer Monarchie und bürgerlicher Gesellschaft zur Integration der einzelnen Bundesstaaten und dem Zusammenwachsen des Deutschen Reiches bei.

Als Träger der Verwaltung führten die Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung behördlich aus. Sie verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen beim Justiz- und Schulwesen sowie über eigene Steuereinnahmen. Die Gliedstaaten behielten gleichzeitig die Zuständigkeit für ihre eigene politische Ordnung. Ihre Verfassungen waren meist konstitutionell geprägt und galten im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nur noch zweitrangig. Das Wahlrecht in den einzelnen Ländern war gemeinhin beschränkt und ungleich, wenn auch im Süden deutlich demokratisierter als das preußische Dreiklassenwahlrecht im Norden. Trotz der föderalistischen Struktur besaß das Deutsche Reich zentrale Kompetenzen in Außenpolitik und Militärangelegenheiten, Sozialpolitik, Zoll- und Außenhandelspolitik, Konsulatswesen sowie bei Wirtschaftsfragen und im Rechtswesen. In Artikel 4 der Reichsverfassung sind die Kompetenzen des Nationalstaates festgelegt, die den Bundesstaaten vorgehen.

Die Deutsche Reichsverfassung war nicht unveränderbar: Nach Artikel 78 konnte sie durch ein einfaches Reichsgesetz erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal ändern zu müssen. Ein solches „verfassungsdurchbrechendes Gesetz“, wie z.B. die das Ermächtigungsgesetz für den Bundesrath im Jahr 1914, bedurfte einer Mehrheitlichen Zustimmung des Bundesraths und des Parlaments. Während 1871 die Verfassungsgewichte deutlich auf Seiten der Monarchie lagen, gewann der Reichstag allerdings im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung: Immer breitere Bevölkerungsschichten sahen sich durch das Parlament vertreten und die öffentliche Meinung beschäftigte sich zunehmend mit seinen Debatten, so daß der Gegensatz zwischen dem Reichstag als demokratischer Institution und dem monarchischen Regierungsgewalten im Lauf der Zeit immer deutlicher zu Tage trat.

Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der vom Kaiser kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den Ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle und Mitbestimmungsrechte. So erhielt Artikel 11 der Verfassung weitreichende und entscheidende Recht für das Parlament des Deutschen Volkes.

  1. Eine Kriegserklärung im Namen des Reiches konnte nur noch mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erfolgen.
  2. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Mit Artikel 15 Absatz 3 der Reichsverfassung, bedarf nun der Reichskanzler zu seiner Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Im Absatz fünf, ist auch die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und seiner Stellvertreter für den Bundesrath und Reichstag bestimmt.

90 Jahre später, zu einer Zeit in der das Deutsche Volk immer noch unter Besatzungsrecht verwaltet wurde, von Vasallen einer NGO seinen staatsrechtlichen Grundrechten beraubt, ausgebeutet von Kapitalisten, Monopolisten, Börsianern, deutschfeindlichen Politikern, Parteien, Vereine und Protagonisten unterschiedlichster Weltanschauungen wurde am 29. Mai 2008 der Bundesraths wiederbelebt und durch deutsche Patrioten als Volks-Bundesrath handlungsfähig eingerichtet. Ein Jahr später schon konnte der Volks-Bundesrath am 23. Mai 2009 vor dem Reichstag das neue Parlaments als Volks-Reichstag proklamieren und per Gesetz handlungsfähig wiederherstellen.

9 Jahre später im Jahr 2017 konnte sich der Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag unter anderem auf mehrere 100 Gesetze, zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches berufen. Mit seiner 99ten Tagung zum 28. Oktober 2017 trat der Bundesrath, erstmals nach 100 Jahren, wieder als souveräner Bundesrath an.

Zeitgleich mit der Bekanntmachung ( Frühjahr 2018) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump, daß für Deutschland die Nachkriegsordnung beendet ist, konnte der Bundesrath in seiner 103ten Tagung und der Volks-Reichstag in seiner 78ten Tagung, mit dem Dritten Bereinigungsgesetz, die Vorbereitungen für die Erfreiung Deutschlands als abgeschlossen erklären.

Im Jahr 2019 wurde Deutschösterreich als Bundesstaat in den ewigen Bund aufgenommen.

Im Frühjahr 2020 steht das Deutsche Volk und die ganze Welt vor einem Ereignis, das in der Menschheitsgeschichte mit dem Begriff „Corona“ seines Gleichen nicht zu finden ist.

Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 25. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!




Deutsche Vollverfassung

Deutsche Reichsverfassung 1871, Verfassung des Deutschen Reiches, Bismarcksche Verfassung, Verfassung des ewigen Bundes, Verfassung des Nationalstaat Deutschland, Bundesverfassung, aktuelle Verfassung.

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: Alle Verfassungsänderungen, inklusive die vom 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Originalfassung aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      „
Sachsen ………………………………………………………….   4      „
Württemberg  ……………………………………………………   4      „
Baden …………………………………………………………….   3      „
Hessen ……………………………………………………………   3      „
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      „
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      „
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      „
Oldenburg ………………………………………………………..   1      „
Braunschweig ……………………………………………………   2      „
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      „
Anhalt …………………………………………………………….   1      „
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      „
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      „
Waldeck ………………………………………………………….   1      „
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      „
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      „
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      „
Lippe ……………………………………………………………..   1      „
Lübeck ……………………………………………………………   1      „
Bremen ……………………………………………………………   1      „
Hamburg ………………………………………………………….   1      „
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.“Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im „Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)„“ vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + „“15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen““.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie und neue Fassung). Die Deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung  nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Dies Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigendlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteurten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben aber NICHT außerkraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die eine Ermächtigungsgesetz für die Ausblünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitsche Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jidischen Chasarenvolkes“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, eine Firmenkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wir es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung, und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland, Deutsches Recht lehrt.

 




Aus einem aktuellen CIA-Handbuch – Eine Studie zum Thema Mord

Unter der Fremdbezeichnung Assassinen sind in der christlichen Geschichtsschreibung des Mittelalters Angehörige der schiitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft der Nizariten oder diese Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit bezeichnet worden.

Ein Betrachtungsweis zum Thema Mord                           

DEFINITION aus einem aktuellen CIA Handbuch – Eine Studie über Assassinen

Ermordung ist ein Begriff, der sich vermutlich von „Haschisch“ ableitet, einer Droge ähnlich Marihuana, die angeblich von Hasan-Dan-Sabah benutzt wurde, um bei seinen Anhängern Motivation zu erzeugen, die beauftragt wurden, politische und andere Morde zu verüben, normalerweise auf Kosten ihres Lebens.

Es wird hier verwendet, um die geplante Tötung einer Person zu beschreiben, die nicht der rechtlichen Zuständigkeit des Mörders unterliegt, die sich nicht physisch in den Händen des Mörders befindet, die von einer Widerstandsorganisation für den Tod ausgewählt wurde und die von einer Widerstandsorganisation für den Tod ausgewählt wurde und deren Tod dieser Organisation positive Vorteile bringt.

BESCHÄFTIGUNG

Mord ist eine extreme Maßnahme, die normalerweise nicht bei geheimen Operationen eingesetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass es niemals von einer US-Zentrale angeordnet oder genehmigt wird, obwohl diese in seltenen Fällen der Ausführung durch Mitglieder eines assoziierten ausländischen Dienstes zustimmen kann. Diese Zurückhaltung ist zum Teil auf die Notwendigkeit zurückzuführen, die Kommunikation auf Papier zu übertragen. Es dürfen niemals Mordanweisungen geschrieben oder aufgezeichnet werden. Folglich muss die Entscheidung für den Einsatz dieser Technik fast immer im Feld, an dem Ort, an dem der Akt stattfinden wird, getroffen werden. Entscheidungen und Anweisungen sollten sich auf ein absolutes Minimum an Personen beschränken. Im Idealfall ist nur eine Person beteiligt. Es darf kein Bericht erstellt werden, aber in der Regel wird der Akt durch die normalen Nachrichtendienste, deren Ergebnisse allen Beteiligten zur Verfügung stehen, angemessen abgedeckt.

JUSTIFIZIERUNG

Mord ist moralisch nicht vertretbar. Selbstverteidigung kann argumentiert werden, wenn das Opfer über Wissen verfügt, das die Widerstandsorganisation zerstören kann, wenn es weitergegeben wird. Die Ermordung von Personen, die für Grausamkeiten oder Vergeltungsmaßnahmen verantwortlich sind, kann als gerechte Strafe angesehen werden. Das Töten eines politischen Führers, dessen aufkeimende Karriere eine klare und gegenwärtige Gefahr für die Sache der Freiheit darstellt, kann als notwendig erachtet werden.

Aber Attentate können selten mit gutem Gewissen eingesetzt werden. Personen, die moralisch zimperlich sind, sollten es nicht versuchen.

KLASSIFIZIERUNGEN

Die angewandten Techniken variieren je nachdem, ob der Betreffende seine Gefahr nicht kennt, bewusst, aber unbewacht oder bewacht ist. Sie werden auch davon betroffen sein, ob der Attentäter mit dem Subjekt im Folgenden getötet werden soll oder nicht, Attentate, bei denen das Subjekt nichts davon weiß, werden als „einfach“ bezeichnet; diejenigen, bei denen das Subjekt es weiß, aber nicht bewacht, werden als „Verfolgung“ bezeichnet; diejenigen, bei denen das Opfer bewacht wird, werden als „bewacht“ bezeichnet.

Wenn der Attentäter mit dem Subjekt sterben soll, wird der Akt als „verloren“ bezeichnet. Wenn der Attentäter entkommen soll, ist das Adjektiv „sicher“. Es sei darauf hingewiesen, dass es hier keine Kompromisse geben darf. Der Attentäter darf nicht lebendig in feindliche Hände geraten.

Eine weitere Art der Einteilung ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Tatsache zu verschleiern, dass das Subjekt tatsächlich Opfer eines Attentats und nicht eines Unfalls oder natürlicher Ursachen war. Wenn eine solche Verschleierung wünschenswert ist, wird die Operation als „geheim“ bezeichnet; wenn die Verschleierung unwesentlich ist, wird die Handlung als „offen“ bezeichnet; wenn die Ermordung eine wirksame Öffentlichkeit erfordert, wird sie als „terroristisch“ bezeichnet.

Nach diesen Definitionen war die Ermordung von Julius Cäsar sicher, einfach und terroristisch, während die von Huey Long verloren, bewacht und offen war. Offensichtlich werden erfolgreiche geheime Attentate überhaupt nicht als Attentate bezeichnet. A Chase Attentate betreffen in der Regel geheime Agenten oder Mitglieder krimineller Organisationen.

DER ATTENTÄTER

Bei sicheren Attentaten braucht der Attentäter die üblichen Eigenschaften eines Geheimagenten. Er sollte entschlossen, mutig, intelligent, einfallsreich und körperlich aktiv sein. Wenn spezielle Ausrüstungen wie Schusswaffen oder Drogen verwendet werden sollen, ist klar, dass er über hervorragende Fähigkeiten im Umgang mit solchen Ausrüstungen verfügen muss.

Außer bei terroristischen Attentaten ist es wünschenswert, dass der Attentäter vorübergehend in der Gegend ist. Er sollte ein absolutes Minimum an Kontakt mit dem Rest des Unternehmens haben und seine Anweisungen sollten mündlich von nur einer Person erteilt werden. Seine sichere Evakuierung nach der Tat ist absolut notwendig, aber auch hier sollte der Kontakt so begrenzt wie möglich sein. Es ist vorzuziehen, dass die Weisungserteilung auch die gegebenenfalls erforderlichen Rücknahme- oder Deckungsmaßnahmen durchführt.

Bei einem verlorenen Attentat muss der Attentäter ein Fanatiker sein. Politik, Religion und Rache sind die einzig möglichen Motive. Da ein Fanatiker psychologisch instabil ist, muss er mit äußerster Sorgfalt behandelt werden. Er darf die Identitäten der anderen Mitglieder der Organisation nicht kennen, denn obwohl es beabsichtigt ist, dass er bei der Tat stirbt, kann etwas schief gehen. Obwohl der Attentäter von Trotzki nie wesentliche Informationen preisgegeben hat, war es unsolide, davon abhängig zu sein, als die Tat geplant wurde.

PLANUNG

Wenn die Entscheidung über das Attentat getroffen ist, muss die Taktik der Operation auf der Grundlage einer Schätzung der ähnlichen Situation wie bei militärischen Operationen geplant werden. Die vorläufige Schätzung wird Informationslücken aufdecken und möglicherweise auf einen Bedarf an Spezialausrüstung hinweisen, die beschafft oder gebaut werden muss. Wenn alle notwendigen Daten gesammelt wurden, kann ein effektiver taktischer Plan erstellt werden. Jede Planung muss mental sein; keine Papiere sollten jemals Beweise für die Operation enthalten.

In Widerstandssituationen kann das Attentat als Gegenverurteilung verwendet werden. Da dies Werbung erfordert, um wirksam zu sein, muss die Widerstandsorganisation in der Lage sein, hohe Beamte öffentlich zu warnen, dass ihr Leben der Preis für Abwehrmaßnahmen gegen unschuldige Menschen sein wird. Eine solche Drohung ist wertlos, wenn sie nicht durchgeführt werden kann, so dass es notwendig sein kann, die Ermordung verschiedener verantwortlicher Offiziere des repressiven Regimes zu planen und diese Pläne bereitzuhalten, nur dann eingesetzt zu werden, wenn sie durch übermäßige Brutalität hervorgerufen wird. Solche Pläne müssen häufig geändert werden, um den Veränderungen der taktischen Situation gerecht zu werden.

TECHNIKEN

Der wesentliche Punkt der Ermordung ist der Tod des Subjekts. Ein Mensch kann auf viele Arten getötet werden, aber die Sicherheit wird oft von denen übersehen, die emotional unbelastet von der Ernsthaftigkeit dieser Tat, die sie beabsichtigen zu begehen, sein mögen. Die verwendete spezifische Technik hängt von einer großen Anzahl von Variablen ab, sollte aber in einem Punkt konstant sein: Der Tod muss absolut sicher sein. Der Versuch vom 20. Juli 1944, Hitler zu töten, scheiterte, weil die Verschwörung dieser Angelegenheit nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte.

Techniken können wie folgt betrachtet werden:

  1. Manuell.

Es ist möglich, einen Mann mit bloßen Händen zu töten, aber nur sehr wenige sind geschickt genug, um es gut zu tun. Selbst ein gut ausgebildeter Judo-Experte wird zögern, das Töten von Hand zu riskieren, es sei denn, er hat absolut keine Alternative. Die einfachsten lokalen Werkzeuge sind jedoch oft die effizientesten Mittel zur Ermordung. Ein Hammer, eine Axt, ein Schraubenschlüssel, ein Schraubendreher, ein Feuerhaken, ein Küchenmesser, ein Lampenständer oder alles andere, was hart, schwer und handlich ist, genügt. Eine Länge von Seil oder Draht oder ein Gürtel genügt, wenn der Attentäter stark und beweglich ist. Alle diese improvisierten Waffen haben den wichtigen Vorteil der Verfügbarkeit und der scheinbaren Unschuld. Das offensichtlich tödliche Maschinengewehr konnte Trotzki nicht töten, wo ein Sportartikel erfolgreich war.

In allen sicheren Fällen, in denen der Attentäter vor oder nach der Tat durchsucht werden kann, sollten keine Spezialwaffen verwendet werden. Selbst im verlorenen Fall kann der Attentäter versehentlich vor der Tat durchsucht werden und sollte kein Belastungsgerät mit sich führen, wenn irgendeine Art von tödlicher Waffe an oder in der Nähe des Ortes improvisiert werden kann. Wenn der Attentäter aufgrund der Art seiner Tätigkeit normalerweise Waffen trägt, kann es dennoch wünschenswert sein, am Tatort zu improvisieren und umzusetzen, um die Offenlegung seiner Identität zu vermeiden.

  1. Unfälle.

Für geheime Attentate, ob einfach oder gejagt, ist der erfundene Unfall die effektivste Technik. Bei erfolgreicher Ausführung verursacht es wenig Aufregung und wird nur beiläufig untersucht.

Der effizienteste Unfall bei einem einfachen Attentat ist ein Sturz von 75 Fuß oder mehr auf eine harte Oberfläche. Aufzugsschächte, Treppenhäuser, ungeschützte Fenster und Brücken werden dienen. Brückenfälle ins Wasser sind nicht zuverlässig. In einfachen Fällen kann ein privates Treffen mit dem Subjekt an einem geeigneten Ort vereinbart werden. Die Handlung kann durch plötzliche, kräftige Schläge auf die Knöchel ausgeführt werden, wobei das Subjekt über den Rand gekippt wird. Wenn der Attentäter sofort einen Aufschrei aufstellt und den „entsetzten Zeugen“ spielt, ist kein Alibi oder heimlicher Rückzug notwendig. In Verfolgungsjagden wird es in der Regel notwendig sein, das Subjekt zu betäuben oder zu betäuben, bevor man es fallen lässt. Es ist darauf zu achten, dass nach dem Tod keine Wunden oder Zustände, die nicht auf den Sturz zurückzuführen sind, erkennbar sind.

Stürze ins Meer oder schnell fließende Flüsse können ausreichen, wenn das Subjekt nicht schwimmen kann. Es wird zuverlässiger sein, wenn der Attentäter einen Rettungsversuch veranlassen kann, da er sich so des Todes des Subjekts sicher sein und gleichzeitig ein brauchbares Alibi finden kann.

Wenn es die persönlichen Gewohnheiten des Probanden ermöglichen, kann Alkohol sorgfältig verwendet werden, um ihn auf einen erfundenen Unfall jeglicher Art vorzubereiten.

Stürze, bevor Züge oder U-Bahnen in der Regel effektiv sind, aber ein genaues Timing erfordern und selten frei von unerwarteten Beobachtungen sein können.

Autounfälle sind ein weniger zufriedenstellendes Mittel zur Ermordung. Wenn das Subjekt absichtlich heruntergefahren wird, ist ein sehr genauer Zeitplan erforderlich, und die Untersuchung wird wahrscheinlich gründlich sein. Wenn das Auto des Probanden manipuliert wird, ist die Zuverlässigkeit sehr gering. Das Subjekt kann betäubt oder betäubt und dann in das Auto gesetzt werden, aber das ist nur dann zuverlässig, wenn das Auto ohne Beobachtung von einer hohen Klippe oder ins tiefe Wasser gefahren werden kann.

Es ist relativ einfach, die Steuerung des sich bewegenden Fahrzeugs eines Probanden über sein Bordcomputersystem zu übernehmen. Das Fahrzeug kann plötzlich beschleunigt und dann in ein anderes ankommendes Fahrzeug geprallt werden, wie es bei Putins Auto in Moskau der Fall war, oder in einen Baum oder über eine steile Klippe.

Brandstiftung kann zum Unfalltod führen, wenn die Person betäubt wird und in einem brennenden Gebäude oder Fahrzeug zurückgelassen wird. Die Zuverlässigkeit ist nur dann zufriedenstellend, wenn das Gebäude oder Fahrzeug isoliert und gut verbrennbar ist.

  1. Drogen.

Bei allen Arten von Attentaten außer Terroranschlägen können Drogen sehr effektiv sein. Wenn der Attentäter zum Arzt oder zur Krankenschwester ausgebildet ist und sich das Subjekt unter ärztlicher Aufsicht befindet, ist dies eine einfache und seltene Methode. Eine Überdosierung von Morphium, das als Sedativ verabreicht wird, führt zu einem ungestörten Tod und ist schwer zu erkennen. Die Höhe der Dosis hängt davon ab, ob die Person regelmäßig Drogen konsumiert hat. Wenn nicht, reichen zwei Körner aus.

Wenn die Person stark trinkt, kann Morphium oder ein ähnliches Rauschgift im Stadium des Ausfalls injiziert werden, und die Todesursache wird oft als akuter Alkoholismus angesehen.

Bestimmte Gifte, wie Arsen oder Strychnin, sind wirksam, aber ihr Besitz oder ihre Beschaffung ist belastend, und eine genaue Dosierung ist problematisch. Bei der Ermordung von Rasputin und Kolohan wurde Gift erfolglos eingesetzt, obwohl der letzte Fall genauer als Mord beschrieben wird.

Der Mord an Joseph Stalin durch Beria wurde erfolgreich mit Warfarin, einem von den USA gelieferten Rattengift, begangen.

LSD kann sich als effektiver Neutralisator erweisen, wenn es vor einem öffentlichen Auftritt in ein Getränk für das Ziel gegeben wird.

  1. Scharfkantige Waffen

Jede lokal erhaltene Kantenvorrichtung kann erfolgreich eingesetzt werden. Für die Zuverlässigkeit ist ein gewisses Maß an anatomischen Kenntnissen erforderlich.

Punktionswunden in der Körperhöhle sind möglicherweise nicht zuverlässig, wenn das Herz nicht erreicht wird. Das Herz wird durch den Brustkorb geschützt und ist nicht immer leicht zu finden.

Bauchwunden waren einst fast immer tödlich, aber die moderne medizinische Behandlung hat dies nicht mehr wahr gemacht.

Eine absolute Zuverlässigkeit wird durch das Durchtrennen des Rückenmarks im Halsbereich erreicht. Dies kann mit der Spitze eines Messers oder einem leichten Schlag einer Axt oder eines Beils geschehen.

Eine weitere zuverlässige Methode ist das Durchtrennen von jugularen und carotisierenden Blutgefäßen auf beiden Seiten der Luftröhre.

Wenn das Subjekt durch andere Wunden oder Medikamente bewusstlos geworden ist, kann eine der beiden oben genannten Methoden verwendet werden, um den Tod zu versichern.

  1. Stumpfe Waffen

Wie bei Kantenwaffen erfordern stumpfe Waffen etwas anatomisches Wissen für den effektiven Einsatz. Ihr Hauptvorteil ist ihre universelle Verfügbarkeit. Ein Hammer kann fast überall auf der Welt aufgehoben werden. Baseball- und Cricket-Schläger sind sehr weit verbreitet. Selbst ein Stein oder ein schwerer Stock genügt, und nichts, was einer Waffe ähnelt, muss beschafft, getragen oder anschließend entsorgt werden.

Schläge sollten auf den Schläfenbereich, den Bereich knapp unter und hinter dem Ohr und den unteren, hinteren Teil des Schädels gerichtet sein. Natürlich, wenn der Schlag sehr schwer ist, reicht jeder Teil des oberen Schädels aus. Der untere vordere Teil des Kopfes, von den Augen bis zum Hals, kann enorme Schläge ohne tödliche Folgen überstehen.

  1. Schusswaffen

Schusswaffen werden oft bei Attentaten eingesetzt, oft sehr ineffektiv. Der Attentäter verfügt in der Regel nicht über ausreichende technische Kenntnisse über die Grenzen der Waffen und erwartet mehr Reichweite, Genauigkeit und Tötungsstärke, als mit Zuverlässigkeit bereitgestellt werden kann. Da die Gewissheit des Todes die wichtigste Voraussetzung ist, sollten Schusswaffen verwendet werden, die eine Zerstörungskraft bieten können, die mindestens 100% über derjenigen liegt, die für notwendig gehalten wird, und die Reichweiten sollten die Hälfte der für die Waffe als praktisch angesehenen Werte betragen.

Schusswaffen haben andere Nachteile. Ihr Besitz ist oft belastend. Sie können schwer zu bekommen sein. Sie erfordern ein gewisses Maß an Erfahrung vom Benutzer. Sie sind oft leicht nachvollziehbar. Ihre Verwendung wird ständig überbewertet.

Es gibt jedoch viele Fälle, in denen Schusswaffen wahrscheinlich effizienter sind als jedes andere Mittel. Diese Fälle betreffen in der Regel die Entfernung zwischen dem Attentäter und dem Subjekt oder die vergleichende körperliche Schwäche des Attentäters wie bei einer Frau.

(a) Das Präzisionsgewehr.

Bei einem bewachten Attentat sollte immer ein gutes Jagd- oder Zielgewehr als Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Absolute Zuverlässigkeit kann fast immer in einer Entfernung von hundert Metern erreicht werden. Im Idealfall kann die Reichweite auf 250 Yards erweitert werden. Das Gewehr sollte ein gut gemachter Bolzen- oder Fallblock-Action-Typ sein, der eine leistungsstarke Langstreckenpatrone handhabt. Die .300 F.A.B. Magnum ist wahrscheinlich die beste verfügbare Kartusche. Andere ausgezeichnete Kaliber sind: 375 Magnum.270 Winchester, .30 – 106 p.s., 8 x 60 MM Magnum, 9,3 x 62 kk und andere dieser Art. Diese sind gewöhnlichen militärischen Kalibern vorzuziehen, da die für sie verfügbare Munition in der Regel vom Typ der expandierenden Geschosse ist, während die meisten Munition für Militärgewehre voll ummantelt ist und daher nicht ausreichend halbiert wird. Militärische Munition sollte nicht durch Feilen oder Bohren von Kugeln verändert werden, da dies die Genauigkeit beeinträchtigt.

Das Gewehr kann von der Sorte „Bullgun“ sein, mit extra schwerem Lauf und gesetzten Abzügen, sollte aber auf jeden Fall zu maximaler Präzision fähig sein. Im Idealfall sollte die Waffe in der Lage sein, sich in einem Zoll auf hundert Meter zu gruppieren, aber 21/2″ Gruppen sind ausreichend. Das Visier sollte ausziehbar sein, nicht nur wegen der Genauigkeit, sondern auch, weil ein solches Visier bei schwachem Licht oder nahezu Dunkelheit viel besser ist. Solange die bloße Kontur des Ziels erkennbar ist, funktioniert ein Zielfernrohr, auch wenn Gewehr und Schütze in völliger Dunkelheit sind.

Eine sich ausdehnende, jagdliche Kugel solchen Kalibers, wie vorstehend beschrieben, wird extravagante Risse und Schocks in der Kurz- oder Mittelklasse verursachen. Wenn ein Mann nur einmal in der Körperhöhle getroffen wird, ist sein Tod fast völlig sicher.

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder bewachte Beamte können mit großer Zuverlässigkeit und einiger Sicherheit getötet werden, wenn vor einem offiziellen Anlass ein Schusspunkt festgelegt werden kann. Der Propagandawert dieses Systems kann sehr hoch sein.

(b) Das Maschinengewehr.

Maschinengewehre können in den meisten Fällen verwendet werden, wenn das Präzisionsgewehr einsetzbar ist. Normalerweise erfordert dies die Untergrabung einer Einheit einer offiziellen Wache bei einer Zeremonie (Sadat), obwohl ein geschicktes und entschlossenes Team möglicherweise über eine loyale Geschützkrähe ohne Aufregung verfügen und die Waffe zum kritischen Zeitpunkt übernehmen könnte.

Die Flächenbrandleistung des Maschinengewehrs sollte nicht zur Suche nach einem verborgenen Gegenstand genutzt werden. Dies wurde mit einem vorhersehbaren Mangel an Erfolg bei Trotzki versucht. Die automatische Funktion des Maschinengewehrs sollte vielmehr genutzt werden, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen, indem ein 5-Sekunden-Burst auf das Objekt platziert wird. Selbst mit Vollmunition wird dies absolut tödlich sein, da das Platzmuster nicht größer als ein Mann ist. Dies kann auf etwa 150 Yards erreicht werden. Unter idealen Umständen kann ein richtig gepolstertes und gezieltes Maschinengewehr dies auf 850 Yards tun. Die Hauptschwierigkeit besteht darin, den ersten Schuss genau auf das Ziel zu legen, da die meisten Maschinengewehrschützen ausgebildet sind, ihr Feuer auf das Ziel durch Beobachtung des Treffers zu richten. Das wird bei einem Attentat nicht helfen, da das Subjekt nicht warten wird.

(c) Die Submachine Gun.

Diese Waffe, die von den Russen und Deutschen als „Maschinenpistole“ und von den Briten als „Maschinenkarabiner“ bezeichnet wird, ist manchmal nützlich bei der Ermordung. Im Gegensatz zu Gewehr und Maschinengewehr ist dies eine Kurzstreckenwaffe und da sie Pistolenmunition abfeuert, viel weniger stark. Um zuverlässig zu sein, sollte es mindestens 5 Schuss in die Brust des Subjekts liefern, obwohl die US-Waffen im Kaliber .45 einen viel größeren Spielraum an Tötungseffizienz haben als die europäischen 9-mm-Waffen.

Die Reichweite des Attentats der Maschinenpistole ist unverblümt. Während genaue Einzelrunden von Maschinengewehrschützen auf 50 Yards oder mehr geliefert werden können, ist dies nicht sicher genug für ein Attentat. Unter normalen Umständen sollte das 5MG als vollautomatische Waffe verwendet werden. In den Händen eines fähigen Schützen ist eine hohe Taktrate ein entscheidender Vorteil, da die Ausführungsgeschwindigkeit vor allem bei mehreren Personen am wünschenswertesten ist.

Die Maschinenpistole ist speziell für die Innenarbeit geeignet, wenn mehr als ein Subjekt ermordet werden soll. Für den Einsatz eines Maschinenpistolenpaares wurde eine effektive Technik entwickelt, mit der ein Raum mit bis zu einem Dutzend Personen in etwa zwanzig Sekunden ohne oder mit geringem Risiko für die Schützen „gereinigt“ werden kann.

Während die US-Submaschinenkanonen die tödlichsten Patronen abfeuern, ermöglicht die höhere Zyklenzahl einiger ausländischer Waffen dem Kanonier, ein Ziel schneller mit akzeptabler Musterdichte abzudecken. Das Bergmann Modell 1934 ist auf diese Weise besonders gut. Die dänische Madsen SMG hat eine mäßig gute Zyklizität und ist bewundernswert kompakt und verdeckbar. Die russischen SHG’s haben eine gute zyklische Rate, sind aber durch einen kleinen, leichten Schutz behindert, der mehr Kits für eine gleichwertige Tötungswirkung erfordert.

Allende wurde mit einer solchen Waffe von den Spezialeinheiten getötet.

(d) Die Schrotflinte

Eine Großkaliber-Flinte ist ein sehr effektives Tötungsinstrument, solange die Reichweite unter zehn Metern gehalten wird. Es sollte normalerweise nur auf einzelne Ziele angewendet werden, da es das Feuer nicht erfolgreich aufrechterhalten kann. Der Lauf kann aus Gründen der Bequemlichkeit „abgesägt“ werden, aber das ist kein wesentlicher Faktor für seine Tötungsleistung. Sein optimaler Bereich liegt gerade außerhalb der Reichweite des Motivs. 00 Bockschuss gilt als die beste Schussgröße für eine Zwölf-Meter-Kanone, aber alles, von Einzelkugeln bis hin zum Vogelschuss, ist ausreichend, wenn die Reichweite stimmt. Der Attentäter sollte auf den Solarplexus zielen, da das Schussmuster aus nächster Nähe klein ist und den Kopf leicht zerstören kann.

(e) Die Pistole.

Während die Pistole als Mordwaffe ziemlich ineffizient ist, wird sie oft eingesetzt, teils weil sie leicht zugänglich ist und für die Person verborgen werden kann, teils weil ihre Grenzen nicht allgemein anerkannt sind. Während viele bekannte Attentate mit Pistolen durchgeführt wurden (Lincoln, Long, Gandhi), scheitern solche Versuche so oft, wie sie erfolgreich sind (Truman, Roosevelt, Churchill, Reagan).

Wenn eine Pistole verwendet wird, sollte sie so stark wie möglich sein und aus unerreichbarer Entfernung abgefeuert werden. Die Pistole und die Flinte werden in ähnlichen taktischen Situationen eingesetzt, nur dass die Flinte viel tödlicher ist und die Pistole viel leichter zu verstecken ist.

In den Händen eines Experten ist eine mächtige Pistole ziemlich tödlich, aber solche Experten sind selten und normalerweise nicht für Attentatsmissionen verfügbar.

.45 Colt, .44 Special, .455 Kly, .45 A.S. (U.S. Service) und .357 Magnum sind alle effiziente Kaliber. Weniger starke Runden können ausreichen, sind aber weniger zuverlässig. Sub-Power-Kassetten wie die .32s und .25s sollten vermieden werden.

In allen Fällen sollte das Subjekt mindestens dreimal fest getroffen werden, um eine absolute Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

(f) Stille Schusswaffen

Der Klang der Explosion des Befürworter in einer Schusswaffe kann durch entsprechende Anbauten wirksam gedämpft werden. Der Klang des durch die Luft gehenden Projektiven kann jedoch nicht, da dieser Klang außerhalb der Waffe erzeugt wird. Wenn hier die Geschwindigkeit des Geschosses die des Schalls deutlich übersteigt, ist das so erzeugte Geräusch viel lauter als das der Explosion. Da alle leistungsstarken Gewehre Mündungsgeschwindigkeiten von über 2000 Fuß pro Sekunde haben, können sie nicht zum Schweigen gebracht werden.

Pistolenkugeln hingegen bewegen sich in der Regel langsamer als Geräusche und das Geräusch ihres Fluges ist vernachlässigbar. Daher können Pistolen, Maschinenpistolen und jede Art von improvisiertem Karabiner oder Gewehr, das eine Kartusche mit niedriger Geschwindigkeit benötigt, zum Schweigen gebracht werden. Der Benutzer sollte nicht vergessen, dass das Geräusch des Vorgangs einer sich wiederholenden Aktion beträchtlich ist und dass das Geräusch eines Kugelschlags, insbesondere in Knochen, recht laut ist.

Stille Schusswaffen sind für den Attentäter nur gelegentlich nützlich, obwohl sie in diesem Zusammenhang weithin bekannt sind. Da die zulässige Geschwindigkeit niedrig ist, wird der effektive Präzisionsbereich mit Gewehr- oder Karabinerwaffen auf etwa 100 Yards gehalten, während mit Pistolen, ob lautlos oder nicht, die effizienteste ist, kurz nach der Armlänge. Die stille Funktion versucht, dem Attentäter ein gewisses Maß an Sicherheit zu bieten, aber der bloße Besitz einer stillen Schusswaffe wird wahrscheinlich genug Gefahren schaffen, um dem Vorteil ihres Schweigens zu begegnen. Die stille Pistole kombiniert die Nachteile einer Pistole mit dem zusätzlichen, offensichtlich geheimen Zweck.

Ein teleskopisch gesichteter, geschlossener Karabiner, der ein Hochgeschwindigkeits-Geschoss von großem Gewicht abfeuert und auf Genauigkeit ausgelegt ist, könnte für einen Attentäter in bestimmten Situationen sehr nützlich sein. Zum Zeitpunkt des Schreibens ist nicht bekannt, dass eine solche Waffe existiert.

  1. Sprengstoffe.

Bomben und Sprengladungen verschiedener Art wurden häufig bei Attentaten eingesetzt. Solche Vorrichtungen, in terroristischen und offenen Attentaten, können Sicherheit bieten und Schutzbarrieren überwinden, aber es ist merkwürdig, dass Bomben oft das Ergebnis verlorener Attentate waren.

Der wichtigste Faktor, der die Zuverlässigkeit beeinflusst, ist die Verwendung von Sprengstoffen für Attentate. Die Ladung muss sehr groß sein und die Detonation muss von dem Attentäter, der das Objekt beobachten kann, genau auf die Zeit gesteuert werden. Eine kleine oder mittlere Sprengladung ist als Todesursache höchst unzuverlässig, und Zeitverzögerungs- oder Sprengfalleinrichtungen sind extrem anfällig für den Tod des falschen Mannes. Neben den moralischen Aspekten der wahllosen Tötung kann der Tod von Gelegenheitsumstehenden oft zu öffentlichen Reaktionen führen, die für die Ursache, für die die Ermordung durchgeführt wird, ungünstig sind.

Bomben oder Granaten sollten niemals auf ein Subjekt geworfen werden. Während dies immer für Aufregung sorgen wird und sogar zum Tod des Subjekts führen kann, ist es schlampig, unzuverlässig und schlechte Propaganda. Die Anklage muss zu klein sein und der Attentäter ist sich nie sicher: (1) Erreichen seiner Angriffsposition, (2) Platzieren der Ladung nahe genug am Ziel und (3) Abschießen der Ladung zum richtigen Zeitpunkt.

Die heimliche vorherige Platzierung der Ladung ermöglicht die Verwendung einer Ladung der richtigen Größe, erfordert aber eine genaue Vorhersage der Bewegungen des Subjekts.

Zehn Pfund hochexplosiver Sprengstoff sollten normalerweise als Minimum angesehen werden, und dies ist ein Sprengstoff aus Splittermaterial. Letzteres kann aus jedem harten, metallischen Werkstoff bestehen, sofern die Fragmente groß genug sind. Metall- oder Steinfragmente sollten eher walnussgroß als pengroß sein. Wenn massive Platten verwendet werden, die durch die Explosion gebrochen werden, bietet das 1″ dicke Gusseisen eine ausgezeichnete Fragmentierung. Militärische oder kommerzielle Hochsprengstoffe sind praktisch für den Einsatz bei Attentaten. Selbstgemachte oder improvisierte Sprengstoffe sollten vermieden werden. Obwohl sie möglicherweise mächtig sind, neigen sie dazu, gefährlich und unzuverlässig zu sein. Antipersonen-Sprengstoffraketen sind ausgezeichnet, vorausgesetzt, der Attentäter verfügt über ausreichende technische Kenntnisse, um sie richtig zu fusionieren. 81 oder 82 mm Mörtelschalen oder die 120 mm Mörtelschale sind besonders gut. Anti-Personen-Granaten für 85, 88, 90, 100 und 105 mm Geschütze und Haubitzen sind beide groß genug, um absolut zuverlässig zu sein, und klein genug, um von einem Mann getragen zu werden.

Die Ladung sollte so platziert werden, dass das Subjekt zum Zeitpunkt der Detonation nicht einmal einen Meter von ihr entfernt ist.

Eine große, geformte Ladung, bei der der Kopf mit Eisenfragmenten (z.B. 1″ Muttern und Schrauben) gefüllt ist, wird eine hoch letale Schrotflinte auf 50 Meter abfeuern. Diese Reaktion wurde jedoch nicht gründlich getestet, und eine genaue Kopie der vorgeschlagenen Vorrichtung sollte im Voraus abgefeuert werden, um die genaue Reichweite, Mustergröße und Penetration von Fragmenten zu bestimmen. Fragmente sollten mindestens 1″ abgelagerte Kiefer oder gleichwertiges Material durchdringen, um eine minimale Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Es kann jedes Schussgerät verwendet werden, das eine genaue Kontrolle durch den Attentäter ermöglicht. Ein gewöhnlicher kommerzieller oder militärischer Entdecker ist effizient, solange er für sofortige Aktionen eingerichtet ist, ohne Zeitzünder im System. Das elektrische Ziel kann als Auslöser dienen und ein genaues Timing aus der Ferne liefern, so weit der Attentäter das Ziel zuverlässig treffen kann. Dadurch werden die Nachteile vermieden, dass militärische oder kommerzielle Hochsprengstoffe für den Einsatz bei Attentaten praktisch sind. Selbstgemachte oder improvisierte Sprengstoffe sollten vermieden werden. Obwohl sie möglicherweise mächtig sind, neigen sie dazu, gefährlich und unzuverlässig zu sein. Antipersonen-Sprengstoffraketen sind ausgezeichnet, vorausgesetzt, der Attentäter verfügt über ausreichende technische Kenntnisse, um sie richtig zu fusionieren. 81 oder 82 mm Mörtelschalen oder die 120 mm Mörtelschale sind besonders gut. Anti-Personen-Granaten für 85, 88, 90, 100 und 105 mm Geschütze und Haubitzen sind beide groß genug, um absolut zuverlässig zu sein, und klein genug, um von einem Mann getragen zu werden.

Die Ladung sollte so platziert werden, dass das Subjekt zum Zeitpunkt der Detonation nicht einmal einen Meter von ihr entfernt ist.

Eine große, geformte Ladung, bei der der Kopf mit Eisenfragmenten (z.B. 1″ Muttern und Schrauben) gefüllt ist, wird eine hoch letale Schrotflinte auf 50 Meter abfeuern. Diese Reaktion wurde jedoch nicht gründlich getestet, und eine genaue Kopie der vorgeschlagenen Vorrichtung sollte im Voraus abgefeuert werden, um die genaue Reichweite, Mustergröße und Penetration von Fragmenten zu bestimmen. Fragmente sollten mindestens 1″ abgelagerte Kiefer oder gleichwertiges Material durchdringen, um eine minimale Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

Es kann jedes Schussgerät verwendet werden, das eine genaue Kontrolle durch den Attentäter ermöglicht. Ein gewöhnlicher kommerzieller oder militärischer Entdecker ist effizient, solange er für sofortige Aktionen eingerichtet ist, ohne Zeitzünder im System.

Das elektrische Ziel kann als Auslöser dienen und ein genaues Timing aus der Ferne liefern, so weit der Attentäter das Ziel zuverlässig treffen kann. Dies wird die Nachteile der Drahtführung zwischen den vorgeschlagenen Positionen des Assistenten und des Subjekts beheben und es dem Assistenten ermöglichen, die Ladung aus einer Vielzahl möglicher Positionen zu feuern.

Der Funkschalter kann automatisch ausgelöst werden, obwohl seine Zuverlässigkeit etwas geringer ist und seine Beschaffung möglicherweise nicht einfach ist.

  1. Drohnen

Eine spezielle kleine Drohne mit einem gezogenen Pistolenlauf und einer einzelnen Kartusche kann verwendet werden, um ein Subjekt zu töten. Eine bordeigene Fernsehvorrichtung ermöglicht es dem Bediener, das Ziel zu verfolgen, während sie sich im Freien befinden, und dann dem Bediener zu ermöglichen, eine einzige Kugel in das Ziel zu feuern und aus der Szene zu entkommen. Ein solches Gerät sollte Edward Snowden in Moskau töten, aber das erwies sich als zu schwierig und wurde aufgegeben.

Zum Thema CIA-Attentate scheint es, dass die privaten Papiere von Colonel Boris Pash über eine beträchtliche Anzahl von „Entfernungen“ von unerwünschten Personen auf Befehl dieser Agentur aufgetaucht sind, und es wird berichtet, dass sie zur Veröffentlichung vorbereitet werden. Das sollte den Fuchs tatsächlich in den Hühnerstall bringen!




Der Rechtsstaat funktioniert nicht mehr – Pressefreischein für Straftäter in der BRD?!

gelesen: https://www.tagesspiegel.de/politik/justiz-vor-dem-kollaps-wer-in-berlin-straftaten-begeht-hat-nicht-viel-zu-befuerchten/24530786.html
Justiz vor dem Kollaps?

Achtung: Wir haben im nachfolgenden Satz das Wort Berlin mit  dem Wort BRD ausgetauscht, denn Berlin ist die Hauptstadt, und was für Berlin gilt, gilt für das gesamte Gebiet einer BRD. Unsere Korrektur und auch die Gedankenanstöße am Ende dieses Berichtes dienen nur dazu, der Wahrheit mehr Aufmerksamkeit zu schenken, denn Halbwahrheiten sind nichts anderes wie Unwahrheiten.


Wer in „der BRD“ Straftaten begeht, hat nicht viel zu befürchten, es sei denn er ist deutscher Abstammung und kann als Reichsbürger diffamiert werden.

Der Berliner „Oberstaatsanwalt“ Knispel klagt an: Der Rechtsstaat funktioniert nicht mehr! Warum ist das so – und was wird dagegen getan?

Nachfolgend, haben wir den Bericht so belassen, wie er veröffetnlicht wurde, und am Ende dieses Berichtes bietet die MmgZ-Redakition einige Gedankenkorrekturen an.

Wer in Berlin Straftaten begeht, hat nicht viel zu befürchten. Es muss schon eine schwere Straftat sein, damit es überhaupt zur Strafverfolgung kommt, leichtere Delikte werden entweder eingestellt oder die Akten liegen so lange herum, dass es am Ende nur noch zu sehr milden Strafen kommt. Oberstaatsanwalt Ralph Knispel findet für die Zustände in der Justiz drastische Worte, und er ist nicht der einzige. Der Rechtsstaat sei „in Teilen nicht mehr funktionsfähig“, sagte Knispel jetzt in der Talksendung „Markus Lanz“, und mit Blick auf die Verbrecher: „Die lachen uns aus.“

Wie ist die Ausgangslage?

Dramatisch natürlich, und zwar seit Jahren. Eine vorübergehend unerträgliche Lage stecken Staatsanwälte und Strafrichter weg. Aber dass die Zustände seit Jahren katastrophal sind und sich in den Augen vieler sogar immer weiter verschlimmert haben, ist ein Problem. Viele Strafkammern am Landgericht nehmen wegen Überlastung keine Haftsachen mehr an. „Die körperliche und seelische Belastbarkeit der Kollegen sinkt ab Mitte 40 rapide“, sagt ein Staatsanwalt. „Zwei Drittel des Personals sind hier aber zwischen Anfang 50 und Anfang 60. Gefühlt jeder vierte ist krank oder dauerkrank.“ Das bedeutet auch: Es gehen bald viele gleichzeitig in Pension. Die Justizverwaltung ist jedoch optimistisch, dass sie diesen Schwund ausgleichen kann – sie stellt derzeit massiv ein und weiß gar nicht, wo sie die neuen Leute unterbringen soll.

Wie eng ist es am Strafgericht in Moabit?

In Europas größtem Strafgericht in Moabit sitzen Dezernenten, also Staatsanwälte, jetzt schon in früheren Garderoben. Verdient ein Zimmer den Namen Büro, so müssen es sich zwei Staatsanwälte teilen. Im Kammergericht wurden sogar frühere – fensterlose – Lagerräume zu Richterzimmern umfunktioniert; das fehlende Licht kommt von Tageslichtlampen. Richter ist ein schöner Beruf mit viel Freiheit. Eine davon ist es, zu Hause arbeiten zu können. Das tun viele angesichts ihrer Arbeitsbedingungen gern – sind dort aber für Anwälte und Geschäftsstellenmitarbeiter unerreichbar.

Welche Folgen hat der Ausnahmezustand?

Es mangelt nicht nur an Platz und Ausstattung, auch an Sitzungssälen. Verhandelt werden ohnehin praktisch nur noch Haftsachen, also Verfahren, bei denen der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt. Bis zum Urteil ist Untersuchungshaft Freiheitsentziehung und muss deshalb so gering wie möglich gehalten werden. „Neulich wollten wir eine Nicht-Haftsache terminieren, einen Fall von Kindesmissbrauch, aber das ging nicht, weil kein Saal frei ist“, sagt ein Strafrichter am Landgericht. Im Klartext: Ein mutmaßlicher Kinderschänder läuft frei und unbestraft herum, weil die Justiz leider keinen Gerichtssaal hat. Es müssen auch immer wieder Straftäter aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weil gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen wurde. Im vergangenen Jahr betraf dies 13 Personen. „Ich sage meinen Freunden immer: Ihr könnt ruhig Straftaten begehen, Ihr habt nichts zu befürchten“, sagt der Richter mit einem bitteren Lachen.

Was unternimmt der Senat, um die Lage zu verbessern?

Der „Pakt für den Rechtsstaat“ der Bundesregierung mit den Ländern hat bundesweit 2000 neue Stellen gebracht; auf Berlin entfallen davon 102 zusätzliche Stellen bei Richtern und Staatsanwälten. Berlin hat nach Angaben der Justizverwaltung diese Vorgaben schon aus eigener Kraft erfüllt – tatsächlich ist es Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) gelungen, im Haushalt zweimal nacheinander erheblich höhere Mittel für die Justiz lockerzumachen, im Doppelhaushalt 2020/2021 sogar erstmals mehr als eine Milliarde Euro. Das hilft ihm aber nur, wenn er auch Leute findet, die er einstellen kann, und Büros hat, in die er sie setzen kann. Zudem dauern die Einstellungsverfahren viel zu lange, wie Kammergerichtspräsident Bernd Pickel kürzlich im „Votum“, der Zeitschrift des Richterbunds, bemängelte. Als ersten Schritt hin zu mehr Platz hat die Justizverwaltung das frühere Air-Berlin-Gebäude am Saatwinkler Damm gemietet; dort soll in wenigen Monaten die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft einziehen, 200 Personen, 5000 Quadratmeter. Das bringt Entlastung beim Platz, dafür aber Mehrbelastungen bei den Daheimgebliebenen, denn die Weggezogenen werden voraussichtlich vom Sitzungsdienst abgezogen. Ein Oberstaatsanwalt sagt: „Ist doch toll, endlich bewegt sich was!“ – und fügt hinzu: „Ist ja schon viel für ein Land, das nicht imstande ist zu bauen.“ Er habe gehört, es solle Bundesländer geben, in denen einfach neue Gerichtsgebäude hochgezogen würden. Und dem Kammergericht ist damit nicht geholfen. Dort steigt die Zahl der Terrorverfahren und Staatsschutzsachen, und es gibt weiter keine Sicherheitssäle.

Wie steht Berlin im Bundesvergleich da?

Im März wurde der jüngste Rechtsreport veröffentlicht, für den im November 2018 fast 1000 Staatsanwälte und Richter vom Allensbach-Institut befragt wurden. Die Berliner waren bei dieser Umfrage mit Abstand am unzufriedensten. Auch in anderen Bundesländern gab es Klagen über schlechte Ausstattung, Besoldung, Arbeitsbedingungen, aber in Berlin kumulierte alles. Hierbei können auch Kleinigkeiten enorm nerven. So erlaubt das Programm, mit dem die Staatsanwaltschaft ihre Vorgänge verwaltet, keine Toleranz bei der Schreibweise von Namen. Vorgänge werden oft gar nicht gefunden, da speziell ausländische Namen immer mal anders geschrieben werden. Stabiles Internet gibt es auch nicht.

Sandra Dassler

Es haben sich viele Flaschenhälse gebildet. Beweise liegen jahrelang und werden nicht ausgewertet – bei der Polizei zum Beispiel dauert es bis zur Auswertung von DNA-Spuren etwa in Wohnungseinbruchsfällen zwei bis drei Jahre und selbst bei schweren Straftaten und Tötungsdelikten Monate – so schildert es Knispel bei „Markus Lanz“. Knispel ist Vorsitzender der Vereinigung Berliner Staatsanwälte. Verfahren werden zudem immer komplexer, auch weil es viele Daten auszuwerten gilt. Dadurch haben sich überall hohe Rückstände gebildet. Laut Knispel sind obendrein 8500 Haftbefehle nicht vollstreckt, auch Täter von schweren Straftaten laufen frei herum. Die Senatsverwaltung konnte diese Zahl am Freitag nicht mehr bestätigen.

Gedanken der Redaktion, bezüglich dieses Berichtes, damit die Wahrheit ans Licht kommt:
Den Begriff „Flaschenhälse“ mit Wendehälse“ austauschen – dann verstehen Sie den Sinn des Satzes.
Welche DNA-Spuren werden ermittelt, wenn die Polizei ohne staatliche Genehmigung in Wohnungen von Deutschen einbricht? Keine! Denn sie brechen immer mit weißen Handschuhen ein?
Welche Haftbefehle sind noch nicht vollstreckt, die gemäß Vorschrift von einem Richter unterzeichnet wurden?
Täter von schweren Straftaten laufen frei herum, während Deutsche die sich in ihrer Heimat zur Wehr setzen, wegen Bagatellangelegenheit Zwangs- und Gewaltinhaftiert werden!
„Pakt für den Rechtsstaat“ einer Firma Bundesregierung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes?
Ein Oberstaatsanwalt von welchen Staat im Vereinigten Wirtschaftsgebiet?
Europas größtes Strafgericht in Berlin ?!  (….Berlin ist weiterhin kein Bestandteil der BRD und …..)
„Wer in Berlin Straftaten begeht, hat nicht viel zu befürchten!“ Ist das ein Aufruf für die gesamten fremdländischen Organisation, einfach weiterzumachen?
Ein Justiz die nur die Interessen der Parteien und der Hochfinanz vertreten?

 




Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen EU-Haftbefehl ausstellen

gelesen in: https://deutsch.rt.com/inland/88668-eugh-deutsche-staatsanwaltschaften-durfen-keinen/

EuGH: Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen EU-Haftbefehl ausstellen

Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keine EU-weit gültigen Haftbefehle ausstellen. Das hat der EuGH in Luxemburg entschieden. Der Grund: Die deutschen Staatsanwaltschaften seien nicht unabhängig, sondern an Weisungen aus der Politik gebunden.

 

Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen einem Urteil des höchsten EU-Gerichts zufolge keine sogenannten Europäischen Haftbefehle ausstellen. In Deutschland sei gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde, urteilte der Europäische Gerichtshof am Montag in Luxemburg (Rechtssachen C-508/18, C-82/19, C-509/18).

Der polnische Außenminister Konrad Szymanski ist offenbar zu Kompromissen bereit.

 

Beim Europäischen Haftbefehl bittet ein EU-Staat andere Mitgliedstaaten darum, eine Person festzunehmen und sie auszuliefern. Eine Folge des Urteils könnte sein, dass künftig statt der Staatsanwaltschaften Richter die EU-Haftbefehle ausstellen müssen.

Hintergrund sind mehrere Fälle in Irland, bei denen die Betroffenen die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft sowie des litauischen Generalstaatsanwalts infrage stellten. Irische Gerichte riefen deshalb den EuGH an.

Nach EU-Recht muss ein Europäischer Haftbefehl von einer Justizbehörde ausgestellt werden. Die Richter betonten nun, dass darunter auch Behörden fallen können, die an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied etwa zu Ministerien oder der Polizei.

Allerdings müsse diese Behörde bei der Ausstellung unabhängig handeln – selbst dann, wenn der Europäische Haftbefehl auf einem nationalen Haftbefehl beruht, der von einem Richter oder Gericht ausgestellt wurde. Die deutschen Staatsanwaltschaften erfüllten diese Kriterien nicht. Beim litauischen Generalstaatsanwalt erkennt der EuGH die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive dagegen an.

Der Deutsche Richterbund (DRB) sprach sich am Montag dafür aus, die Weisungsbefugnis der Justizminister an Staatsanwälte abzuschaffen. „Es sollte für Deutschland zum Selbstverständnis gehören, europäische Justizstandards einzuhalten“, sagte der DRB-Vorsitzende Jens Gnisa. Dazu gehöre nach der EuGH-Entscheidung auch die Abschaffung des Weisungsrechts an Staatsanwälte. Derzeit sei unklar, wie „überhaupt noch europaweite Fahndungen umgesetzt werden können“.

Die Weisungsgebundenheit der deutschen Staatsanwälte, insbesondere des Generalbundesanwalts, wurde bereits in der Vergangenheit als Widerspruch zum grundgesetzlich festgeschriebenen Prinzip der Gewaltenteilung kritisiert. Diese Kritik wurde nun höchstrichterlich bestätigt.

Die politische Kontrolle von Justizbehörden dürfte unter anderem dazu dienen, heikle Verfahren wie die um den NSU-Komplex oder das Attentat am Breitscheidplatz im Sinne der politisch Verantwortlichen zu führen und die Wahrheit unter Verschluss zu halten.

Deutsche Spitzenpolitiker haben sich zu dem Urteil des EuGH noch nicht geäußert. Der Kritik von EU-Organen an mangelnder Rechtsstaatlichkeit in Polen hatten sich deutsche Politiker in der Vergangenheit dagegen schnell und entschieden angeschlossen.

Mehr zum ThemaBreitscheidplatz-Anschlag: Die Leichen im Keller der Bundesregierung

(rt deutsch/dpa)




Das böse Messer

gelesen in: http://antides.de/das-boese-messer

Achtung nachfolgender Bericht betrifft das Unternhmen Bundesrat der BRD, und ist nicht zu vergleichen mit dem Bundesrath von Deutschlands als Ganzes

 

Das böse Messer

Im Bundesrat (Subunternehmen des Unternehmen BRD) brüten die Bundesländer über einem Gesetzentwurf.

Weil weiterhin in hoher Zahl Messerangriffe verübt würden, was das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigt, sollen nun auch Orte, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten, zu Waffenverbotszonen erklärt werden.

Insbesondere sollen Messer mit feststehenden Klingen nur noch dann mitgeführt werden dürfen, wenn die Klinge nicht mehr als 6 Zentimeter lang ist.

Wenn das der Königswegs sein soll, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wieder herzustellen, dann lach‘ ich mich krank.

Erstens handelt es sich nicht um ein Gefühl, sondern um die real und massiv gestiegene Gefahr, auf offener Straße angegriffen, verletzt oder gar getötet zu werden.

Zweitens ist das Tatwerkzeug „Messer“ zwar ein relativ komfortables Instrument für den angestrebten Zweck, lässt sich aber mühelos durch andere Instrumente substituieren. Ein stabiler Schraubendreher oder eine abgebrochene Bierflasche, sind durchaus ebenfalls geeignet, gefährliche Stich- und Schnittwunden zu erzeugen.

Drittens ist dieses Verbot nicht vollständig kontrollierbar. Es sei denn, Orte, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten, können nur noch über die an Flughäfen bereits üblichen Sicherheitskontrollen erreicht werden.

Viertens sind stichprobenweise Kontrollen ebenfalls nicht möglich, weil jeder Kontrollierte sofort nach dem Anwalt rufen wird, der Klage wegen Diskriminierung einreicht. Es sei denn, man kontrolliert stichprobenweise ausschließlich alte weiße Männer, die, weil sie angeblich noch nicht zu den Minderheiten gezählt werden können, auch durch nichts zu diskriminieren sind.

Fünftens: Es sind nicht die Messer, es sind die Stecher.

Wer die Messer wegsperrt, die Stecher aber, so sie denn ermittelt wurden, nach Feststellung der Personalien wieder auf freien Fuß setzt, hat meines Erachtens ein ähnlich tiefgreifendes Erkenntnisproblem, wie der Hund, der in den Stein beißt, der nach ihm geworfen wurde.

Vermutlich wurden bei  den meisten der nachstehend aufgeführten Messerstechereien die bösen Messer sichergestellt. Die Täter jedoch, sind weiter mitten unter uns.

Am 7. Mai in Moers:  Messerstecherei – Verächtiger wieder frei

Am 25. April in Duisburg: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 25. April in Finsterwalde: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 22. April in Stemwede: Messerstecherei – vier Verdächtige wieder frei

Am 31. März in Niederkassel: Messerstecherei – drei Festgenommene wieder frei

Am 30. März in Bad Kissingen: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 3. März in Friedrichshafen: Messerstecherei – Verdächtiger hinter der Bezahlschranke versteckt

Am 23. Februar in Hannover: Messerstecherei – Täter unerkannt entkommen

Am 14. Februar in Berlin Neukölln: Messerstecherei – kein Verdächtiger

Am 10. Februar in Frankfurt/M.: Messerstecherei – Verdächtige wieder frei

Am 23. Januar in Kassel: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 5. Januar in Harburg: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 1. Januar in Witten: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 10. Dezember in Kaltenkirchen: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 22. November (2018) in Saarbrücken: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 13. November (2018) in Stadthagen: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 8. Oktober (2018) in Bielefeld: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

Am 20. September (2018) in Essen: Messerstecherei – Verdächtiger wieder frei

 

Vorsicht! Bitte glauben Sie nicht, diese Liste sei vollständig. Es war nur eine einzige Google-Suche mit dem Suchbegriff „Messerstecherei auf freien Fuß“ und ich habe nur die ersten 40 von insgesamt 11.000 Treffern beim Suchen in den „News“ berücksichtigt.




Berlin-Neukölln Kiezkneipe „Syndikat“ enttarnt Immobilienriesen

Ein Neuköllner Kollektiv erreicht nach Kündigung die Hausbesitzer nicht. Dafür findet es Briefkastenfirmen und eine Familie mit tausenden Immobilieneinheiten.

Ratgeber gegen Verdrängung an einer Hauswand im Neuköllner Schillerkiez.
Ratgeber gegen Verdrängung an einer Hauswand im Neuköllner Schillerkiez.Foto: IMAGO/IPON

Die Neuköllner Kiezkneipe „Syndikat“ wehrt sich weiter gegen ihre drohende Verdrängung. Das Kollektiv wollte herausfinden, wer Eigentümer ihrer Ladenflächen ist – und stieß dabei auf einen Immobilienriesen, der in Berlin bis zu 6000 Immobilieneinheiten besitzen soll.

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Im Sommer wurde der Kneipe nach 33 Jahren der Mietvertrag gekündigt. Das wollten die Macher jedoch nicht einfach hinnehmen: Sie mobilisierten zu Demonstrationen und Protestaktionen, appellierten an das Bezirksamt – und recherchierten in Luxemburg nach der Briefkastenfirma, die in ihrem Mietvertrag stand.

Dabei stießen sie auf 75 weitere Firmen, die alle Briefkästen an der gleichen Adresse besitzen. Hinter all jenen Firmen steckt, so die Vermutung, die Pears Global Real Estate, ein britischer Immobilienriese in der Hand der Familie Pears. Allein in Berlin sollen der Pears laut eigenen Angaben bis zu 6000 Immobilieneinheiten gehören.

„Die erste Spur zur Pears waren die Unterschriften auf einigen Vollmachten, die uns zugesendet wurden“, sagt Christian, ein Vertreter des Syndikats, der seinen Nachnamen nicht in der Zeitung veröffentlichen möchte. Die gleichen Namen wie bei den Unterschriften tauchten in Zusammenhang mit anderen der 76 Briefkastenfirmen auf. Alle ließen sich auch auf die Pears zurückführen. Hilfreich sei hierfür auch ein Blick in das dänische Handelsregister gewesen, in dem die Namen der Eigentümer transparent erkennbar seien.

„Es tut mir leid, das Gespräch ist jetzt beendet“

Versucht man, den Berliner Sitz der Pears zu kontaktieren, wird das Telefon zwar abgehoben. Als der Name „Syndikat“ fällt, erklärt die Dame am anderen Ende der Leitung jedoch nur: „Es tut mir leid, das Gespräch ist jetzt beendet“, und legt grußlos auf. Die deutsche Homepage der Firma ist seit Tagen nicht erreichbar.

Das Syndikat-Kollektiv hat nach eigenen Angaben bislang keine Reaktion von Seiten der Eigentümer erhalten, auch die Hausverwaltung DIM reagiere seit einigen Wochen nicht auf Anfragen und Gesprächsangebote. „Als Hausverwalter handelt die DIM im Auftrag des Eigentümers. Wir können den Sachverhalt nicht kommentieren“, erklärte das Unternehmen auf Tagesspiegel-Nachfrage.

Button_Wem gehört Berlin

Das Syndikat versucht nun, Mieter der 76 Firmen zu finden, die zur Pears Global Real Estate gehören und deren Namen fast alle auf „Properties“ enden. Dabei zeichnet sich ein Bild ab: In Berlin gibt es mehrere Geschäfte, denen von Pears-Firmen gekündigt wurde, etwa dem Blumenladen „Pusteblume“ in Friedrichshain oder dem „Heimwerk“ in Moabit, ein seit 50 Jahren existierendes Handwerksgeschäft – wie im Kreuzberg – und im Mitte-Newsletter des Tagesspiegels bereits berichtet. In beiden Fällen wurde die Kündigung von der Hausverwaltung Klingsöhr ausgesprochen. Das erwies sich aber als rechtlich nicht zulässig, weil die Verwaltung dafür keine Vollmacht hatte.

Nachdem der Tagesspiegel über Carmen Lessoued-Metzdorf und ihren Blumenladen „Pusteblume“ berichtet hatte, wurde ihr ein Mietvertrag über drei weitere Jahre angeboten. Den lasse sie jetzt zunächst von einem Anwalt prüfen. Michael Mikoleyzcak sollte sein „Heimwerk“ bis Ende des Jahres räumen. Nach der Berichterstattung wurde auch ihm ein neuer Mietvertrag angeboten. „Ich bin erst mal erleichtert“, sagt er. Doch ob er den Vertrag guten Gewissens unterschreiben kann, ist noch unklar.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/berlin-neukoelln-kiezkneipe-syndikat-enttarnt-immobilienriesen/23675362.html




Gerichtsvollzieher: Alles was Du dazu wissen solltest!

gelesen in: https://mzwnews.com/recht/gerichtsvollzieher-alles-was-du-ueber-ihn-wissen-solltest/

Vorab hierzu ein sehr wichtiger Hinweis der Redaktion. In diesem Artikel werden BRD-Gesetze erwähnt und zitiert, die keinen Geltungsbereich haben. Die Autoren haben den Vergleich mit den geltenden Reichsgesetzen vernachläßigt. Reichsrecht geht vor Bundesrecht. Im Falle der konkurierenden Gesetzgebung, ist das Reichsrecht vorrangig anzuwenden. Wenn Sie mit die Gesetze mit den Originalreichgesetzen vergleichen wollen, dann finden sie die Links am Ende dieses Berichtes.

Der Gerichtsvollzieher (GVZ) arbeitet völlig willkürlich ohne gesetzliche Grundlage, hier solltest du deine Rechte und die Rechte des GVZ kennen, um ihn gleich vor der Haustür abzuweisen. Hier erfährst du alles wissenswerte was du bei einer drohenden Zwangsvollstreckung wissen solltest.

1. Persönliche Ausweisung des Gerichtsvollziehers

1.1 Person überprüfen
Als erstes kannst du ein gültigen Lichtbildausweis verlangen, das kann ein Personalausweis, Führerschein oder auch Reisepass sein. Denn der GVZ hat sich schriftlich mit Namen angekündigt und du musst sichergehen, dass diese Person vor dir steht auch der GZV ist. Notiere dir den Namen und seine Adresse.

1.2 Beamtenstatus überprüfen
Frage ob er über hoheitliche Rechte verfügt und ob er Beamter ist, wenn er mit ja antwortet, dann verlange einen Amtsausweis. Er wird dir höchstens einen Dienstausweis zeigen, welcher nicht unterschrieben ist. Weise ihn auf die fehlende Unterschrift nach BGB § 126 Abs.1 und auf die Amtsanmaßung nach StGB §132 hin. Notiere dir alle Ergebnisse der Befragung.

BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

StGB § 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Da es nach diesem Bundesverfassungsgerichtsurteil (siehe Satz 2) keine Beamten geben kann, läuft es immer auf eine Amtsanmaßung hinaus.

1.3 Rechtliche Grundlagen im Original vorlegen
Zeig ihm entweder die Gesetze als Buch oder als Ausdruck von www.gesetze-im-internet.de, verwende immer nur die Originale, dann gibt es keine Ausreden mehr, er kriegt jetzt langsam kalte Füße.

2. Gesetzliche Grundlage für sein Handeln erfragen
Es wurde der gesamte Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) gestrichen, einschließlich des gesamten Abschnittes 4 ab §899 bis §915h, die ausschließlich über die Rechte des GZV handelten. Ohne ZPO kann er nicht handeln! Hier sind die Beweise.

2.1. Streichung des Abschnitts 4 der ZPO
2.2. Streichung des Geltungsbereiches der ZPO
Die ZPO ist komplett ungültig, hier stand vor dem 24.04.2006 im Einführungsgesetz der Zivilprozessordnung EGZPO §1 drin.

Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

Da das Gerichtsverfassungsgesetz GVG ungültig gemacht wurde, ist die ZPO jetzt ebenfalls unsinnig. Durch das Bundesgesetzblatt von 2006 Teil1 Nr.18 S866ff vom 24.04.2006 wurde im Artikel 49 der Geltungsbereich aufgehoben.

Jetzt steht im EGPZO der §1 aufgehoben, damit kannst du den GVZ direkt nach dem Geltungsbereich fragen. Drucke vorher die Bundesgesetzblätter aus, damit er keine Ausreden mehr haben kann.
2.3 Aufhebung der Gerichtsvollzieherordnung
Die letzte gültige GVO kannst du hier herunterladen, diese wurde am 01.09.2013 zuletzt geändert und ist heute nicht mehr in den Gesetzen zu finden. Ein Bundesgesetzblatt welche die Auflösung dokumentiert ist nicht zu finden.
Die vorherige Fassung der GVO von 2012 gibt es hier. Bitte vergleiche selbst die beiden Fassungen und überlege selbst was dies zu bedeuten hat.

3. Unterschrift des Richters einfordern
Ein Gerichtsvollzieher braucht nach der ZPO §315 eine Unterschrift von einem gesetzlichen Richter, diese ist zwingend. Darüber gibt es auch ein Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 03.04.1979 BvR 994/76. Das besagt das der GVZ deine Wohnung oder Grundstück nur mit einer Unterschrift eines gesetzlichen Richters betreten darf. Denn der GV arbeitet als Exekutive, braucht daher die Erlaubnis der Judikative (des Richters).

ZPO § 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

Der GVZ benötigt einen Vollstreckungsauftrag und eine vollstreckbare Ausfertigung, dies ist in der ZPO § 754 genau verankert.

ZPO § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

Diese vollstreckbare Ausfertigung ist eine Kopie des Urteils mit Vollstreckungsklausel. Siehe § 724 und § 725.

ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

ZPO § 725 Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel:
“Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt” ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Wenn vor Gericht keine Unterlagen gegen dich vorliegen, dann kann auch kein Urteil bzw. vollstreckbare Ausfertigung existieren. Prüfe ob am Gericht überhaupt Unterlagen vorliegen, wenn ja dann lass dir die vollstreckbare Ausfertigung zeigen und achte auf die richterliche Unterschrift auf dem Urteil.

Auch wenn die ZPO erloschen ist, ist es sinnvoll hier direkt Druck zu machen. Verlange die gesetzlichen Grundlagen und weise ihn vom Hof, wenn er diese nicht vorlegen kann. Du bist im Recht.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München wird der Rechtsstatus eines GV deutlich:

Aktenzeichen 9 VA 17/12, OLG München findet sich ein Beschluß

Leitsätze:

  1. Die Auffassung des Antragstellers (= Gerichtsvollzieher), er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs.3 S.2 GBO trifft nicht zu.
  2. Der Begriff „Gericht“ in § 133 Abs.2 S.2 GBO ist im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, kann die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit ist nicht gegeben. Er handelt zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten oder – direktors.
  3. Ein Gerichtsvollzieher ist auch weder selbst eine „Behörde“ i.S.d. § 133 Abs.2 S.2 GBO, noch „Teil einer Behörde“. Auch ein Amtsgericht ist – soweit seine Organe nicht im Rahmen der Rechtsprechung tätig sind – eine Behörde, die – z.B. in Hinterlegungssachen – innerhalb eines bestimmten zugewiesenen Aufgabenbereichs im staatlichen Interesse tätig wird.
  4. Gerichtsvollzieher sind jedoch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweise Eingriff in Grundrechte, treten Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständiger Organisationsstruktur, für deren Finanzierung ihnen ein Teil der vereinnahmten Gebühren zusteht. Damit unterscheidet sich die Stellung eines Gerichtsvollziehers auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.
  5. Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar sinnvoll sein, doch steht dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen…..

Soweit das OLG München mit seinem Beschluß vom 5.2.2013. Was folgt daraus, das man in der täglichen Praxis gebrauchen kann?

„Das OLG macht ganz klar, daß der Gerichtsvollzieher keine Behörde und auch kein Teil einer Behörde ist. Dann kann aber § 156 StGB nicht zur Anwendung kommen, denn eine eidesstattliche Versicherung kann nur bei einer ‚Behörde‘ abgegeben werden, die zu deren Abnahme zuständig ist. Dies kann aber nicht der Gerichtsvollzieher sein, wenn man dem OLG folgen will. Wer sich also in der Situation befindet, daß er wegen § 156 StGB ein Verfahren laufen hat oder gerade deswegen verurteilt wurde, der sollte sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen, um hier Klarheit zu schaffen. Ich will ja nicht hetzerisch sein, aber ich kenne genug Leute, die sich jetzt sofort hinsetzen und ihren Gerichtsvollzieher wegen Amtsanmaßung anzeigen und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Wir erinnern uns, daß die Erzwingung dieser unzulässigen eidesstattlichen Versicherung oft mit polizeilicher Brachialgewalt und Sachbeschädigungen und Körperverletzungen der übelsten Art durchgezogen wurden und werden, was angesichts des OLG-Beschlusses nicht folgenlos bleiben kann. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.“ (RA Lutz Schaefer)

Vor einer Eidesleistung muß ein Richter zuvor eine Eidesbelehrung gegenüber einem „Schuldner“ leisten. Ohne Eidesbelehrung keine Eidesleistung

Eidesbelehrung: § 480 ZPO Eidesbelehrung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiösen oder ohne religiöser Beteuerung leisten kann.

Erlaß eines Haftbefehls § 901 ZPO

Vom 1.01.2013 durch Art. 1 G.v. 29.07.209 BGBL. 1 S. 2258, 2011 I s.898 „aufgehoben“

Alter Text: „ Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf  es nicht.“

Hier einiges zur GVO Gerichtsvollzieherordnung

Alte Fassung

§ 1 GVO
Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.

Neue Fassung

A. Allgemeine Vorschriften
§ 1 GVO

aufgehoben

 

  • 22 a GVO
    Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Für die Erledigung eines Auftrags zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ZPO bleibt der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner im Zeitpunkt des Eingangs des Auftrags seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hatte, auch wenn der Schuldner danach seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Gerichtsvollzieherbezirk verlegt.

  1. Ist dem Gerichtsvollzieher im Zeitpunkt des Einganges eines ihm von dem Gläubiger unmittelbar übersandten Auftrags bekannt, daß
  2. a) der Schuldner vorher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt hatte, so verfährt er nach § 29 Nr. 2 Buchstabe b,
  3. b) der Schuldner vorher unbekannt verzogen oder sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist, so gibt er
    den Auftrag dem Auftraggeber mit entsprechender Mitteilung zurück,

c) der Schuldner vorher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort in
einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk desselben Amtsgerichts verlegt hatte, so verfährt er nach § 29
Nr. 2 Buchstabe a. Bei Aufträgen, die ihm über die Verteilungsstelle beim Amtsgericht zugeleitet werden ( § 33 Nr. 2), verfährt er unter Berücksichtigung des Übergabezeitpunkts ( § 35 Nr.. 1 Satz 2) nach Absatz 1.

  1. Steht für den Gerichtsvollzieher seine Zuständigkeit nach Nr. 1 fest und verlegt der Schuldner dann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort in
  2. a) einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk des gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks, so bleibt der erstbefasste Gerichtsvollzieher allein zuständig. § 23 ist nicht anzuwenden,

b) einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk außerhalb des gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks, so ersucht er den für den neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens um Rechtshilfe gem. §§ 478, 479 ZPO, §§ 156, 157 GVG; ist ihm der zuständige Gerichtsvollzieher nicht bekannt, leitet er ihm das Rechtshilfeersuchen über die Verteilungsstelle des für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständigen Amtsgerichts, sonst unmittelbar zu. §§ 23, 30, 31 finden keine Anwendung. Der ersuchte Gerichtsvollzieher ist zur Leistung der Rechtshilfe verpflichtet.

§ 22a GVO

aufgehoben

  1. Sachliche Zuständigkeit
  • 24 GVO
  1. Welche Aufträge der Gerichtsvollzieher auszuführen hat, wird durch die Gesetze sowie durch Verwaltungsanordnungen der obersten Landesjustizbehörde bestimmt.
  2. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen.

3. Wenn dienstliche Belange es notwendig machen, kann der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften auch ganz oder teilweise im mittleren Justizdienst verwendet werden. Die Anordnung hierzu trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt auch das Ausmaß der Beschäftigung. In dringenden Fällen kann der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unter Vorbehalt der Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vorläufige Anordnungen treffen.

  1. Sachliche Zuständigkeit
  • 24 GVO

Aufgehoben

 

Gerichtsvollzieher bundesweit ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage privatisiert, § 1 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) „aufgehoben“ mit Wirkung vom 01.08.2012

Bis zum 31. Juli 2012 hat es im § 1 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers geheißen, dass der Gerichtsvollzieher Beamter im Sinne des Beamtenrechts ist. Bundeseinheitlich heißt es seit dem 01. August 2012 an gleicher Stelle, nämlich dem § 1 GVO von nun an: „aufgehoben„.

Nachdem diese ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfolgte „Privatisierung“ hoheitlicher Aufgaben wider Art. 33 Abs. 4 GG bereits seit dem 01.08.2012 Rechtswirklichkeit geworden ist, wird derzeit nachträglich verfassungswidrig an einer entsprechenden Grundgesetzänderung gearbeitet. Mehr dazu liest man derzeit auf der entsprechenden Seite des nds. Justizministeriums mit dem Titel: Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens / Privatisierung. Im verfassungswidrigen Entwurf eines verfassungsändernden Gesetzes heißt es dazu, Zitat:

Gesetzentwurf des Bundesrates, Drucksache 17/1210 17. Wahlperiode vom 24.03.2010 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) (hier als pdf-Datei)

Änderung des Grundgesetzes

Nach Art. 98 des GG für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch… geändert worden ist, wird folgender Artikel 98a eingeführt:

Artikel 98a

Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.

Obwohl die Grundgesetzänderung bis heute nicht mit der verfassungsändernden Mehrheit von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, ist die neue GVO in allen Bundesländern bereits mit dem 01.08.2012 in Kraft in Kraft getreten.

Es werden demzufolge Fakten geschaffen, die eine Grundgesetzänderung auf verfassungswidrigem Wege erzwingen sollen. Verfassungsrechtlich zulässig ist nur ein einfaches Gesetz wie die GVO, wenn dafür auch die grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage bereits zur Verfügung steht, so ist es in den Protokollen des Parlamentarischen Rates noch heute nachzulesen.

Die Privatisierung des Gerichtsvollziehers läßt den Schluß zu, daß in der Bundesrepublik Deutschland das „Kopfgeldjägerwesen“ eingeführt wird, denn der neue Typ Gerichtsvollzieher arbeitet auf eigene Rechung, ohne Erfolg keine Einkünfte, keine Einkünfte kein Wohlstand. Da läßt sich dieser „Kopfgeldjäger“ sicherlich mehr einfallen, um dem Bundesbürger, der immer noch auch Grundrechtsträger ist, nicht nur nachzustellen, sondern ihn auch gewaltsam in seinem persönlichen Sinn zu plündern. Die Bindewirkung an Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG wird damit Schein zu unterlaufen versucht.

Das Muster dieser Vorgehensweise ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes symptomatisch. Am 13.03.1951 trat das BVerfGG in Kraft, ohne daß es eine grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Verfassungsbeschwerde gab. Diese wurde entgegen dem ausdrücklichen Willen des Verfassungsgebers trotz Kollision mit Art. 19 Abs. 4 GG einfachgesetzlich normiert und lässt seit dem Tag die Grundrechte praktisch leerlaufen, analog zur Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933, die damals erlassen wurde, um die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung zu suspendieren.

Art. 50 EGBGB

„Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.“

 

Links zu den Orignalgesetzen des Deutschen Reiches

Art. 32 EGBGB des Deutschen Reiches

„Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung ergiebt.“




Tipps für den GEZ Boykott – oder der Weg wie Sie aufhören Lügen zu kaufen und Kriege zu finanzieren

Hier das juristische und staatsrechtliche Mittel gegen diesen Betrug

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1405251-nr21-gesetz-staatsvertraege-mit-der-brd-gez/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/2014/Amtsblatt/RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD.pdf

Nur wer das Rechtsmittel wart, wird sein Recht wieder bekommen!

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Tipps für den GEZ Boykott

1.) „Zwangsanmeldung“

Eine Zwangsanmeldung gibt es nicht.Verträge beruhen auf *zwei* *übereinstimmenden* Willenserklärungen. Eine einseitige Zwangsanmeldung kann es daher nicht geben.

Wenn ein Brief mit einer Anmeldung kommt, beantwortet man diesen Brief folgendermaßen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,ich nehme Ihr Angebot, mit Ihnen ein Vertragsverhältnis einzugehen nicht an und widerspreche der Anmeldung. Da durch meine Zurückweisung die für einen Vertrag notwendige übereinstimmende Willenserklärung fehlt, kommt mit Ihnen kein Vertragsverhältnis zustande.“

2.) Wenn eine Mahnung kommt

Hier wird es interessant. Denn die GEZ Gebühr hat keine gesetzliche Grundlage. Der Rundfunksstaatsvertrag ist ein *VERTRAG* zwischen Bundesländern und Rundfunkanstalten. Du bist an diesem Vertrag nicht beteiligt, daher hast du auch KEINE Pflichten aus diesem Vertrag!

Die Antwort auf eine Mahnung kann wie folgt aussehen:

„Sehr geehrte Damen und Herren, zwischen Ihnen und mir besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem sich für mich Pflichten ergeben hätten. Weisen Sie mir nach, dass zwischen Ihnen und mir ein Vertragsverhältnis besteht.“ Bumms, kurz und knackig.

Wenn dann eine verschwurbelte Antwort kommt mit Bezug auf den Rundfunkstaatsvertrag, schreibst du diese Antwort:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise erneut darauf hin, dass zwischen Ihnen und mir kein Vertragsverhältnis besteht. Verträge zu Lasten Dritter sind nichtig. Ich bin kein Vertragspartner des sog.“Rundfunksstaatsvertrages“, damit bin ich kein Vertragspartner und damit unterliege ich keinerlei Pflichten aus diesem Vertrag. Ihre Forderung gegen mich ist daher nichtig.“

Die GEZ sieht nun, dass sie mit einem Menschen zu tun hat, der den GEZ Betrug durchschaut hat, in aller Regel geben sie dann auch auf.

Wenn die GEZ weiter mahnt, ist das Recht dennoch auf deiner Seite. Jetzt wird es noch interessanter. Bitte schau mal auf den Absender. Ist der Absender der „Beitragsservice“, wie auch unter https://www.rundfunkbeitrag.de ?
Dann schaut mal auf das Impressum:

https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

Es geht um diesen Satz: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung„.

Wisst ihr, was das bedeutet? Was für eine Ungeheuerlichkeit das ist?

Der Beitragsservice ist NICHT RECHTSFÄHIG! Er kann also keine Willenserklärung abgeben. Ein Neugeborenes ist nicht geschäftsfähig, ein Neugeborener kann kein Auto kaufen. Er ist aber Träger der Menschenrechte, ein Neugeborener IST rechtsfähig.

Der Beitragsservice dagegen ist nicht rechtsfähig, er kann also KEINE Willenserklärungen abgeben! Wer keine Willenserklärungen abgeben kann, der kann dir nicht mal zum Geburtstag Grüße übermitteln.

Das bedeutet, JEDER Schriftverkehr, jede Mahnung des Beitragsservice ist IN SICH NICHTIG.

Wenn also die „GEZ“ weiterhin mahnt, antworten sie wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise erneut darauf hin, dass zwischen Ihnen und mir kein Vertragsverhältnis besteht. Desweiteren weise ich darauf hin, dass Sie keine geschäftsfähige Entität darstellen. Da Sie zu einer Abgabe von Willenserklärungen nicht befähigt sind, sind Ihre Forderungen nichtig. “

Rumms. Jetzt weiß die GEZ, dass sie den Betrug durchschaut haben.

Und selbst wenn die weiterhin nicht locker lassen und einen Handlanger schicken, mit einem „Vollstreckungsbescheid“, dann macht folgendes:

Schaut euch mal den „Vollstreckungsbescheid“ der GEZ an, der kommt nämlich in der Regel nie von einem Gericht und ist damit nichtig. Vielmehr liegt hier eine Täuschung vor!

Wenn der nette Herr von der „GEZ“ vorbeikommt, dann macht ihr folgendes. Ihr lasst in freundlich herein, lasst euch den Dienstausweis zeigen UND seinen PERSONALAUSWEIS. Davon macht ihr ein Foto oder schreibt die Daten seines Ausweises ab.

Dann sagt ihr dem Herrn folgendes: „Lieber Herr Meier, ich mache Sie darauf aufmerksam,dass Sie PERSÖNLICH als Überbringer dieses Vollstreckungsbescheides für dessen Inhalt verantwortlich sind. Da dieser Vollstreckungsbescheid nicht von einem Amtsgericht ausgestellt wurde, täuschen Sie ein amtliches Schreiben vor. Damit machen Sie sich strafbar. Ich werde daher diesen Vollstreckungsbescheid mit Ihren Personalien an meine Staatsanwaltschaft übergeben, mit der Prüfung, ob Sie eine Straftat begangen haben.

Ich habe den begründeten Verdacht, dass Sie sich gegen § 263 StGB strafbar gemacht haben. Da Sie mir einen Bescheid zustellen, der den Anschein eines amtlichen Dokumentes erweckt, tatsächlich aber von einer privaten Firma ausgestellt wurde“.

Ich fasse mal zusammen:

Die Rundfunkgebühr ist ein PRIVATRECHTLICHES Konstrukt, kein gesetzliches.

KEIN Bürger in DE ist Teil des Rundfunkstaatsvertrages, damit gibt es auch keine Pflichten aus diesem Vertrag.

Der Beitragsservice ist eine NICHTRECHTSFÄHIGE PRIVATE Entität, eine Firma. Durch die fehlende Rechtsfähigkeit kann der Beitragsservice auch keine Forderungen erheben.

Der Beitragsservice kann juristisch nicht einmal einen Brief schreiben, er kann keine Willenserklärungen abgeben! Damit sind alle Schreiben in sich NICHTIG.

Ich hoffe, ihr habt nun erkannt, dass der Rundfunkbeitrag eine Betrugsmasche ist!

Der Rundfunkbeitrag kann aus o.g. Gründen auch nie gerichtlich eingeklagt werden.

Sollte es zum äußersten kommen, dann müsste man vor Gericht einfach o.g. Punkte vorbringen. Damit könnte jede Klage abgeschmettert werden.

Lasst euch nicht einschüchtern!

Bezahlt einfach nicht für diese Propagandaschau.

Quelle:
http://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Netzwerk-Nichtrecherche/Tips-fuer-den-GEZ-Boykott/posting-2172159/show/

Weitere Links und Hinweise zum Thema:

BOYKOTT! Eine sehr guter Artikel auf NEOPresse
„ARD/ZDF/Deutschlandradio-Beitragsservice – eine Firma und kein Amt oder Behörde!“
http://www.neopresse.com/gesellschaft/kommentar-volksboykott-gegen-den-rundfunkbeitrag-der-massenabzocke-endgueltig-einen-riegel-vorschieben/

GEZ? NEIN DANKE! Eine Schritt für Schritt Anleitung.
http://www.youtube.com/playlist?list=PLds0lAsvC-fgM-NX8NddOO87ZuzhERFxx

AUFRUF ZUM DEUTSCHLANDWEITEN GEZ-BOYKOTT!
http://www.postswitch.de/wissenswertes/anonymous-legt-gez-lahm.htm

DIE GEZ IST ILLEGAL! – Gründe gegen den Rundfunkbeitrag! – YouTube
http://www.youtube.com/watch?v=pt51arpuXoQ

Nie wieder GEZwungen – Dem verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag die rote Karte GEZeigt!

LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 – Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html

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Und hier das juristische und staatsrechtliche Mittel gegen diesen Betrug

„Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland“

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1405251-nr21-gesetz-staatsvertraege-mit-der-brd-gez/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/2014/Amtsblatt/RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD.pdf

Nur wer das Rechtsmittel wart, wird sein Recht wieder bekommen!

Zum 29.04.2019 veröffentlichten wir: „Wie man die GEZ am besten ärgert“