Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Vorfahren und seiner Wurzel
Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen
die Reichsflagge gemäß Verfassung ist zu finden unter Artikel:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918/#Artikel55 (schwarz,weiß roth).
Die Verordnung wie die Reichsflagge gestaltet sein muß:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verordnung-ueber-die-fuehrung-der-reichsflagge/
§ 1. der betreffenden Verordnung bezeichnet diese Flagge als Nationalflagge, womit auch klar ist warum WIR den Begriff Nationalstaat verwenden.
Zusätzlich gibt es auch die Nationalhymne (was bisher nur sehr sehr wenige Menschen verstanden haben.
Achtung: Erst WIR (Bundesrath und Volks-Reichstag) haben die Hymne als Nationalhymne in Kraft gesetzt. Denn ehemals wurde die Hymne von den Hochverrätern der Weimarer Republik, den Nazis und der BRD als Hymne benutzt, dies ist eine bewußte Täuschung.
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1109241-nr23-erlass-nationalhymne-deutschlandlied/
Strophe 1: „ Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt……“
Strophe 2: „Uns zu edler Tat begeistern, unser ganzes Leben lang…..“
Strophe 3: „Einigkeit und Recht und Freiheit, sind des Glückes Unterpfand…..“
Strophe 4: Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn.“
Alle wollen sich nach dem RuStaG 1913 als Reichs- und Staatsangehörige erkennen und berufen sich auf die Staatsangehörigkeit zum Bundesstaat. Aber Achtung § 1 des RuStaG 1913 spricht nur von der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht von der Staatsangehörigkeit zu einem Bundesstaat. Zitat: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.“
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rustag-1913/
Die richtige Brücke, der richtige Weg, das richte Bundespräsidium!
Die Flagge für das Präsidium des Bundes, das seit 2011 handlungsfähig ist, um z.B. Friedensverträge zu schließen oder die institutionellen Reichsorgane einzurichten.
https://www.verfassung-deutschland.de/1918/#Artikel11
findet Ihr unter:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1304283-nr15-verordnung-flagge-praesidialsenat/
Die Farbe schwarz als dreieckiger Träger (Trinität) am Fahnenmast steht für das ehemalige Königreich Preußen als Schirmherr des ewigen Bundes mit dem Namen Deutsches Reich. Die Farbe weiß, ist die Farbe des Kronenchakra und verbindet uns mit dem Universum. Verschmelzung mit dem universellen SEIN „Geist“, höchste Vollendung, Einheitsbewußtsein vom ICH BIN zum zum WIR SIND.
Die Farbe rot ist die Farbe des Wurzelchakra und erdet uns mit der Heimat der Deutschen. Ursprüngliche Lebenskraft; grundlegende Überlebensbedürfnisse des Menschen; körperliche Ebene der Sexualität; Urvertrauen; Verbundenheit mit der Erde; Beziehung zur materiellen Ebene des Lebens; Stabilität und Durchsetzungskraft.
Die Farben weiß und rot verbinden uns mit den Landesfarben der Österreicher, Schweizer, Polen, der Freien Hansestädte und dem Frankenreich
Die Farben der Trinität (Blau, Grün, Dunkelrot) sind die Farben der ehemaligen Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg, die mit Preußen die „Quadriga“ (4) Gleichheit ergeben.
Die Trinität steht für West-Mitte-Ost-Deutschland, für Vater-Mutter-Kind, für Erde-Mensch-Universum, Körper-Geist-Seele, Staatsvolk-Staatsgebiet-Staatsordnung und verbindet alle Völker und Stämme der deutschen Bundesstaaten zu Deutschland im Deutschen Reich. Aus der Mitte wirkt die Kraft der violetten Flamme umrahmt vom Gold der Sonne der nie endende Lebens- und Schöpferkraft. Die drei Ringe sind das weiße Band, das alle Farben ins Licht führt und alles verbindet zum EINEN.
Unter dem Schutz von „Germania“ wurde der „ewige Bund“ der deutschen Völker geschlossen der uns zu dem EINen „DEUtschen Volk“ verEINte. Dies ist unsere höchste Aufgabe, denn die EINheit ist der Ursprung unseres SEINs.
Die Ursache weshalb es keine Einheit unter den Patrioten geben wird, hat nichts mit souveränen, ehrlichen, verantwortungsbewußten Menschen zu tun, sondern mit Handlungen von Entitäten, die Hochverrat, Haß, Neid, Mißgunst, Rache, Duckmäusertum, Vasallentum, Kollaborateure fremder Organisationen, geistiger Umnachtung, und einem grenzenlosen Egoismus, als Motiv einsetzen. Die Wirkung daraus nennt man CORONA.
Der darin verborgene Geist, gedeutet von Erhard Lorenz zum 18.01.2021
Die Zeit ist JETZT! Der Ort ist HIER!
Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie
Nach der Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die bisherige Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867). An den entsprechenden Stellen der Verfassung wurde der Name „Deutsches Reich“ und für das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium) der Name „Deutscher Kaiser“ eingefügt, sowie die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet. Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, trat der redigierte und vom Kaiser unterzeichnete Verfassungstext am 04. Mai 1871 in Kraft.
Bereits die Präambel der Deutschen Reichsverfassung, in der sich alle damaligen deutschen Fürsten zum Zusammenschluß ihrer Bundesstaaten in einen deutschen Nationalstaat bekannten, offenbarte den Charakter der Reichsgründung als „Revolution von oben“. Die einzelnen Völker wurden hingegen nur beiläufig einbezogen. Deren Vertretung, der Reichstag, wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt und hatte lediglich Befugnisse bei Gesetzgebungsverfahren sowie im Budgetrecht mitzubestimmen.
Die Vertreter der Bundesglieder bzw. Regierungen der Bundesstaaten kamen im Bundesrath zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts mußte der Bundesrath bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb der einzelnen Gliedstaaten zu. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder. Dadurch hatte das Königreich Preußen zwar keine absolute Mehrheit, aber in entscheidenden Fragen wie Verfassungsänderungen und Militärangelegenheiten eine Sperrminorität. Trotz seiner Position als Bundessouverän wurde der Bundesrath oftmals, von Kaiser und Reichskanzler, in den Hintergrund gedrängt.
Das Deutsche Reich (deutsches Kaiserreich) war bis zum 28. Oktober 1918 eine konstitutionelle Monarchie. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser, der zugleich preußischer König und oberster Kirchenherr der Protestanten war. Er hatte das Recht zur Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstags und ernannte den Reichskanzler, der im Regelfall auch preußischer Ministerpräsident war und als Verantwortlicher der Staatsgeschäfte den Vorsitz im Bundesrath führte. Das Bundespräsidium verfügte auch über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren. Reichskanzler und Reichsbeamten waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Die gewählte Volksvertretung konnte die Regierung lediglich kritisieren und kontrollieren, ihr aber nicht das Vertrauen entziehen und deren Rücktritt erzwingen. Dem gegenüber standen Kaiser und Kanzler für die Durchsetzung der Gesetze im Reichstag erhebliche Druckmittel zur Verfügung, insbesondere das dem Kaiser verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.
Trotz geringer Rechte des Reichstags hatte die Reichsverfassung fortschrittliche Züge, vor allem hinsichtlich des demokratischen und allgemeinen Wahlrechts. Allerdings beschränkte sich die von Otto von Bismarck maßgeblich geprägte und auf ihn zugeschnittene Verfassung weitgehend auf staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen: Ein Grundrechtteil, wie er in der Paulskirchenverfassung (1849) festgelegt wurde, fehlte, wurde allerdings durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitaus umfangreicher ergänzt. Die Bismarcksche Verfassung trug dennoch als Kompromiß zwischen konservativer Monarchie und bürgerlicher Gesellschaft zur Integration der einzelnen Bundesstaaten und dem Zusammenwachsen des Deutschen Reiches bei.
Als Träger der Verwaltung führten die Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung behördlich aus. Sie verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen beim Justiz- und Schulwesen sowie über eigene Steuereinnahmen. Die Gliedstaaten behielten gleichzeitig die Zuständigkeit für ihre eigene politische Ordnung. Ihre Verfassungen waren meist konstitutionell geprägt und galten im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nur noch zweitrangig. Das Wahlrecht in den einzelnen Ländern war gemeinhin beschränkt und ungleich, wenn auch im Süden deutlich demokratisierter als das preußische Dreiklassenwahlrecht im Norden. Trotz der föderalistischen Struktur besaß das Deutsche Reich zentrale Kompetenzen in Außenpolitik und Militärangelegenheiten, Sozialpolitik, Zoll- und Außenhandelspolitik, Konsulatswesen sowie bei Wirtschaftsfragen und im Rechtswesen. In Artikel 4 der Reichsverfassung sind die Kompetenzen des Nationalstaates festgelegt, die den Bundesstaaten vorgehen.
Die Deutsche Reichsverfassung war nicht unveränderbar: Nach Artikel 78 konnte sie durch ein einfaches Reichsgesetz erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal ändern zu müssen. Ein solches „verfassungsdurchbrechendes Gesetz“, wie z.B. die das Ermächtigungsgesetz für den Bundesrath im Jahr 1914, bedurfte einer Mehrheitlichen Zustimmung des Bundesraths und des Parlaments. Während 1871 die Verfassungsgewichte deutlich auf Seiten der Monarchie lagen, gewann der Reichstag allerdings im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung: Immer breitere Bevölkerungsschichten sahen sich durch das Parlament vertreten und die öffentliche Meinung beschäftigte sich zunehmend mit seinen Debatten, so daß der Gegensatz zwischen dem Reichstag als demokratischer Institution und dem monarchischen Regierungsgewalten im Lauf der Zeit immer deutlicher zu Tage trat.
Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der vom Kaiser kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den Ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle und Mitbestimmungsrechte. So erhielt Artikel 11 der Verfassung weitreichende und entscheidende Recht für das Parlament des Deutschen Volkes.
- Eine Kriegserklärung im Namen des Reiches konnte nur noch mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erfolgen.
- Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.
Mit Artikel 15 Absatz 3 der Reichsverfassung, bedarf nun der Reichskanzler zu seiner Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Im Absatz fünf, ist auch die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und seiner Stellvertreter für den Bundesrath und Reichstag bestimmt.
90 Jahre später, zu einer Zeit in der das Deutsche Volk immer noch unter Besatzungsrecht verwaltet wurde, von Vasallen einer NGO seinen staatsrechtlichen Grundrechten beraubt, ausgebeutet von Kapitalisten, Monopolisten, Börsianern, deutschfeindlichen Politikern, Parteien, Vereine und Protagonisten unterschiedlichster Weltanschauungen wurde am 29. Mai 2008 der Bundesraths wiederbelebt und durch deutsche Patrioten als Volks-Bundesrath handlungsfähig eingerichtet. Ein Jahr später schon konnte der Volks-Bundesrath am 23. Mai 2009 vor dem Reichstag das neue Parlaments als Volks-Reichstag proklamieren und per Gesetz handlungsfähig wiederherstellen.
9 Jahre später im Jahr 2017 konnte sich der Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag unter anderem auf mehrere 100 Gesetze, zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches berufen. Mit seiner 99ten Tagung zum 28. Oktober 2017 trat der Bundesrath, erstmals nach 100 Jahren, wieder als souveräner Bundesrath an.
Zeitgleich mit der Bekanntmachung ( Frühjahr 2018) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump, daß für Deutschland die Nachkriegsordnung beendet ist, konnte der Bundesrath in seiner 103ten Tagung und der Volks-Reichstag in seiner 78ten Tagung, mit dem Dritten Bereinigungsgesetz, die Vorbereitungen für die Erfreiung Deutschlands als abgeschlossen erklären.
Im Jahr 2019 wurde Deutschösterreich als Bundesstaat in den ewigen Bund aufgenommen.
Im Frühjahr 2020 steht das Deutsche Volk und die ganze Welt vor einem Ereignis, das in der Menschheitsgeschichte mit dem Begriff „Corona“ seines Gleichen nicht zu finden ist.
Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 25. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!
Aufruf für den Weg in das Recht auf Heimat
https://www.dramt.de/lehrfilme/Aufruf-fuer-den-Weg-in-das-Recht-auf-Heimat.mp4
Besatzungsrechtliche Bedeutung der Grenzen Deutschlands zum 31. Dezember 1937
gelesen in: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/besatzungsrechtliche-bedeutung-der-grenzen-deutschlands-zum-31-dezember-1937/
„Deutschlands Grenzen, wie es am 31. Dezember 1937 bestand“
Deutsches Reich oder auch Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 ist eine historische Fehldeutung derer, denen bestimmte Gesetze, wie das Versailler Diktat und die SHAEF-Gesetze nicht vollumfänglich bekannt sind. Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Im Londoner Protokoll von 1944, auf der Potsdamer Konferenz von 1945 sowie in mehreren darauf folgenden Rechtsakten bezogen sich die seinerzeitigen Siegermächte auf dieses Datum, um „Deutschland als Ganzes“ in geografischer Hinsicht zum Stand nach dem ersten Weltkrieg zu erfassen.
Die Grenzen vom 31. Dezember 1937 sind absolut identisch mit den Grenzen, die sich aus dem Versailler Diktat vom 28. Juni 1919 ergeben haben und durch die Vereinigten Staaten mit Separatfrieden vom 25. August 1921 zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland vertraglich festgelegt wurde. Dieser Vertrag wurde als Gesetz am 20.Oktober 1921 durch den Reichsrat und den Reichstag der Weimarer „Zionisten“-Republik für das damalig geteilte Deutschland (ohne Elsaß, Westpreußen , Posen usw.) in Kraft gesetzt.
Einfach erklärt bedeutet die Anwendung der Grenzen vom 31. Dezember 1937, die Anerkennung des Versailler Diktates (1919) und des Separatfrieden aus den Jahren (1921). Die Grenzen „31. Dezember 1937“ im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und „Groß-Berlin“ als ein Teil des Bundes, bestätigt, daß die Bundesrepublik Deutschland nur eine Republik und Rechtsnachfolger der beiden fremdgesteuerten Staatsfragmente (WR und GDR) ist und nicht „Deutschland als Ganzes“, wie es vor dem Versailler Diktat bestanden hatte.
Von weltpolitischer Bedeutung ist folgendes. „Deutschland als Ganzes“ ist der deutsche Nationalstaat (Bundesgebiet) mit seinen Bundesstaaten in den Grenzen (1 Tag vor dem 1WK) vom 31. Juli 1914. Deutschland ist ein Teil des Deutschen Reiches, das sich mit der Verfassung vom 16. April 1871 im Sinne der Deutschen Einheit zu einem „ewigen Bund“ geeint hat.
In Anbetracht der wahren Einheit Deutschlands (1871) bildete sich im Rechtskreis des Deutschen Reiches, erstmals der Nationalstaat Deutschland. Dies geht eindeutig auch aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 hervor. Siehe unter anderem auch das „Lied der Deutschen“.
Die einzelnen Bundesstaaten, allen voran Preußen, sind gleichberechtigte Bundesglieder und werden nur vom Bundesrath vertreten, während die deutschen Völker vom Reichstag, den wahren Deutschen Parlament vertreten werden.
Mit der Verfassungsänderung vom 28. Oktober 1918 wurde das Deutsche Reich eine parlamentarische Monarchie, in der das Bundespräsidium für Kriegserklärungen, Friedensverträge und andere Verträge mit fremden Staaten die Mitbestimmung des Parlamentes und des Bundesrathes benötigt.
Das Bundespräsidium, stand damals dem König von Preußen zu (nicht mehr und nicht weniger), welcher den Namen „Deutscher Kaiser“ führt. Siehe hierzu die einzig wahre Verfassung die uns von dem Joch der Zionisten befreien wird:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/reichsverfassung/
Schlüsselentscheidung zur Erfreiung und zum Weg in die Heimat
Wer die BRD als souveränen Staat auf dem Grund und Boden des Deutschen Reiches anerkennt, erkennt die BRD als Rechtsnachfolger des Großdeutschen Reiches an, was mit der Feindstaatenklausel bewiesen wird. Er anerkennt damit die Alliierten Militärregierungsgesetze, das Reichskonkordat, die Weimarer „Zionisten“-Republik, das Versailler Diktat in allen seinen Facetten und Konsequenzen und den Dolchstoß deutscher Parteien gegen unsere Vorfahren und gegen das einzig wahre Deutsche Reich mit seinen institutionalisierten Organen.
Wer die BRD als souveränen Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches haben möchte, erkennt seine nationalstaatlichen- und reichsrechtlichen Rechte, sein Recht auf Heimat, Hab und Gut, Eigentum, Souveränität und Freiheit, ab. Dies zieht sich auch auf die alte BRD und ganz besonders auch auf die alte so auch neu DDR.
Es ist Sinnlos, die BRD zu verleugnen oder abzuerkennen, solange es an einem staatlichen Nachweis der betreffenden Person mangelt, die vom Deutschen Reich ausgestellt und beurkundet wurde. Siehe Artikel 4 der Deutschen Reichsverfassung:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/reichsverfassung/#Artikel4
Wer Artikel 146 des Grundgesetzes anwendet, erklärt sich zum Reichsbürger und verweigert die Anerkennung der tatsächlichen Deutschen Reichsverfassung.
Preußen ist seit der Gründung des Deutschen Reiches (1871) nicht mehr in der Position, alleine über die Geschicke der Deutschen Nation zu bestimmen und hat sich wie jeder andere Bundesstaat (nun auch Deutschösterreich), den Entscheidungen der beiden gesetzgebenden Organen zu unterwerfen, siehe:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/reichsverfassung/#Artikel4
Einem Verstoß gegen die oberste Ordnung kann durch die Anwendung von Artikel 19 und Artikel 74 der Deutschen Reichsverfassung heilend abgeholfen werden.
Preußen könnte sich gemäß seiner eigenen Gesetze (wenn es Preußen noch gäb), einen König erschaffen. Auch wenn sich dieser dann „Deutscher Kaiser“ nennen wollte, so kann er sich nicht auf einen Titel berufen, denn ein Name ist kein Titel, zusätzlich müßte das gesamte Deutsche Volk dem König von Preußen zustimmen, damit er sich Deutscher Kaiser nennen kann.
Abschließend: Die Grenzen vom 31. Dezember 1937 sind nicht die Grenzen Deutschlands vor dem 1.WK sondern die Grenzen des Versailler Diktates und haben für das Deutsche Reich, völkerrechtliche gesehen, keine Bedeutung.
Die erzwungenen Grenzen wurden zu keiner Zeit vom Bundespräsidium des Deutschen Reiches unter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags anerkannt.
Diese Grenzen (31. Dezember 1937 bzw. 28. Juni 1919) haben nur für die nichtstaatlichen Handelsorganisationen Weimarer Republik, Großdeutsche Reich, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, BRD alt und neu, DDR alt und neu, verbindliche Rechtskraft.
Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 23. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!
Deutsche Vollverfassung
Titel: | Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. |
Fundstelle: | Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85 |
Fassung vom: | 16. April 1871 |
Bekanntmachung: Änderungsstand: |
20. April 1871 28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung) |
Anmerkungen: | Alle Verfassungsänderungen, inklusive die vom 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020. |
Quelle: | Scan auf Commons (Originalfassung aus dem Jahr 1871) |
Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen
Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung Bundespräsidium, Bundesrath und Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.
1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ 1.
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich
§ 2.
Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.
§ 3.
Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck
Verfassung
des
D e u t s c h e n R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen Eigenthums;
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);
10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.
14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt | 17 Stimmen |
Bayern ……………………………………………………. | 6 “ |
Sachsen …………………………………………………………. | 4 “ |
Württemberg …………………………………………………… | 4 “ |
Baden ……………………………………………………………. | 3 “ |
Hessen …………………………………………………………… | 3 “ |
Mecklenburg-Schwerin ………………………………………… | 2 “ |
Sachsen-Weimar ……………………………………………….. | 1 “ |
Mecklenburg-Strelitz …………………………………………… | 1 “ |
Oldenburg ……………………………………………………….. | 1 “ |
Braunschweig …………………………………………………… | 2 “ |
Sachsen-Meiningen …………………………………………….. | 1 “ |
Sachsen-Altenburg …………………………………………….. | 1 “ |
Sachsen-Koburg-Gotha ……………………………………….. | 1 “ |
Anhalt ……………………………………………………………. | 1 “ |
Schwarzburg-Rudolstadt ………………………………………. | 1 “ |
Schwarzburg-Sondershausen …………………………………. | 1 “ |
Waldeck …………………………………………………………. | 1 “ |
Reuß älterer Linie ………………………………………………. | 1 “ |
Reuß jüngerer Linie …………………………………………….. | 1 “ |
Schaumburg-Lippe ……………………………………………… | 1 “ |
Lippe …………………………………………………………….. | 1 “ |
Lübeck …………………………………………………………… | 1 “ |
Bremen …………………………………………………………… | 1 “ |
Hamburg …………………………………………………………. | 1 “ |
zusammen an Bundesstaaten sind es | 58 Stimmen |
3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Der Bundesrath beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.
Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.
Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.
Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im ““Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
VI. Zoll- und Handelswesen
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen
Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post- und Telegraphenwesen
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
IX. Marine und Schiffahrt
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X. Konsulatwesen
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
XI. Reichskriegswesen
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.
Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.
XII. Reichsfinanzen
Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.
Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)
Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146 (alte sowie und neue Fassung). Die Deutsche “Vollverfassung” (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän “Bundesrath” gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.
Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Dies Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.
Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name “Deutsches Reich” eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name “Deutscher Kaiser” verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.
Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Im Bundesrath, dem eigendlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.
„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteurten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.
Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben aber NICHT außerkraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“ für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die eine Ermächtigungsgesetz für die Ausblünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll das Medinat Weimar für die israelitsche Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jidischen Chasarenvolkes“ sein kann.
Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, eine Firmenkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.
Nur über und mit dieser Verfassung wir es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung, und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.
Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland, Deutsches Recht lehrt.
Die Wahrheit hinter der Wirklichkeit – das wahre Deutschland hinter dem vorgetäuschten Deutschland
Der nachfolgende Film erklärt so einiges über die Wahrheit hinter der Wirklichkeit, bzw. über das wahre Deutschland hinter dem vorgetäuschten Deutschland.
Bis auf einige kleine unrichtige Aussagen (z.B. 1987 wurde das Königreich Preußen wieder hergestellt = unwahr oder Deutschland gabe es nicht = unwahr, Kriegsrecht gilt bis heute = unwahr) trifft es genau auf die Aussagen und die Arbeit des 2008 reaktivierten Bundessouverän “Bundesrath” und allen von ihm aufgebauten institutionalisierten Organen zu.
https://www.youtube.com/watch?v=vdfhM1pzWvU
https://www.bundesrath.de
https://www.volks-reichstag.de
https://www.deutsche-reichsdruckerei.de
https://www.reichsamt-des-innern.de
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de
https://www.bundespraesidium.de
usw
Wer den Kommunismus gut findet, der hat ihn nicht erlebt! Quo vadis, Germania? und wir wissen wohin es geht.
gelesen in: http://www.pi-news.net/2020/02/quo-vadis-germania/
Quo vadis, Germania?
Von CANTALOOP | Die Zeichen stehen auf Sturm. Derzeit erleben wir als nichtlinke Bundesbürger sehr deutlich, wie es sich anfühlt, nahezu hilflos zu sein, wenn Entscheidungen autoritären Charakters über unsere Köpfe hinweg getroffen werden. Die wohlgemerkt jeder demokratischen Grundlage und Gepflogenheit entbehren. Jetzt ist es gewissermaßen amtlich: in Deutschland unter der Merkel-Ära gelten vorhandene Gesetze, Traditionen und Richtlinien nicht mehr viel. Sie sind ebenso wie Sitten und Gebräuche faktisch Makulatur geworden. Mit einem Federstrich, einem Telefonanruf werden diese hinweggefegt, als ob es sie gar nicht gebe. Die Moralvorstellungen einer kleinen Elite von Nutznießern stehen demnach über den Statuten einer ganzen Gesellschaft.
Wer soll sie jetzt noch aufhalten, unsere Führerin der freien Welt? Beliebteste Politikerin ist sie ja schon seit geraumer Zeit. Und ihr Einfluss bis hinein in die kleinsten Winkel der großen Politik ist enorm. Zehnminütige, stehende Klatsch-Ovationen in stalinscher Manier auf CDU-Parteitagen gelten längst als Standard. Madame Merkel hat ein Parteienkonglomerat weit über die Union hinaus erschaffen, in dem sie die uneingeschränkte Herrscherin ist. Ein regelrechter Kult um ihre Person ist entstanden, sicher gestützt von einer Schattenarmee willfähriger System-Profiteure. Die Zukunft? Es wird wohl auf einen Sozialismus 2.0 hinauslaufen, davon können wir mittlerweile getrost ausgehen. Auch wenn es aktuell noch unlauter wäre, unsere BRD mit der untergegangenen DDR zu vergleichen. Aber einzelne Nuancen davon sind bereits spürbar. Die weitere „Unterstützung“ der ohnehin schon regierungsfrommen Presse ist eine davon. Partei-interne „Säuberungsaktionen“ eine andere.
Die Merkel-Medien heizen die Stimmung bis zum Siedepunkt auf
Wie ist so etwas nur möglich? Wie kann man als Volk und Nation freudig applaudierend in die zunehmende Unfreiheit geführt werden, ohne dass sich zumindest ein gewisser „Grundwiderstand“ regt? Durch Propaganda. Und Entmenschlichung. Eine demokratisch legitimierte Partei, die ohne Wenn und Aber auf dem Boden des Grundgesetzes steht, wird nahezu komplett isoliert, systematisch ausgegrenzt und stigmatisiert. Verteidigung ist nicht erlaubt. Darüber hinaus wird die Alternative selbst, inklusive ihrer Wählerschaft, als Abschaum der Menschheit schlechthin dargestellt. Jeder darf sie beleidigen. Sie zählen nicht – weder als Politiker, als Bürger noch als Mensch. Gelten als wertlos und gefährlich. Jeder, der sich mit dieser Partei beschäftigt, gilt gleichwohl als kontaminiert. Auch geschichtlich gesehen werden wir Zeugen eines noch nie dagewesenen Vorgangs.
Merkels angekündigte „große Transformation“ nimmt ihren Lauf – und alle schauen zu
Eine grausame Agenda wird nun exekutiert; ihnen werden ungeprüft die schlimmsten Absichten unterstellt – unter dem ebenfalls lauten Applaus der Gehorsamen. Höcke, der zugegebenermaßen des Öfteren mit nationaler Ästhetik kokettiert, wird gesamtmedial gar als Hitlers Wiedergänger angesehen. Nichts weniger. Mehr Verachtung lässt sich derzeit kaum mehr ausdrücken. Die linken Medienhetzer haben jedes Maß verloren. Nichtsdestotrotz, die Angst und Abscheu vor der AfD sind die einzigen Pfunde, mit denen Merkels getreuer Presse-Troß derzeit noch wuchern kann. Mehr hat diese geifernde Meute an Staatsfunkern nicht mehr zu bieten.
Damit lässt sich jedoch vortrefflich panikartige Hysterie ohne jede weitere Grundlage schüren, in dem Sachverhalte verfälscht, oftmals sogar aus dem Kontext gerissen dargestellt – und bis zum Exzess aufgeblasen werden. Ja – man ist in den gleichgeschalteten Redaktionsstuben bereit, bewusst Unterstellungen und Unwahrheiten zu kolportieren. Pressekodex – was ist das? Ein linker Staatskanzleichef namens Benjamin-Immanuel Hoff behauptet in einem Interview ganz unverhohlen, dass die (sic) AfD Millionen von Toten auf dem Gewissen habe, und man als Gesellschaft kurz vor einer Machtübernahme der Faschisten stehe. Während in der Realität Merkels „Prätorianer-Garde“, in Form von Antifa, Gewerkschaften und grüner Jugend, auf den Straßen für Gewaltexzesse gegen Andersdenkende sorgt. Eine regelrechte „Lynch-Stimmung“ liegt in der Luft.
Gehts nicht auch eine Nummer kleiner, fragt man sich angesichts solcherlei Entgleisungen? Als Zwischenbilanz gilt es deshalb zu konstatieren, dass ein waschechter Kommunist, dessen Partei, die lediglich namenskorrigierte SED, die in Teilen vom Verfassungsschutz überwacht wird, dem offiziell tatsächlich noch als „bürgerlich“ etikettierten Merkel-Apparat offensichtlich lieber ist als ein gewählter, liberaler Ministerpräsident.
Somit ist der Linksruck der Union aktenkundig. Während in Ost-Europa zunehmend Liberalität Einzug hält, wird hierzulande der Meinungskorridor immer enger. Das hätte noch vor wenigen Jahren niemand für möglich gehalten. So wächst innerlich schon fast der Wunsch nach einem deutschen Joseph McCarthy, sozusagen als regulierende Gegenkraft. Bevor einem als „Staatsfeind“ wieder in den Rücken geschossen wird.
Das Versailler Diktat und der Dolchstoß der deutschen Parteien gegen das eigene Volk
entnommen aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Friedensvertrag_von_Versailles
Diese Seite wurde zuletzt am 26. Dezember 2019 um 07:53 Uhr in Wikipedia bearbeitet und wird von unserer Redaktion so veröffentlicht, wie es die bisherigen Geschichtsschreiber veröffentlichten. In roter Farbe sind einige Bemerkungen von der Redaktion eingefügt.
Friedensvertrag von Versailles
Der Friedensvertrag von Versailles (auch Versailler Vertrag, Friede von Versailles) wurde bei der Pariser Friedenskonferenz 1919 im Schloss von Versailles von den Mächten der Triple Entente und ihren Verbündeten bis Mai 1919 ausgehandelt. Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrags endete der Erste Weltkrieg auf der völkerrechtlichen Ebene. Sie war zugleich der Gründungsakt des Völkerbunds.
Bereits am 11. November 1918 hatte der Waffenstillstand von Compiègne die Kampfhandlungen des Ersten Weltkriegs beendet, nicht aber den Kriegszustand. Die deutsche Delegation durfte an den Verhandlungen nicht teilnehmen, sondern konnte erst am Schluss durch schriftliche Eingaben wenige Nachbesserungen des Vertragsinhalts erwirken. Der Vertrag konstatierte die alleinige Verantwortung Deutschlands und seiner Verbündeten für den Ausbruch des Weltkriegs und verpflichtete es zu Gebietsabtretungen, Abrüstung und Reparationszahlungen an die Siegermächte. Nach ultimativer Aufforderung unterzeichnete Deutschland am 28. Juni 1919 den Vertrag unter Protest im Spiegelsaal von Versailles. Nach der Ratifizierung und dem Austausch der Urkunden trat er am 10. Januar 1920 in Kraft. (Wichiger Hinweis: Der Vertrag war noch nicht beschlossen, da rief Polen im Jahr 1918 und die Tschechoslowakei im Jahr 1918 die Republik aus, somit begannen die Handlungen gegen Deutschland schon über ein Jahr vor dem Vertragsdiktat) Wegen seiner hart erscheinenden Bedingungen und der Art seines Zustandekommens wurde der Vertrag von der Mehrheit der Deutschen als illegitimes und demütigendes Diktat empfunden.
Zu den Unterzeichnern gehörten neben Deutschland die Vereinigten Staaten (USA), das Vereinigte Königreich, Frankreich, Italien, Japan sowie Belgien, Bolivien, Brasilien, Kuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, die Tschechoslowakei und Uruguay.
China, das sich seit 1917 mit Deutschland im Krieg befand, unterzeichnete den Vertrag nicht.
Der Kongress der Vereinigten Staaten verweigerte dem Versailler Vertrag 1920 die Ratifikation. Die USA traten dem Völkerbund nicht bei und schlossen 1921 einen Sonderfrieden mit Deutschland, den Berliner Vertrag.
Als weitere Pariser Vorortverträge mit den Verlierern folgten am 10. September 1919 der Vertrag von Saint-Germain mit Deutschösterreich, am 27. November 1919 der Vertrag von Neuilly-sur-Seine mit Bulgarien, am 4. Juni 1920 der Vertrag von Trianon mit Ungarn sowie am 10. August 1920 der Vertrag von Sèvres mit dem Osmanischen Reich.
Entstehung und Ratifizierung
Der Vertrag war das Ergebnis der Pariser Friedenskonferenz 1919, die im Schloss von Versailles vom 18. Januar 1919 bis zum 21. Januar 1920 tagte. Ort und Eröffnungsdatum waren nicht zufällig gewählt worden: 1871 hatten deutsche Würdenträger während der Belagerung von Paris die Kaiserproklamation im Spiegelsaal von Versailles vorgenommen. Dies verstärkte (neben vielen anderen Faktoren, zum Beispiel den hohen Reparationen Frankreichs an Deutschland) die deutsch-französische Erbfeindschaft und den französischen Revanchismus („Toujours y penser, jamais en parler“). Frankreichs Regierungschef Georges Clemenceau erhoffte sich durch die Wahl des Ortes die Heilung eines nationalen Traumas.
Vorangegangen war am 8. Januar 1918 das 14-Punkte-Programm von US-Präsident Woodrow Wilson, das aus deutscher Sicht Grundlage für den zunächst auf 36 Tage befristeten Waffenstillstand von Compiègne am 11. November 1918 war.
Vorab tagte ein engerer Ausschuss des Kongresses, der sogenannte Rat der Vier, dem US-Präsident Woodrow Wilson, der französische Ministerpräsident Georges Clemenceau, der britische Premierminister David Lloyd George und der italienische Minister Vittorio Emanuele Orlando angehörten. Der Rat legte die wesentlichen Eckpunkte des Vertrags fest. An den mündlichen Verhandlungen nahmen nur die Siegermächte teil; mit der deutschen Delegation wurden lediglich Memoranden ausgetauscht. Das Ergebnis der Verhandlungen wurde der deutschen Delegation schließlich als Vertragsentwurf am 7. Mai 1919 vorgelegt – nicht zufällig am Jahrestag der Versenkung der RMS Lusitania.[3] Die deutsche Delegation – zu der auch die Professoren Max Weber, Albrecht Mendelssohn Bartholdy, Walther Schücking und Hans Delbrück sowie der General Max Graf Montgelas gehörten – weigerte sich zu unterschreiben und drängte auf Milderung der Bestimmungen, wobei die deutsche Delegation zu den mündlichen Verhandlungen nicht zugelassen wurde; stattdessen wurden Noten ausgetauscht. Zu den wenigen Nachbesserungen in der am 16. Juni von den Alliierten vorgelegten Mantelnote gehörte die Volksabstimmung in Oberschlesien. Die Siegermächte ließen weitere Nachbesserungen nicht zu und verlangten ultimativ die Unterschrift. Andernfalls würden sie ihre Truppen nach Deutschland einrücken lassen. Hierfür hatte der Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte, Marschall Ferdinand Foch, einen Plan ausgearbeitet: Vom bereits besetzten Rheinland aus sollten die Truppen der Entente entlang des Mains nach Osten vorrücken, um auf kürzestem Wege die tschechische Grenze zu erreichen und so Nord- und Süddeutschland voneinander zu trennen. In Kreisen um den Oberpräsidenten von Ostpreußen, Adolf von Batocki, den Sozialdemokraten August Winnig und General Otto von Below wurden Pläne entwickelt, die Friedensbedingungen rundweg abzulehnen und Westdeutschland den einrückenden Truppen der Siegermächte kampflos zu überlassen. In den preußischen Ostprovinzen, wo die Reichswehr noch verhältnismäßig stark war, sollte dann ein Oststaat als Widerstandszentrum gegen die Entente gegründet werden. Am 20. Juni 1919 trat Ministerpräsident Philipp Scheidemann zurück. Bereits am 12. Mai 1919 hatte er in der Weimarer Nationalversammlung seine Haltung mit der zum geflügelten Wort gewordenen Frage zum Ausdruck gebracht:
„Welche Hand müsste nicht verdorren, die sich und uns in solche Fesseln legte?“
Unter dem Druck des drohenden Einmarsches und der trotz Waffenstillstand fortbestehenden britischen Seeblockade, die eine dramatische Zuspitzung der Ernährungslage befürchten ließ, votierte die Nationalversammlung am 22. Juni 1919 mit 237 gegen 138 Stimmen für die Annahme des Vertrags. Scheidemanns Parteifreund und Nachfolger Gustav Bauer rief in der Sitzung aus:
„Wir stehen hier aus Pflichtgefühl, in dem Bewußtsein, daß es unsere verdammte Schuldigkeit ist, zu retten zu suchen, was zu retten ist […]. Wenn die Regierung […] unter Vorbehalt unterzeichnet, so betont sie, daß sie der Gewalt weicht, in dem Entschluß, dem unsagbar leidenden deutschen Volke einen neuen Krieg, die Zerreißung seiner nationalen Einheit durch weitere Besetzung deutschen Gebietes, entsetzliche Hungersnot für Frauen und Kinder und unbarmherzige längere Zurückhaltung der Kriegsgefangenen zu ersparen.“
Außenminister Hermann Müller (SPD) und Verkehrsminister Johannes Bell (Zentrum) unterzeichneten daher – unter Protest – am 28. Juni 1919 den Vertrag.
Die Vertreter der USA, der wichtigsten Signatarmacht neben Großbritannien und Frankreich, hatten den Vertrag nach den zwei deutschen Delegierten zwar als Erste unterzeichnet, der amerikanische Kongress ratifizierte den Vertrag jedoch nicht. Am 19. November 1919 und nochmals am 19. März 1920 wurden das Vertragswerk und der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Völkerbund abgelehnt. Die USA schlossen daher mit Deutschland den Berliner Vertrag vom 25. August 1921.
Ausgangsbedingungen
Zwei der wichtigsten Mächte aus der Zeit des Kriegsbeginns existierten nicht mehr:
- Als Folge der Oktoberrevolution, die durch die Einschleusung Lenins durch das Deutsche Reich möglich geworden war, war auf dem Boden des Russischen Reiches nun Sowjetrussland entstanden. Die kapitalistischen Staaten fürchteten nun, der Sowjetstaat würde, der Weltrevolution verpflichtet, die innenpolitische Stabilität aller anderen Staaten bedrohen.
- Die österreich-ungarische Donaumonarchie war beim Waffenstillstand zerfallen.
Beide Kriegsparteien hatten sich Nationalitätenprobleme in gegnerischen Staaten zunutze gemacht: Die Mittelmächte hatten auf dem Gebiet des Zarenreiches Regentschaftspolen gegründet und die Gründung Litauens wohlwollend geduldet. Die Alliierten und die slawischen Minderheiten der Donaumonarchie hatten sich gegenseitig unterstützt und waren nun einander verpflichtet.
So war eine generelle Rückkehr zu den Vorkriegsgrenzen unmöglich und die Neuordnung mit jenen Problemen belastet, die die Grenzziehung zwischen Nationalstaaten unausweichlich mit sich bringt.
Die mit Abstand schwersten Kriegsschäden an der zivilen Infrastruktur hatten Frankreich und das von Deutschland überfallene Belgien zu verzeichnen.
Ziele der Siegermächte
Die Ziele Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten unterschieden sich beträchtlich; die französischen standen vielfach im Widerspruch zu denen der beiden angelsächsischen Mächte.
Frankreich
Clemenceaus Mitarbeiter André Tardieu fasste die Ziele Frankreichs auf der Versailler Friedenskonferenz folgendermaßen zusammen:
„Sicherheit zu schaffen war die erste Pflicht. Den Wiederaufbau zu organisieren war die zweite.“
Im Deutsch-Französischen Krieg und im Ersten Weltkrieg waren weite Landstriche Frankreichs zum Kriegsschauplatz geworden. Daher war es vorrangiges Ziel Clemenceaus, neben der als selbstverständlich angesehenen Rückgabe Elsass-Lothringens in einem nächsten Krieg mit Deutschland ein erneutes Eindringen deutscher Streitkräfte von vornherein unmöglich zu machen. Zu diesem Zweck strebte er die Rheingrenze und eine möglichst weitgehende Schwächung Deutschlands an. Dies ging einher mit seinem zweiten Ziel: der Entschädigung für die Kriegszerstörungen und der Abdeckung der interalliierten Schulden, die Frankreich vor allem bei den Vereinigten Staaten hatte. Eine vollständige Abdeckung aller Auslagen, die der Krieg gebracht hatte, schien durchaus geeignet, den gefährlichen Nachbarn nachhaltig zu schwächen.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hatte weit weniger unter dem Krieg gelitten als Frankreich, aber sich ebenfalls zur Finanzierung seiner Kriegsbeteiligung hoch bei den Vereinigten Staaten verschuldet. Die britische Regierung wollte, auch angesichts der Entwicklung in Russland, ein Machtvakuum in Mitteleuropa vermeiden und Deutschland daher im Sinne der klassischen Balance of Power-Strategie nicht zu sehr schwächen. Die britische Regierung wollte allerdings die deutsche Position in Übersee nachhaltig schwächen, nachdem das Deutsche Kaiserreich seine Flotte aufgerüstet hatte und ab ungefähr 1890 seine Kolonialpolitik intensiviert hatte. Deutlich wird die britische Position in einem Memorandum von Premierminister Lloyd George vom März 1919:
„Man mag Deutschland seiner Kolonien berauben, seine Rüstung auf eine bloße Polizeitruppe und seine Flotte auf die Stärke einer Macht fünften Ranges herabdrücken. Dennoch wird Deutschland zuletzt, wenn es das Gefühl hat, dass es im Frieden von 1919 ungerecht behandelt worden ist, Mittel finden, um seine Überwinder zur Rückerstattung zu zwingen. […] Um Vergütung zu erreichen, mögen unsere Bedingungen streng, sie mögen hart und sogar rücksichtslos sein, aber zugleich können sie so gerecht sein, dass das Land, dem wir sie auferlegen, in seinem Innern fühlt, es habe kein Recht sich zu beklagen. Aber Ungerechtigkeit und Anmaßung, in der Stunde des Triumphs zur Schau getragen, werden niemals vergessen noch vergeben werden. […] Ich kann mir keinen stärkeren Grund für einen künftigen Krieg denken, als dass das deutsche Volk, das sich sicherlich als einer der kraftvollsten und mächtigsten Stämme der Welt erwiesen hat, von einer Zahl kleinerer Staaten umgeben wäre, von denen manche niemals vorher eine standfeste Regierung für sich aufzurichten fähig war, von denen aber jeder große Mengen von Deutschen enthielte, die nach Wiedervereinigung mit ihrem Heimatland begehrten.“
Lloyd Georges finanzielle Forderungen sollten ursprünglich nur die britischen Kriegskosten decken. Die öffentliche Meinung in Großbritannien war durch den Krieg stark gegen Deutschland aufgebracht, was sich nicht zuletzt in den sogenannten Khaki-Wahlen, den Unterhauswahlen vom 14. Dezember 1918 gezeigt hatte. Unter dem starken innenpolitischen Druck hatte Lloyd George eingewilligt, dass in die Reparationen, die Deutschland auferlegt wurden, auch der Wert sämtlicher Pensionen für Invalide und Kriegshinterbliebene einberechnet wurde, was die Höhe der Reparationsforderungen enorm steigen ließ.
Italien
Das Königreich Italien war sehr zögerlich und erst infolge des Londoner Geheimvertrags von 1915 und der darin in Aussicht gestellten territorialen Gebietsgewinne an der Seite der Triple Entente in den Krieg eingetreten, nutzte aber die Chance, mit dem Sieg die letzten „Irredenta“-Gebiete Trentino und Triest dem italienischen Staatsgebiet anzufügen, darüber hinaus eine leicht zu verteidigende Nordgrenze am Brenner zu gewinnen und eine Kolonie (Dodekanes). Italienische Forderungen gingen folglich im Wesentlichen in die Vertragstexte von Saint-Germain-en-Laye und Sèvres ein.
USA
Amerikanische Kriegsziele waren die Aufhebung sämtlicher Handelsbeschränkungen und die Freiheit der Seeschifffahrt, deren Verletzung durch Deutschlands uneingeschränkten U-Boot-Krieg der Anlass zum Kriegseintritt der USA gewesen war. Darüber hinaus strebte Präsident Wilson eine gerechte Friedensordnung an, die einen weiteren Weltkrieg unmöglich machen sollte. Die Skizze einer solchen Friedensordnung, die auch die anderen amerikanischen Kriegsziele enthielt, hatte er im Januar 1918 mit seinem Vierzehn-Punkte-Programm veröffentlicht. Postuliert wurde darin unter anderem das Verbot jeglicher Geheimdiplomatie, ein Selbstbestimmungsrecht der Völker, eine weitgehende Abrüstung, ein Völkerbund, der Rückzug der Mittelmächte aus allen besetzten Gebieten und die Wiederherstellung Polens, das einen Zugang zum Meer erhalten sollte. Diese Forderungen waren teilweise nicht vereinbar; an der Ostseeküste gab es damals nirgends eine polnische Bevölkerungsmehrheit, weshalb der später im Versailler Vertrag geschaffene polnische Korridor zur Ostsee gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker verstieß. Auf Grundlage dieser Forderungen strebte Wilson einen Verständigungsfrieden ohne Sieger und Besiegte an, rückte aber nach dem deutschen „Diktatfrieden“ von Brest-Litowsk davon ab.
Darüber hinaus setze sich Wilson für die Selbstbestimmung der Völker als ein unerlässliches Handlungsprinzip ein.
Inhalt
Territoriale Bestimmungen
Das Reich musste zahlreiche Gebiete abtreten: Nordschleswig an Dänemark, den Großteil der Provinzen Westpreußen und Posen sowie das oberschlesische Kohlerevier und kleinere Grenzgebiete Schlesiens und Ostpreußens an den neuen polnischen Staat, die Zweite Republik. Außerdem fiel das Hultschiner Ländchen an die neu gebildete Tschechoslowakei. Im Westen ging das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen an Frankreich, und Belgien erhielt das Gebiet Eupen–Malmedy mit einer ebenfalls überwiegend deutschsprachigen Bevölkerung. Insgesamt verlor das Reich 13 % seines vorherigen Gebietes und 10 % der Bevölkerung. Darüber hinaus wurde der gesamte reichsdeutsche Kolonialbesitz dem Völkerbund unterstellt, der ihn als Mandatsgebiete an interessierte Siegermächte übergab. Das Deutsche Reich musste die Souveränität Österreichs anerkennen. Der von Deutschösterreich angestrebte Zusammenschluss mit dem Deutschen Reich wurde im Artikel 80 des Versailler Vertrags untersagt. Dieses Anschlussverbot fand sich ebenfalls in Artikel 88 des Vertrags von Saint-Germain.
Deutsche Gebietsverluste durch den Versailler Vertrag
Sofort abgetretene Gebiete (ohne Volksabstimmung)
- Elsaß-Lothringen an Frankreich
- fast ganz Westpreußen (10. Jahrhundert bis 1308 und 1466 bis 1772 als Preußen Königlichen Anteils zu Königreich Polen gehörig) an Polen, jedoch ohne Danzig, das Abstimmungsgebiet Marienwerder, den östlich der Nogat liegenden Teil des Stadt- und Landkreises Elbing, die Kreise Deutsch Krone, Flatow (Restkreis) und Schlochau
- Provinz Posen (9. Jahrhundert bis 1793 und 1807 bis 1815 als historische Landschaft Großpolen polnisch) an Polen, jedoch ohne zwei kleinere deutschsprachige Randgebiete im Westen
- die südliche Hälfte des ostpreußischen Kreises Neidenburg
- das Reichthaler Ländchen an Polen
- kleine Grenzstreifen Niederschlesiens an Polen
- das Hultschiner Ländchen an die Tschechoslowakei
- Neukamerun, das erst 1911 durch Tausch Teil der deutschen Kolonie Kamerun geworden war, wieder zurück an Frankreich
- das Pachtgebiet Kiautschou in China unter japanisches Mandat (diese Entscheidung, die die chinesische Forderung nach Rückgabe der Kolonie ignorierte, löste in China die Bewegung des 4. Mai aus und hatte am 20. Mai 1921 den Abschluss eines Separatfriedens mit Deutschland zur Folge)
- die 1899 von Spanien käuflich erworbenen Inselgruppen der Marianen (spanisch seit 1556) und der Karolinen, beide unter japanisches Mandat
Nach Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags abgetreten
- Nordschleswig stimmte mit einer Dreiviertelmehrheit für Dänemark; der Südteil des Schleswigschen Abstimmungsgebiets verblieb mit einer Mehrheit von 80 Prozent bei Deutschland.
- Während der Volksabstimmung am 20. März 1921 war Oberschlesien von alliierten Truppen besetzt, damit nicht deutsche Behörden Druck zulasten der polnischen Option ausüben konnten. 60 Prozent der Stimmberechtigten votierten für den Verbleib beim Deutschen Reich. Nachdem ein gewalttätiger polnischer Aufstand am Widerstand deutscher Freikorps gescheitert war, beschloss der Oberste Rat der Alliierten im Oktober 1921, das Abstimmungsgebiet zu teilen, eine Möglichkeit, die der Versailler Vertrag explizit vorsah. So kam ein Gebiet von etwa einem Drittel der Fläche in Ostoberschlesien, wo es insgesamt eine Stimmenmehrheit für Polen gegeben hatte, am 20. Juni 1922 an Polen. Im abgetretenen Teil war bislang fast ein Viertel der deutschen Steinkohle gefördert worden. Die Abtrennung verbitterte viele Deutsche, weil die Teilung erst nach der Abstimmung beschlossen wurde und dadurch der größere Teil des industriell wertvollen Oberschlesischen Industriegebiets an Polen ging.[18] Durch die räumliche Heterogenität der Stimmenmehrheiten fielen mehrere Orte entgegen der jeweiligen Stimmenmehrheit an Polen. Auch die Künstlichkeit der Grenzziehung in diesem Ballungsraum, teilweise durch Industriebetriebe und Bergwerke, nährte die Verbitterung.
- Eupen-Malmedy sowie das bisherige Neutral-Moresnet an Belgien; ursprünglich ohne Abstimmung, eine spätere Abstimmung bestätigte die Zugehörigkeit zu Belgien. Ob die Abstimmung korrekt war oder nicht, wurde von beiden Seiten gegensätzlich dargestellt. Das abgetretene Gebiet umfasste sowohl Gemeinden mit französischsprachigen (Malmedy, Weismes) als auch mit deutschsprachigen Bevölkerungsgruppen (Eupen, Sankt Vith und andere). Letztere bilden heute die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens.
Nach Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags beim Deutschen Reich geblieben
- Südschleswig
- der Westteil Oberschlesiens inkl. dem dem Abstimmungsgebiet zugeschlagenen Teil des niederschlesischen Landkreises Namslau (zwei Drittel des Abstimmungsgebiets)
- neun Landkreise Westpreußens östlich und westlich des neuen polnischen „Korridors“ (→ Westpreußen)
- der Südteil Ostpreußens (jedoch ohne Soldau, Kreis Neidenburg)
Dem Völkerbund unterstellt
- Das Saargebiet, dessen Kohleproduktion (siehe Bergbau im Saarland) Frankreich zufiel, wurde dem Völkerbund unterstellt. Nach 15 Jahren sollte eine Abstimmung über die staatliche Zugehörigkeit stattfinden, die am 13. Januar 1935 eine große Mehrheit für Deutschland ergab.
- Danzig mit Umgebung wurde zur Freien Stadt unter Kontrolle des Völkerbundes erklärt, in das polnische Zollgebiet eingeschlossen und von Polen außenpolitisch vertreten.
- Das Memelland wurde unter Kontrolle des Völkerbunds einem eigenen Staatsrat mit französischem Präfekten unterstellt und am 10. Januar 1923 von Litauen besetzt. 1924 wurde es in der Memelkonvention des Völkerbundes als autonomes Gebiet unter litauische Staatshoheit gestellt.
- die deutschen Kolonien
Befristet von den Siegermächten besetzt
- Das Rheinland; die Räumung sollte bis spätestens 1935 erfolgen. Diese Befristung der Alliierten Rheinlandbesetzung hatten die Angelsachsen den Franzosen, deren Ziel ursprünglich die Abtrennung des Rheinlands vom Reich gewesen war, nur schwer abringen können. Um die Sicherheit Frankreichs vor Deutschland auch ohne einen solchen massiven Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu gewährleisten, schlossen die USA und Großbritannien mit der Französischen Republik ein Garantieabkommen ab, das jeden erneuten deutschen Angriff auf Frankreich zum Casus belli erklärte. Dieses Garantieabkommen wurde aber wie der gesamte Vertrag vom amerikanischen Kongress nicht ratifiziert, weshalb auch die Briten davon Abstand nahmen.
Wirkung der Gebietsverluste auf die Staatsangehörigkeit
Nach Artikel 91 des Versailler Vertrags erwarben grundsätzlich alle deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil des wiedererrichteten polnischen Staates anerkannten Gebieten hatten, von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Vertrags waren die hier wohnhaften über 18 Jahre alten deutschen Reichsangehörigen berechtigt, für die deutsche Staatsangehörigkeit zu optieren. Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über 18 Jahren, die in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, waren berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren. Allen Personen, die von dem Optionsrecht Gebrauch machten, stand es frei, innerhalb von zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert hatten. Sie durften dabei ihr gesamtes bewegliches Gut zollfrei mitnehmen. Es stand ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besaßen, in dem sie vor der Option wohnten.
Diese Bestimmungen erzeugten in den ersten Jahren nach der Transformation in innerstaatliches Recht eine nicht unerhebliche Wanderungsbewegung zwischen dem Deutschen Reich und Polen. Viele Deutsche, die die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht verlieren wollten und entsprechend optiert hatten, sahen sich gezwungen, ihre angestammte Heimat zu verlassen und auch ihren Grundbesitz zu verkaufen, um sich im Reich wieder eine Existenz aufzubauen. Polen sah die in den Nachkriegswirren vorübergehend Abgewanderten als stillschweigende Optanten an, auch wenn diese Deutschen sich noch nicht für oder gegen die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden hatten. Das dadurch erhöhte Angebot auf dem polnischen Grundstücksmarkt führte zu fallenden Preisen der Grundstücke und zu Vermögensverlusten bei den Verkaufenden.
Als Folge des Wiener Abkommens emigrierten zwischen 1924 und dem Sommer 1926 etwa 26.000 Deutsche teils freiwillig, teils erzwungen aus dem neuen polnischen Staat. Das Deutsche Reich war für die Aufnahme dieser Menschen schlecht vorbereitet. Die meisten wurden zunächst in einem Lager bei Schneidemühl aufgefangen.
Militärische Bestimmungen
In der Präambel zum fünften Teil des Vertrages, den „Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt“ (Artikel 159 bis 213), wurde erklärt, dass sich Deutschland, „um den Anfang einer allgemeinen Beschränkung der Rüstungen aller Nationen zu ermöglichen“, zur genauen Befolgung der nachstehenden Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte verpflichtet.
- Berufsarmee mit maximal 100.000 Mann einschließlich von höchstens 4.000 Offizieren
- keine allgemeine Wehrpflicht
- Auflösung des Großen Generalstabs
- Beschränkung auf eine einmalige Dienstzeit von zwölf Jahren ohne Wiederverpflichtungsmöglichkeit, maximal 5 % der Mannschaften dürften vorzeitig jährlich ausscheiden (so sollte einer heimlichen Wehrpflicht vorgebeugt werden)
- Verbot von militärischen Vereinen, Militärmissionen und Mobilmachungsmaßnahmen
- Marine mit 15.000 Mann, sechs gepanzerten Schiffen, sechs Kreuzern, 12 Zerstörern und 12 Torpedobooten
- keine schweren Waffen wie U-Boote, Panzer, Schlachtschiffe
- Verbot chemischer Kampfstoffe
- Beschränkung der Waffenvorräte (102.000 Gewehre, 40,8 Mio. Gewehrpatronen)
- Verbot des Wiederaufbaus von Luftstreitkräften
- Entmilitarisierung des Rheinlands und eines 50 Kilometer breiten Streifens östlich des Rheins
- Verbot des Festungsbaus entlang der deutschen Grenze
- Verbot von Befestigung und Artillerie zwischen Ost- und Nordsee
- Im Weiteren wurden jegliche Maßnahmen verboten, die als zur Vorbereitung eines Krieges geeignet betrachtet wurden. Dies hatte unter anderem Auswirkungen auf das Deutsche Rote Kreuz, das in der Folge seine Ursprungsaufgabe in den Hintergrund stellen musste.
Artikel 177 des Vertrages verlangte die Abgabe bzw. Anzeige sämtlicher Militärwaffen in zivilem Besitz. Der Deutsche Reichstag beschloss in der Folge am 5. August 1920 (damals regierte das Kabinett Fehrenbach) mehrheitlich das Entwaffnungsgesetz.
In den Artikeln 203 bis 210 wurde die Einrichtung und Arbeit eines „Interalliierten Überwachungsausschüsse“ beschrieben, die die Durchführung dieser Bestimmungen überwachten.
Strafbestimmungen
Der Vertrag sah in seinem siebten Teil Strafbestimmungen für deutsche Kriegsverbrecher vor. Namentlich der ehemalige Kaiser Wilhelm von Hohenzollern sollte „wegen schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge“ vor einem eigens einzurichtenden Gerichtshof der Siegermächte der Prozess gemacht werden. Deutschland musste einwilligen, alle Personen auszuliefern, denen Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurden.
Kriegsschuldartikel (Artikel 231) als Grundlage für Reparationsforderungen
Im Artikel 231 heißt es:
„Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben.“
Der Vertrag wies allein Deutschland und seinen Verbündeten die Rolle des Aggressors im Ersten Weltkriegs zu. Er bedeutete eine anfängliche Isolation Deutschlands, das sich als Sündenbock für die Verfehlungen der anderen europäischen Staaten vor dem Weltkrieg sah.
Die einseitige Schuldzuweisung an Deutschland löste dort die Kriegsschulddebatte aus. Die Unterschriften durch Hermann Müller und Johannes Bell, die durch die Weimarer Nationalversammlung 1919 in ihre Ämter gelangt waren, nährten die vor allem durch Paul von Hindenburg und Ludendorff sowie später von Adolf Hitler propagierte Dolchstoßlegende.
Historiker beurteilen die Ursachen des Ersten Weltkriegs heute differenzierter, als es in dem Vertrag ausgedrückt wird. Der Artikel 231 sollte nicht die historischen Ereignisse bewerten, sondern die für das Deutsche Reich nachteiligen Friedensbedingungen juristisch und moralisch legitimieren. Darüber hinaus sollte das Deutsche Reich finanziell für die Schäden an Land und Menschen haftbar gemacht werden, welche die kaiserlichen Truppen insbesondere in Frankreich angerichtet hatten. Der Vertrag von Versailles legte daher den Grund für die Reparationsforderungen an das Deutsche Reich, deren Höhe allerdings zunächst nicht festgelegt wurde. Die Vertreter des Deutschen Reiches protestierten gegen den Artikel 231 daher nicht bloß aus Gründen der Selbstrechtfertigung, sondern mit dem Ziel, die moralische Basis der gegnerischen Forderungen insgesamt zu unterminieren. Die deutschen Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg belasteten den neuen republikanischen Staat; sie waren eine von mehreren Ursachen der Inflation der folgenden Jahre bis 1923.
Wirtschaftliche Bestimmungen und Reparationen
Das Deutsche Reich wurde zur Wiedergutmachung durch Geld- und Sachleistungen in noch durch die Reparationskommission festzulegender Höhe verpflichtet. Eine erste Rate von 20 Milliarden Goldmark war bis April 1921 zu zahlen. Außerdem wurde eine Verkleinerung der reichsdeutschen Handelsflotte festgeschrieben. Die großen deutschen Schifffahrtswege, namentlich Elbe, Oder, Donau und Memel, wurden für international erklärt. Für fünf Jahre musste das Deutsche Reich den Siegermächten einseitig die Meistbegünstigung gewähren. Im sogenannten Champagnerparagraphen 274 wurde festgelegt, dass Produktbezeichnungen, die ursprünglich Herkunftsbezeichnungen aus den Ländern der Siegermächte waren, nur noch verwendet werden durften, wenn die so bezeichneten Produkte auch tatsächlich aus der genannten Region stammten: Seitdem darf Branntwein in Deutschland nicht mehr als Cognac und Schaumwein nicht mehr als Champagner verkauft werden – Bezeichnungen, die bis dahin in den deutschen Ländern durchaus üblich waren. Luxemburg musste die bislang bestehende Zollunion mit dem Deutschen Reich aufgeben.
Völkerbund
Außerdem sah der Vertrag die Gründung des Völkerbunds vor, eines der erklärten Ziele von Präsident Wilson. Der Völkerbund war Vorläuferorganisation der heutigen Vereinten Nationen, die nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet wurden. Deutschland war bis 1926 kein Mitglied.
Internationale Arbeitsorganisation
Ebenso wurde durch den Versailler Vertrag (Kapitel XIII) die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ins Leben gerufen, welche bis heute besteht. Auch die Regelungen über diese Organisation sind in allen Pariser Vororteverträgen enthalten und heben Problemstellungen der Arbeitswelt erstmals auf die Stufe des internationalen Rechtssystems. Der Versailler Vertrag geht somit über die Regelungen klassischer Friedensverträge hinaus.
Garantiebestimmungen
Als Garantie für die Durchführung der übrigen Bestimmungen des Vertrags wurde eine alliierte Besetzung des linksrheinischen Gebietes und zusätzlicher Brückenköpfe bei Köln, Koblenz und Mainz vereinbart. Diese sollte zeitlich gestaffelt 5, 10 und 15 Jahre nach dem Ratifizierungsdatum aufgehoben werden (Artikel 428–430).
Folgen
Der Vertrag wurde großenteils umgesetzt. Ausnahmen bildeten die Strafbestimmungen und die Reparationsforderungen: Statt die gesamten Kriegskosten der Siegermächte einschließlich Witwen- und Waisenrenten sowie interalliierte Kriegsschulden abzudecken, bezahlte das Deutsche Reich nach offizieller Rechnung insgesamt nur 21,8 Milliarden Goldmark. Die Bestrafung der mutmaßlichen Kriegsverbrecher blieb sogar fast gänzlich aus. Die Niederlande gewährten dem ehemaligen Kaiser Asyl und verweigerten seine Auslieferung. Die übrigen mutmaßlichen Kriegsverbrecher wurden auf einer Liste der Siegermächte aufgezählt, die 895 Personen umfasste, darunter so prominente wie der ehemalige Reichskanzler Theobald von Bethmann Hollweg, den ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen, Großadmiral Alfred von Tirpitz, Hindenburg und Ludendorff. 1920 verzichteten sie jedoch auf deren Überstellung gegen die Zusicherung des Reiches, Kriegsverbrecher würde vor dem Reichsgericht der Prozess gemacht. Die Leipziger Prozesse, die 1921 durchgeführt wurden, blieben reine Schauverfahren, einen ernsthaften Versuch, Kriegsverbrechen zu ahnden, stellten sie nicht dar.
Das Deutsche Reich wurde durch die territorialen Abtretungen in seiner Wirtschaftskraft erheblich geschwächt. Große Teile seiner Schwerindustrie wurden getroffen. Es verlor 80 % seiner Eisenerzvorkommen, 63 % der Zinkerzlager, 28 % seiner Steinkohleförderung und 40 % seiner Hochöfen. Der Verlust Posens und Westpreußens verringerte die landwirtschaftliche Nutzfläche um 15 %, die Getreideernte um 17 % und den Viehbestand um 12 %. Die deutsche Landwirtschaft konnte diesen Verlust zunächst nicht ausgleichen. Deutschlands Bevölkerung verringerte sich um sieben Millionen Menschen (11 %), von denen in den Folgejahren etwa eine Million ins Reich strömte, vor allem aus Elsass-Lothringen und aus den an Polen abgetretenen Gebieten. Durch den Verlust von 90 % der Handelsflotte und des gesamten Auslandsvermögens wurde der deutsche Außenhandel stark beeinträchtigt.
Da das Deutsche Reich seine Armee nach Art. 159 ff. Versailler Vertrag auf eine Stärke von 115.000 Soldaten (100.000 Heer und 15.000 Marine) verkleinern musste, war es nicht in der Lage, eine etwaige alliierte Invasion militärisch zu verhindern. Bereits 1921 drohten die Siegerstaaten im Londoner Ultimatum mit einer Besetzung des Ruhrgebiets; 1923 wurde es dann von französisch-belgischen Truppen tatsächlich besetzt (→ Ruhrbesetzung).
Verschiedene Historiker bezeichneten es als ein Grundproblem des Versailler Vertrages, dass er zwei Ziele gleichzeitig zu erreichen versuchte: zum einen die von Wilson vertretenen Ideale der Selbstbestimmung der Völker und der territorialen Übereinstimmung zwischen Volk und Staat, zum anderen die Absichten der Siegermächte, insbesondere Frankreichs, das Deutsche Reich entscheidend zu schwächen.
Sebastian Haffner schrieb nach dem Zweiten Weltkrieg, das Deutsche Reich als immer noch stärkste und geographisch in der Mitte beheimatete, also für die Stabilität des Kontinents unentbehrliche europäische Macht sei „weder dauerhaft entmachtet noch dauerhaft integriert“ worden.
Der Vertrag von Versailles – gelegentlich „Karthagischer Friede“ genannt – war für Deutschland zu hart, als dass ein als politische Einheit und wirtschaftliche Großmacht bestehen gebliebenes Deutsches Reich ihn dauerhaft akzeptieren würde. Gleichwohl ließ er es mächtig genug, dass eine deutsche Regierung weniger als 20 Jahre später Revanchegedanken in Politik umsetzen konnte, womit sie Europa in die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs stürzte. Marschall Foch äußerte zur Zeit des Vertragsabschlusses: „Das ist kein Frieden. Das ist ein zwanzigjähriger Waffenstillstand.“ – Foch war für eine Zerschlagung des Deutschen Reiches eingetreten.
John Maynard Keynes, der Vertreter des Schatzamts der britischen Delegation bei den Vertragsverhandlungen, trat noch vor Abschluss der Verhandlungen unter Protest gegen die Vertragsbedingungen, die Deutschland auferlegt werden sollten, von seinem Posten in der Delegation zurück. Auf Anraten des südafrikanischen Konferenzteilnehmers Jan Christiaan Smuts verfasste er ein Buch über die wirtschaftlichen Folgen des Friedensvertrages, in dem er darlegte, dass die Deutschland auferlegten Zahlungsverpflichtungen sowohl die internationalen Wirtschaftsbeziehungen destabilisieren als auch größeren sozialen Sprengstoff für Deutschland mit sich führen würden.
Die Friedensbedingungen wurden in Deutschland als überraschend und als extrem hart empfunden. Lange hatte die deutsche Öffentlichkeit geglaubt, auf der Grundlage der wilsonschen Vierzehn Punkte einen milden Frieden erreichen zu können, der im Wesentlichen den Status quo ante wiederherstellen würde. Der Kulturphilosoph Ernst Troeltsch schrieb, Deutschland habe sich im „Traumland der Waffenstillstandsperiode“ befunden, aus dem es mit der Veröffentlichung der Friedensbedingungen brutal geweckt worden sei. Hinzu kam die Tatsache, dass die Siegermächte das Deutsche Reich von den Verhandlungen ausgeschlossen und ihm nur am Schluss schriftliche Eingaben gestattet hatten: Das Schlagwort vom „Versailler Diktat“ machte die Runde. Diese beiden Faktoren trugen dazu bei, dass der Widerstand der Reichsregierung gegen den Vertrag, wie der Historiker Hans-Ulrich Wehler schreibt, „von einem nahezu lückenlosen Konsens im ganzen Land“ getragen wurde. In den folgenden Jahren war der Revisionismus dieses Vertrages erklärtes Ziel der deutschen Außenpolitik: Weder die Legitimität des Friedens noch die Tatsache, dass Deutschland den Krieg militärisch verloren hatte (→ Dolchstoßlegende), wurden akzeptiert. Auf unterschiedlichen Wegen versuchten alle Regierungen der Weimarer Republik, die „Fesseln von Versailles abzuschütteln“, weshalb man von einem regelrechten „Weimarer Revisionssyndrom“ sprechen kann. Neben der Art seines Zustandekommens und den Inhalten des Vertrages – insbesondere auch die Gebietsabtretungen mit deutschen Bevölkerungsgruppen – beschädigte dieses Revisionssyndrom nachhaltig das Ansehen der demokratischen Westmächte und das Vertrauen in die neue Demokratie in Deutschland. Manche Historiker sehen in dem Vertrag eine wichtige Ursache für den Aufstieg des Nationalsozialismus. So äußerte Theodor Heuss, damals liberaler Reichstagsabgeordneter, 1932 in seiner Schrift Hitlers Weg: „Der Ausgangspunkt der nationalsozialistischen Bewegung ist nicht München, sondern Versailles.“
Auf die hohen Reparationsforderungen und die Industriedemontagen im Ruhrgebiet versuchte die deutsche Reichsregierung mit einem Generalstreik zu reagieren, der mit ständig nachgedrucktem Geld unterstützt werden sollte. Das heizte die Inflation zu einer Hyperinflation an, die große Teile der Bevölkerung in Not und Elend stürzte. Sie war vor allem dadurch zustande gekommen, dass den Kriegsanleihen, mit denen das Kaiserreich vorher den Krieg finanziert hatte, durch die militärische Niederlage keine Sachwerte gegenüberstanden. Während und nach der Inflation geriet das Reich in eine zunehmende Abhängigkeit von ausländischen Krediten, besonders US-amerikanischen. Die von den USA ausgehende Weltwirtschaftskrise traf das Deutsche Reich extrem hart, da seine Volkswirtschaft stärker als andere mit der US-Wirtschaft verwoben war.
Die durch den Versailler Vertrag begründeten bedeutsamen wirtschaftlichen Folgen und die außenpolitische Isolation des Deutschen Reichs versuchte Walther Rathenau im Vertrag von Rapallo zu entschärfen. Darin wurde das Verhältnis zur Sowjetunion normalisiert und auf gegenseitige Ansprüche verzichtet.
Hitler konnte in den ersten Jahren seiner Regierungszeit durch die Beseitigung der letzten Zwänge des Versailler Vertrags, unter anderem durch die militärische Wiederaufrüstung und Wiederbesetzung des Rheinlandes, großes innenpolitisches Prestige ernten. Die USA zogen sich alsbald von der europäischen Politik zurück; Frankreich und Großbritannien entschieden sich für eine Politik des Appeasement.
Der kleine Vertrag von Versailles
Neben dem hier erläuterten Friedensvertrag von Versailles existiert noch ein weiterer weniger bekannter Pariser Vorortvertrag mit gleichem Namen. So wird der polnische Minderheitenvertrag vom 28. Juni 1919 als „der kleine Vertrag von Versailles“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um den ersten völkerrechtlichen Vertrag mit konkret ausgearbeiteten Schutzrechtbestimmungen für nationale Minderheiten.
Textausgabe
- Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlußprotokoll und Rheinlandstatut sowie Mantelnote und deutsche Ausführungsbestimmungen. Mit Inhaltsübersicht und Sachverzeichnis nebst einer Übersichtskarte über die heutigen politischen Grenzen Deutschlands. Neue durchgesehene Ausgabe in der durch das Londoner Protokoll vom 30. August 1924 revidierten Fassung. Hobbing. Berlin 1925. Digitalisat der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln. Gemeinfrei.
Literatur
- Manfred F. Boemeke, Gerald D. Feldman, Elisabeth Glaser (Hrsg.): The Treaty of Versailles. A Reassessment after 75 Years. Cambridge University Press, New York 1998, ISBN 0-521-62132-1.
- Eckart Conze: Die große Illusion. Versailles 1919 und die Neuordnung der Welt. Siedler Verlag, München 2018, ISBN 978-3-8275-0055-7.
- Wolfgang Elz: Versailles und Weimar. In: APuZ. 50–51/2008, S. 31–38.
- Sebastian Haffner, Gregory Bateson: Der Vertrag von Versailles. Ullstein Verlag, Berlin 1988, ISBN 3-548-33090-8 (enthält den vollständigen Text des Versailler Vertrages).
- Bruce Kent: The Spoils of War. The Politics, Economics and Diplomacy of Reparations 1918–1932. Clarendon, Oxford 1989, ISBN 0-19-822738-8.
- Eberhard Kolb: Der Frieden von Versailles. Verlag C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-50875-8 (knapper Überblick).
- Hans-Christof Kraus: Versailles und die Folgen. Außenpolitik zwischen Revisionismus und Verständigung 1919–1933. be.bra Verlag, Berlin 2013, ISBN 978-3-89809-404-7.
- Gerd Krumeich: Die unbewältigte Niederlage. Das Trauma des Ersten Weltkriegs und die Weimarer Republik. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 2018, ISBN 978-3-451-39970-1.
- Gerd Krumeich (Hrsg.): Versailles 1919. Ziele – Wirkung – Wahrnehmung. Klartext Verlag, Essen 2001, ISBN 3-88474-945-5.
- Peter Krüger: Versailles – Deutsche Außenpolitik zwischen Revisionismus und Friedenssicherung. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1986, ISBN 3-423-04513-2.
- Jörn Leonhard: Der überforderte Frieden. Versailles und die Welt 1918–1923. Verlag C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72506-7.
- Margaret MacMillan: Die Friedensmacher. Wie der Versailler Vertrag die Welt veränderte. Propyläen, Berlin 2015, ISBN 978-3-549-07459-6.
- Marcus M. Payk: Die Urschrift. Zur Originalurkunde des Versailler Vertrages von 1919, in: Zeithistorische Forschungen 16 (2019), S. 342–353.
Weblinks
- Seite zum Vertrag von Versailles beim LeMO mit vielen Grafiken
-
Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 – Versailler Diktat
RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages durch die gesetzgebenden Organe
Diese Seite wurde zuletzt am 26. Dezember 2019 um 07:53 Uhr in Wikipedia bearbeitet und wird von unserer Redaktion so veröffentlicht, wie es die bisherigen Geschichtsschreiber veröffentlichten. In roter Farbe sind einige Bemerkungen von der Redaktion eingefügt