Das Ermächtigungsgesetz der Europäischen Union

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19. Mai 2008

Freiheit und Demokratie? 

Das Ermächtigungsgesetz der Europäischen Union

Die Hintertür-Verfassung und ihre Tücken

Am 23. Mai wird der Deutsche Bundesrat über den Lissaboner EU-Reform-Vertrag abstimmen. Man erwartet eine ähnlich hohe Zustimmung wie sie der Deutsche Bundestag am 24. April bereits abgegeben hat. Bei dem Vertrag handelt es sich um ein 479-seitiges Dokument. Ihm wird bescheinigt, ein ungeheuerer Paragraphenwust zu sein, der selbst Akademikern nur schwer zugänglich ist. Trotzdem haben die Bundestagsabgeordneten dem Vertragswerk bereits 9 Tage nach seiner ersten vollständigen Veröffentlichung durch die EU-Bürokratie am 15. April gegen nur 57 der Stimmen, also zu über 90 Prozent zugestimmt. Der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler und Bundestagsabgeordnete Dr. Hermann Scheer begründete seine Stimmenthaltung in einem Schreiben so: „Ich habe mich an der Abstimmung über den EU-Reformvertrag nicht beteiligt, weil ich mich grundsätzlich einer Teilnahme verweigert habe aus einem übergreifenden und zentralen Grund: Ein vollständiger Vertragstext lag nicht vor. Insofern fehlte aus meiner Sicht die Voraussetzung für eine entsprechende Abstimmung.“

Eine öffentlichkeitsscheue Ersatzverfassung

Bei dem EU-Reformvertrag handelt es sich nach Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel zu etwa 95 Prozent um die Bestimmungen des früheren EU-Verfassungsentwurfs. Dieser war im Jahr 2005 an den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden gescheitert. Die Bundesregierung äußerte sich in einer Presseerklärung vom 7. November 2007 dazu: „Der Begriff ‚Verfassung für Europa’ war nach der Ablehnung bei den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden nicht mehr haltbar. Das erklärte Ziel der deutschen Ratspräsidentschaft war es aber, die Substanz der Verfassung zu erhalten. Dies konnte erreicht werden.“ Das gewählte Vorgehen der Verabschiedung umgeht Referenden auch in Frankreich und den Niederlanden und verhängt unter möglichst weitgehendem Ausschluss der europäischen Öffentlichkeit – oder infolge ihrer Irreführung – eine Ersatzverfassung. Die EU-Verfassung, die von denen, die in einem Referendum dazu befragt worden waren, abgelehnt wurde, wird nun hinterrücks durchgesetzt.

Aus Protest dagegen räumte der dänische Abgeordnete Jens-Peter Bonde nach 29 Jahren Mitgliedschaft (seit 1979) am 9. Mai 2008 seinen Sitz im Europa-Parlament, um sich voll auf den Kampf gegen den Lissaboner Vertrag konzentrieren zu können. Zur Begründung sagte er am gleichen Tag in einem Interview im Deutschlandradio: „Ich bin gewählt worden, um dies zu verhindern, doch ich muss auch an die Öffentlichkeit gehen, weil die deutsche Bundeskanzlerin Merkel und ihre Kollegen sich gegen ein Referendum, gegen die Veröffentlichung entschieden haben. Auch Frau Merkel hat den Vertrag nicht gelesen, weil er unlesbar ist.“ In einem anderen Interview mit der Deutschen Welle beklagte Bonde die auch sonst übliche Geheimniskrämerei der EU-Kommission. „Als ich anfing, war selbst das Telefonbuch der EU-Kommission ein geheimes Dokument. Ich habe es dann veröffentlicht.“ Und weiter: „Es gibt dort 3.000 geheime Arbeitsgruppen. Gehen sie auf www.bonde.com, dort finden sie die ganze Liste.“

Ein „Ermächtigungsgesetz“?

Mit allgemein verbreiteten Aussagen rechtfertigten die Abgeordneten, zum Beispiel auch der Abgeordnete Lothar Mark aus Mannheim in einem Schreiben, ihre Zustimmung. Darin heißt es unter anderem: „Der Vertrag von Lissabon bringt der Europäischen Union jedoch nicht weniger, sondern mehr Demokratie, mehr Handlungsfähigkeit und mehr Transparenz. Die gleichberechtigten Mitentscheidungsrechte des Europäischen Parlamentes werden durch den Vertrag von Lissabon ausgeweitet. Das bedeutet eine Stärkung der Demokratie. Auch die Kommission wird stärker an das Europäische Parlament gebunden: Der Kommissionspräsident wird künftig im Lichte des Ereignisses der Europawahl vom Rat vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament gewählt; die ganze Kommission muss sich dem Votum des Parlaments unterwerfen.“

Wenn dem so wäre, warum fragte sich der frühere Bundespräsident Roman Herzog bereits im Januar 2007, ob man nach in Krafttreten des Vertrags „die Bundesrepublik Deutschland noch uneingeschränkt eine parlamentarische Demokratie bezeichnen könne“? Der Staatsrechtler Professor Karl A. Schachtschneider nannte den Vertrag sogar ein „Ermächtigungsgesetz“. Deutlicher drückte der aus der CDU ausgetretene Abgeordnete Henry Nitzsche in der Bundestagsdebatte seine Ablehnung aus. Weil es die Medien weitgehend versäumten, sei er hier ausführlich zitiert: „Weil wir in Deutschland unserem eigenen Volk nicht mehr trauen, sitzen wir, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages heute hier, um über seine Zukunft zu entscheiden. Wir halten es [das Volk] anscheinend für dämlich und vergesslich. Das scheint mittlerweile Konsens in Europa zu sein. Dieser Vertrag von Lissabon unterscheidet sich inhaltlich nicht vom gescheiterten Verfassungsvertrag.“ Eine Verfassung würde in einer Demokratie eigentlich – wie es auch das Grundgesetz bisher folgenlos für die Bundesrepublik angemahnt hatte – die Abstimmung des Souveräns, des Bürgers, verlangen.

Nur eine regionale Selbstverwaltungskörperschaft.

Henry Nitzsche sagte weiter: „Das Bundesverfassungsgericht untersagte es dem Bundespräsidenten nicht ohne Grund, diesen Vertrag zu unterschreiben. Mit diesem Reformvertrag wird eine verbindliche Verfassung für über 500 Millionen Menschen geschaffen, die allerdings nicht demokratisch legitimiert ist. Der Europäische Rat wird durch das vereinfachte Änderungsverfahren ermächtigt – ermächtigt! –, fast das gesamte bestehende Unionsrecht zu ändern. Eine Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei nicht mehr notwendig. Wo bleibt die Mitsprache der nationalen Parlamente? Wo bleibt die Volkssouveränität? Ein angehängtes Protokoll gibt es bloß über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.“

Die Befürchtungen beziehen sich vor allem auf Artikel 33 des EU-Reformvertrages. Dort wird im Absatz 6, ein „vereinfachtes Änderungsverfahren“ beschrieben. Dadurch wird der EU-Rat künftig ermächtigt, eigenwillig „die Änderung aller oder eines Teiles der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ zu beschließen. Somit kann der Rat Direktiven zur Finanz- und Wirtschaftspolitik, zur Erhebung eigener EU-Steuern, aber auch zur Inneren Sicherheit und zur Einwanderung erlassen, ohne dass die nationalen Parlamente dem widersprechen können. Der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler – eines der wenigen Mitglieder der Union, die mit Nein stimmten, fasste zusammen: „Letztlich verlieren die Mitgliedsstaaten ihre Staatlichkeit und werden zu einer Art regionaler Selbstverwaltungskörper.“

Diese Auffassung bestätigt der Juristische Dienst des EU-Rats in seinem Gutachten vom 22. Juni 2007: „Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EU-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtssprechung des Gerichtshofs.“ Damit bricht, ohne dass es in den Lissaboner Verträgen eigens vermerkt ist, EU-Recht das Recht der Mitgliedstaaten. Geltendes deutsches Recht könnte damit von Brüssel jederzeit außer Kraft gesetzt werden.

Wegen der im Vertrag angesprochenen Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit behauptet der Abgeordnete Mark in seiner Rechtfertigung: „Die nationalen Parlamente bekommen nicht weniger, sondern mehr Einflussmöglichkeiten. Mit einer Subsidiaritätsrüge kann die Regelungskompetenz der EU zu Beginn eines Gesetzgebungsprozesses kritisch überprüft werden. Nach Abschluss eines Gesetzgebungsprozesses können nationale Parlamente gegen die Missachtung der Subsidiarität vor dem europäischen Gerichtshof klagen.“ Doch das ist nicht viel angesichts des schrumpfenden Einflusses Deutschlands im Europäischen Parlament.

Das Sitzkontingent der Bundesrepublik wird von 99 auf 96 reduziert. Da Deutschland rund 20 Prozent der Bevölkerung Europas stellt, stünden ihm mindestens 150 Abgeordnetensitze zu. Allgemeiner lässt sich sagen: Künftig wird die für Deutschland entscheidende Politik von 27 Staats- und Regierungschefs bestimmt, von denen mindestens 26 nicht deutsch sind. Mit der Annahme des EU-Reformvertrag hat der deutsche Bundestag seine Verantwortung für die deutsche Politik weitgehend an die Brüsseler Bürokratie abgegeben und sie ermächtig, über deutsche Interessen zu entscheiden. Der Bundestag kann allenfalls über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wachen. Damit stellt sich auch die Frage, ob sich die deutschen Bürger für diese geringfügige Aufgabe noch einen so aufwendigen Apparat wie den Deutschen Bundestag leisten wollen.

Die Einwände der wenigen Vertragsgegner gegen das „EU-Ermächtigungsgesetz“ kamen bei der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten schlecht an. Das zeigen die Zwischenrufe laut Bundestagsprotokoll: Klaus Uwe Benneter (SPD): „Raus hier!“, Mechthild Rawert (SPD): „Das ist unverschämt!“, Zuruf von der SPD: „Unerträglich! – Dass ich nicht lache!“ usw. Worum ging es im Besonderen?

Die Remilitarisierung Europas

Im Artikel 21 des EU-Vertrages steht: „Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.“ Das sind recht allgemeine, unverbindliche Sätze. Kann man aus ihnen wie der Abgeordnete Mark ableiten: „Die EU bleibt damit dem Ziel des Weltfriedens und dem Verbot von Angriffskriegen verpflichtet“? Wer wird die Einhaltung der Ziele garantieren? Nach einem schnellen aber doch hoffentlich gewissenhaften Studium des 479-seitigen Vertragswerks sollte den Abgeordneten klar gewesen sein, was sie mit Ihrem Votum festgeschrieben haben.

Der EU-Vertrag überträgt die gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik in die alleinige Zuständigkeit des EU-Rates. Dieser kann, ohne ein Parlament zu fragen, einen Krieg oder – moderner ausgedrückt – eine „Friedensmission“ beginnen. Artikel 28b, Absatz 1 zählt als mögliche Missionen „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ (gegen dazu unwillige Länder), „Kampfeinsätze“ und „Operationen zur Stabilisierung der Lage“ auf sowie „die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“. Darunter fallen auch weltweite Militärmissionen „zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen“ – gegebenenfalls auch ohne UN-Mandat.

Über derartige Militäreinsätze entscheidet allein der Ministerrat der EU. Der Bundestag hat dabei weder eine Entscheidungsbefugnis, noch sonst eine Kontrolle über die Truppeneinsätze und die entsprechende Außenpolitik. Bei der neuen EU-Rechtslage bleibt – anders als Verteidiger des Vertrag, wie Herr Mark gerne behaupten – für die Zustimmungspflicht des Bundestags zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr kein Raum. (Art. I-41, S. 37 und Art. III-376. S. 169).

Der Vertrag verpflichtet die EU-Bürger, ungefragt mehr Steuergeld für militärische Aufrüstung auszugeben. Oder, wie sich die Eurokraten bedächtiger ausdrückten, „ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“ (Art. I-41 Abs. 3. S.37). Aus Steuergeldern wird eine „Verteidigungsagentur“ finanziert, die dem EU-Rat angegliedert ist. Aus dem Fonds dieser Agentur wird die „Sofortfinanzierung“ von Militärmission gewährleistet, falls Mitgliedstaaten dagegen Einwände erheben sollten. Der Vertrag sieht darüber hinaus noch vor, dass einzelne Regierungen im Rahmen einer ständig strukturierten Zusammenarbeit auch ohne Zustimmung der übrigen Länder militärisch aktiv werden, und so etwas wie eine „Koalition der Willigen“ bilden können.

Gegen eine vom EU-Rat beschlossene militärische „Friedensmission“, also einen Krieg, gibt es kein Einspruchsrecht. Das EU-Parlament muss in Fragen der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik lediglich gehört werden, es hat kein Stimm- oder gar Vetorecht. Selbst die Haushaltskontrolle, das wichtigste Privileg der Legislative, wird den Europaabgeordneten in Bezug auf das Militärbudget ausdrücklich verweigert. Der Vertrag verweigert auch dem Europäischen Gerichtshof in Fragen von Krieg und Frieden ausdrücklich die Kontrollmöglichkeit. Entsprechende Entscheidungen des EU-Rates würden natürlich auch nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen und blieben daher unanfechtbar.

Besondere Sorge bereitet die Ankündigung, dass die EU „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der militärischen Mittel“ einsetzen will, um im Falle von „etwaigen Terroranschlägen“ einen Mitgliedstaat „innerhalb seines Hoheitsgebietes zu unterstützen“.  Was heißt das bei einem völlig ungeklärten „Terrorismusbegriff“? Werden dadurch nicht auch präventive Militäreinsätze möglich, die als brüderliche Hilfe schön geredet werden und die möglichst nicht einheimische, also ausländische europäischer Truppen gegen Streiks und Unruhen in einem Mitgliedsland durchführen? Was helfen dagegen die allgemeinen, idealistischen, aber nicht bindenden Prinzipien des Artikels 21?

Zurück zur Todesstrafe?

Die Europäische Charta der Menschenrechte aus dem Jahr 2000, die Teil des aktuellen Vertragswerks ist, besagt im Artikel 2 Absatz 2 scheinbar eindeutig: „Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.“ Doch wird diese Aussage ausdrücklich an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aus dem Jahr 1950 zurückverwiesen, die Ausnahmeregelungen für die Todesstrafe zuließ. Dazu schreibt das Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007: „So müssen die in der EMRK enthaltenen Negativdefinitionen auch als Teil der Charta betrachtet werden.“ Und diese lauten: „Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“ Die Abschaffung der Todesstrafe innerhalb der EU gilt nur unter Vorbehalt. Bei „Aufruhr und Aufstand“ darf also standrechtlich erschossen werden. Wie leicht und rasch dürfte die unsinnige Wirtschaftspolitik und die noch hirnrissigere „Klimapolitik“ in Deutschland und der EU zu Zuständen führen, die „Aufruhr und Aufstand“ einer zunehmend verarmten Bevölkerung auslösen dürften?

Zwar steht in Artikel 10a des Reform-Vertrag, die Europäische Union bekenne sich zu dem „vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen“. Doch was heißt das, wenn der nächste Satz fordert, vor allem „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse“? Waren es nicht vielleicht solche Maßnahmen, die zu Gunsten der internationalen Großkonzerne weltweit die Armut vergrößert haben? Jedenfalls ist diese Armut, wie selbst die Weltbank inzwischen zugibt, der wichtigste Grund für das Ausbrechen gewaltsamer Konflikte in der Dritten Welt. Diese sollen dann militärisch „befriedet“ werden.

Darüberhinaus darf auch die „Achtung des Privat- und Familienlebens“, jedenfalls die der Wohnung, des privaten Telefons und der Briefe, eingeschränkt werden, und zwar „für das wirtschaftliche Wohl des Landes“ oder „zum Schutz der Moral“. Was das sein soll, bestimmen diejenigen, die bisher schon die materiellen Voraussetzungen für „wirtschaftlichen Wohlstand“ ruiniert und die „Moral“ weitgehend zersetzt haben. Wie kann so etwas leichtfertig im Bundestag durchgewinkt werden?

Volksvertreter oder was?

Dem und einigen weiteren weniger auffälligen Ungeheuerlichkeiten haben unsere gewählten Volksvertreter mit „überwältigender Mehrheit“ zugestimmt. Offensichtlich denken sie noch immer wie einige von der Besatzungsmacht handverlesenen Bundespolitiker der ersten Stunde. Als Beispiel sei hier der viel geehrte Erstverleger von „Die Zeit“ und „Der Stern“, Gerd Bucerius erwähnt. Dieser hatte als Geschäftsführer der Diago Werke Mieller + Co in Hamburg zwar auch KZ-Häftlinge beschäftigt. Und er hatte sich von seiner jüdischen Frau Detta Goldschmidt, die sich 1938 nach England gerettet hatte, scheiden lassen. Doch Bucerius erinnerte sich stolz: „Ich stand an den drei Angriffstagen auf dem Dach meines Häuschens in der Hamburger Vorstadt. Oben flogen die englischen Bomber. Endlich, rief ich immer wieder, endlich! Zu lange hatten mir die Alliierten gewartet, um den Weltfeind Hitler niederzukämpfen. Endlich kamen sie, die Engländer! Und dann musste ich gegen Alarmende durch die zerstörten Straßen mit halbverbrannten Toten, um zu sehen, ob mein Anwaltsbüro erhalten war. Was habe ich damals gedacht: Grauen und Mitleid, natürlich. Aber auch: Ihr – die Toten (nach dem Angriff zählte man 42.000 Erwachsen- und rund 6.000 Kinderleichen) – habt es so gewollt. Um wen habe ich während des Angriffs gebangt? Um die Piloten. Sie waren ja tapfer und taten das, was ich von ihnen erhoffte.“

Ob das ehrlich gesprochen war oder nur aus Opportunismus, ist unerheblich. Jedenfalls waren es Leute dieser Geisteshaltung, die uns nach 1945 regieren und – über die Medien – „(um)erziehen“ sollten. Ihre besten und willfährigsten Schüler tun das heute noch. Wen wundert da die Qualität der neuesten Industrie-, die Agrar-, Energie- und Umweltpolitik, die Beutelschneiderei und die absurde Klima-Retterei der etablierten Parteien – und nun noch ihre Europapolitik, mit der sie sich selbst gänzlich aus der Verantwortung für ihre politischen Maßnahmen entlassen?