Teil-Lockdown im November – Das sind die neuen Corona-Regeln

Teil-Lockdown im November Das sind die neuen Corona-Regeln

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Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben Bund und Länder einen Teil-Lockdown beschlossen. Er gilt ab Montag, 2. November, bis Monatsende – vorerst. Hier die Pläne im Überblick.

Jetzt Einschränkungen hinnehmen, um sich an Weihnachten wieder treffen zu können – das ist das Ziel der einschneidenden Corona-Maßnahmen, auf die sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder geinigt haben und die am 2. November in Kraft treten und bis Monatsende gelten sollen.

Die verschärften Corona-Maßnahmen im Überblick

Kontakte

In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten treffen – maximal zehn Personen. Feiern in Wohnungen und privaten Einrichtungen werden als „inakzeptabel“ bezeichnet.

Gastronomie

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Auch Kantinen dürfen öffnen.

Freizeit

Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

Restaurants müssen wieder schließen – Kinos, Bars und viele weitere Freizeiteinrichtungen auch. Ab dem 2. November ist Deutschland im Teil-Lockdown.

Sport

Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

Reisen und Hotels

Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.

Dienstleistungen

Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.

Supermärkte

Der Einzelhandel bleibt geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen.

Schulen und Kindergärten

Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe.

Längst nicht alle zeigen Verständnis für den von der Regierung beschlossenen Teil-Lockdown. Im Bundestag kam es daher zum Schlagabtausch. Shakuntala Banerjee berichtet aus Berlin.

Arbeit

Überall, wo das möglich ist, soll wieder von zuhause gearbeitet werden.

Firmen

Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen
Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.

Risikogruppen

In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen zügig Corona-Schnelltests eingesetzt werden.

Die Beschlüsse im Überblick So sieht der neue Teil-Lockdown aus

Im November müssen die Menschen in Deutschland empfindliche Einschränkungen hinnehmen, um bis Weihnachten die Infektionszahlen zu drücken. Doch der beschlossene Lockdown unterscheidet sich in mehreren Punkten von den Maßnahmen im Frühjahr.

Um die steigenden Corona-Infektionszahlen in den Griff zu bekommen, haben sich Bund und Länder auf weitreichende neue Maßnahmen geeinigt. Sie gelten ab Montag, den 2. November, für vier Wochen und müssen nun noch von den sechzehn Bundesländern in Verordnungen umgesetzt werden.

Die Beschlüsse gehen nicht ganz so weit wie im Frühjahr, dennoch können sie in der Summe als Teil-Lockdown bezeichnet werden. Sie sollen nach zwei Wochen überprüft werden. Hier ein Überblick:

  • Den Bürgern werden erneut weitreichende Kontaktbeschränkungen auferlegt. So dürfen sich in der Öffentlichkeit bis auf Weiteres maximal zehn Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Die Ordnungsbehörden sollen die Nichteinhaltung dieser Regeln sanktionieren.
  • Kitas, Kindergärten und Schulen sollen nach dem Willen der Bundesregierung sowie der Ministerpräsidenten „verlässlich“ geöffnet bleiben.
  • Der Schutz von Risikogruppen, also Kranken, Pflegebedürftigen, Senioren und Behinderten, soll verbessert werden. Eine vollständige soziale Isolation soll aber vermieden werden. So sollen Schnelltests „jetzt zügig und prioritär“ in diesen Bereichen eingesetzt werden.
  • Um die Verbreitung des Virus im Bundesgebiet zu unterbinden, sind die Bürger aufgerufen, „unnötige“ private Reisen zu unterlassen. Dazu gehören nach dem Verständnis von Bund und Ländern auch Besuche von Verwandten.
  • Es soll bundesweit einheitlich ein Verbot touristischer Übernachtungsangebote geben. Unterkünfte für zwingend notwendige Dienstreisen dürfen aber angeboten werden.
  • Gastronomiebetriebe dürfen bis auf Weiteres nicht öffnen. Ausgenommen ist aber die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Kantinen bleiben geöffnet.
  • Einrichtungen, die der Unterhaltung und Freizeit dienen, werden geschlossen. Dazu zählen: Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Messen, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Bordelle.
  • Schließen müssen auch Betriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoostudios. Friseursalons bleiben aber unter den bestehenden Hygienevorgaben geöffnet. Auch medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapien sollen weiter möglich sein.
  • Der Freizeit- und Amateursport muss ruhen. Ausgenommen ist der Individualsport (alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand).
  • Im Profisport darf es bis auf Weiteres keine Zuschauer geben. Der Fußball-Bundesliga stehen also nun wieder „Geisterspiele“ bevor.
  • Geöffnet bleiben Groß- und Einzelhandel. Es darf in den Geschäften jedoch nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter eingelassen werden.
  • Gottesdienste sind ebenfalls nicht vom Lockdown betroffen.
  • Unternehmen fordern Bund und Länder „eindringlich“ dazu auf, ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen, wo immer dies umsetzbar ist.
  • Von den neuen Maßnahmen betroffene Unternehmen sollen entschädigt werden. Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitern soll bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, größeren Betrieben bis zu 70 Prozent an Überbrückungshilfe gezahlt werden.